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Computer- und Internetstrafrecht


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Computer- und Internetstrafrecht Eigentlich hätte man erwartet, dass die zweite Auflage des Lehrbuchs keine biblischen sieben Jahre braucht, um die höchst lebendige Rechtsentwicklung im Internetstrafrecht auf den aktuellen Stand (laut Vorwort März 2012) zu bringen, aber immerhin hat das nur leicht veränderte Autorenteam nunmehr die Arbeiten an der Fortsetzung abgeschlossen und wartet nunmehr mit einem eigenen Kapitel zum Verfahrensrecht sowie Aktualisierungen in den übrigen Kapiteln auf, ohne dabei das Konzept des einführenden Grundrisses zu verlassen. Weiterhin schlanke 250 Seiten erwarten den Leser dabei zur Einführung in eine höchst spannende Materie. Die Gestaltung des Lehrbuchs ist überraschend rein textlastig. Man findet keine Graphiken, Schaubilder, Schemata, hervorgehobene Beispielsfälle oder andere visualisierenden bzw. retardierenden Elemente, um das Gelesene im Kopf des Nutzes zu verankern und vertiefen. Ebenfalls nicht vorhanden ist ein Glossar, was bei der Thematik durchaus angebracht wäre, anstatt einzelne technische Begriffe jeweils im Text zu erläutern. Insoweit ergibt sich also für die Neuauflage Verbesserungspotential. Sehr zu loben ist die umfangreiche Beigabe von Literaturfundstellen zur jeweiligen Thematik. In einem einleitenden Grundlagenkapitel befassen die Autoren den Leser zunächst mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen und internationalen Vorgaben, etwa den erlassenen bzw.- ausgehandelten Rechtsakten der EU und des Europarates. Zur Sprache kommen dabei die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie das Fernmeldegeheimnis, aber auch das Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dass in diesem nicht gerade kleinen Unterkapitel zum informationellen Selbstbestimmungsrecht die praktisch höchst bedeutsame Entscheidung des BVerfG zur Straßenverkehrsüberwachung aus dem Jahr 2009 nicht einmal Erwähnung findet, ist bedauerlich - gleiches gilt im Übrigen für das Kapitel zum Strafverfahrensrecht zur Frage der Anwendung des § 100a StPO als Ermächtigungsgrundlage. Danach wird zunächst der Allgemeine Teil des Strafrechts thematisiert, etwa zur Frage des Handlungsortes, der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Providern nach dem TMG, der Haftung für Hyperlinks und der wichtigen Frage nach dem Unrechtsbewusstsein: hier zeigen die Autoren schön auf, dass der vermeintlich rechtsfreie Raum des Internet keineswegs straflos genutzt werden kann und es sich in der Regel um vermeidbare Verbotsirrtümer handelt, wenn eine angebliche Unkenntnis der Strafbarkeit eingewandt wird (S. 74 ff.). Im Abschnitt zum Besonderen Teil, dem klaren Schwerpunkt des Werks, werden thematisch gruppiert verschiedene Deliktstypen präsentiert oder hinsichtlich ihrer Begehung mittels des Internets erläutert, etwa der Betrug (Dialer, Online-Auktionen, Bestellungen im Online-Handel etc.), der auch schön vom Computerbetrug abgegrenzt wird. Zur Sprache kommen Pronographiedelikte, Beleidigungsdelikte, wobei hier sehr genau auf die Notwendigkeit einer exakten Subsumtion verwiesen wird (S. 107 f.), Stalking oder auch Angriffe auf Hard- und Software (Hacking, Trojaner, Botnets). Sehr erfreulich ist wie auch in der Erstauflage die gelungene Zusammenfassung des Urheberstrafrechts (Filesharing, Bootlegs etc., S. 207 ff.). Das Kapitel zum Strafverfahrensrecht wird einleitend mit der Debatte Freiheit versus Gerechtigkeit gewürzt, danach kommen diverse Eingriffsmaßnahmen nach §§ 94 ff. StPO zur Sprache, wobei sowohl die Schranken, etwa aus § 97 StPO, aber auch technisch-begriffliche Hürden benannt werden, etwa, wie man Daten überhaupt beschlagnahmen kann (S. 229), und ob es derzeit eine Rechtsgrundlage für eine Online-Durchsuchung gibt (S. 236). Insgesamt stellt dieses kleine aber feine Lehrbuch einen wichtigen Baustein der strafrechtlichen Ausbildung dar. Dies liegt nicht nur daran, dass dem Leser eine sehr weite Kriminalitätswelt überhaupt erst einmal eröffnet wird, sondern dass die Autoren nie vergessen, die warnende Stimme zu erheben, gerade was den Zweck von Strafverfolgung oder die Ausdehnung von Tatbeständen angeht. Die Lektüre geht leicht von der Hand und die Möglichkeiten der Vertiefung sind durch die vielen Quellen kaum erschöpflich. Eine gelungene Neuauflage.

Eigentlich hätte man erwartet, dass die zweite Auflage des Lehrbuchs keine biblischen sieben Jahre braucht, um die höchst lebendige Rechtsentwicklung im Internetstrafrecht auf den aktuellen Stand (laut Vorwort März 2012) zu bringen, aber immerhin hat das nur leicht veränderte Autorenteam nunmehr die Arbeiten an der Fortsetzung abgeschlossen und wartet nunmehr mit einem eigenen Kapitel zum Verfahrensrecht sowie Aktualisierungen in den übrigen Kapiteln auf, ohne dabei das Konzept des einführenden Grundrisses zu verlassen. Weiterhin schlanke 250 Seiten erwarten den Leser dabei zur Einführung in eine höchst spannende Materie.

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Die Gestaltung des Lehrbuchs ist überraschend rein textlastig. Man findet keine Graphiken, Schaubilder, Schemata, hervorgehobene Beispielsfälle oder andere visualisierenden bzw. retardierenden Elemente, um das Gelesene im Kopf des Nutzes zu verankern und vertiefen. Ebenfalls nicht vorhanden ist ein Glossar, was bei der Thematik durchaus angebracht wäre, anstatt einzelne technische Begriffe jeweils im Text zu erläutern. Insoweit ergibt sich also für die Neuauflage Verbesserungspotential. Sehr zu loben ist die umfangreiche Beigabe von Literaturfundstellen zur jeweiligen Thematik.

In einem einleitenden Grundlagenkapitel befassen die Autoren den Leser zunächst mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen und internationalen Vorgaben, etwa den erlassenen bzw.- ausgehandelten Rechtsakten der EU und des Europarates. Zur Sprache kommen dabei die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie das Fernmeldegeheimnis, aber auch das Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dass in diesem nicht gerade kleinen Unterkapitel zum informationellen Selbstbestimmungsrecht die praktisch höchst bedeutsame Entscheidung des BVerfG zur Straßenverkehrsüberwachung aus dem Jahr 2009 nicht einmal Erwähnung findet, ist bedauerlich - gleiches gilt im Übrigen für das Kapitel zum Strafverfahrensrecht zur Frage der Anwendung des § 100a StPO als Ermächtigungsgrundlage.

Danach wird zunächst der Allgemeine Teil des Strafrechts thematisiert, etwa zur Frage des Handlungsortes, der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Providern nach dem TMG, der Haftung für Hyperlinks und der wichtigen Frage nach dem Unrechtsbewusstsein: hier zeigen die Autoren schön auf, dass der vermeintlich rechtsfreie Raum des Internet keineswegs straflos genutzt werden kann und es sich in der Regel um vermeidbare Verbotsirrtümer handelt, wenn eine angebliche Unkenntnis der Strafbarkeit eingewandt wird (S. 74 ff.).

Im Abschnitt zum Besonderen Teil, dem klaren Schwerpunkt des Werks, werden thematisch gruppiert verschiedene Deliktstypen präsentiert oder hinsichtlich ihrer Begehung mittels des Internets erläutert, etwa der Betrug (Dialer, Online-Auktionen, Bestellungen im Online-Handel etc.), der auch schön vom Computerbetrug abgegrenzt wird. Zur Sprache kommen Pronographiedelikte, Beleidigungsdelikte, wobei hier sehr genau auf die Notwendigkeit einer exakten Subsumtion verwiesen wird (S. 107 f.), Stalking oder auch Angriffe auf Hard- und Software (Hacking, Trojaner, Botnets). Sehr erfreulich ist wie auch in der Erstauflage die gelungene Zusammenfassung des Urheberstrafrechts (Filesharing, Bootlegs etc., S. 207 ff.).

Das Kapitel zum Strafverfahrensrecht wird einleitend mit der Debatte Freiheit versus Gerechtigkeit gewürzt, danach kommen diverse Eingriffsmaßnahmen nach §§ 94 ff. StPO zur Sprache, wobei sowohl die Schranken, etwa aus § 97 StPO, aber auch technisch-begriffliche Hürden benannt werden, etwa, wie man Daten überhaupt beschlagnahmen kann (S. 229), und ob es derzeit eine Rechtsgrundlage für eine Online-Durchsuchung gibt (S. 236).

Insgesamt stellt dieses kleine aber feine Lehrbuch einen wichtigen Baustein der strafrechtlichen Ausbildung dar. Dies liegt nicht nur daran, dass dem Leser eine sehr weite Kriminalitätswelt überhaupt erst einmal eröffnet wird, sondern dass die Autoren nie vergessen, die warnende Stimme zu erheben, gerade was den Zweck von Strafverfolgung oder die Ausdehnung von Tatbeständen angeht. Die Lektüre geht leicht von der Hand und die Möglichkeiten der Vertiefung sind durch die vielen Quellen kaum erschöpflich. Eine gelungene Neuauflage.

geschrieben am 12.11.2012 | 559 Wörter | 3677 Zeichen

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