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Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung Das Handbuch von Burhoff für die Hauptverhandlung ist mittlerweile ein echter Klassiker, sowohl für den Berufsanfänger in Dezernat bzw. Kanzlei, aber auch für den erfahrenen Strafrechtler. Eine ausgewogene Darstellung des Aufeinandertreffens der Interessen der verschiedenen Prozessbeteiligten ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Dieser erweist sich Burhoff, auch angesichts seiner Erfahrungen als Richter und später als Anwalt, als würdig und er stemmt auch in der neuen siebten Auflage dieses große Werk alleine. Alleine die Rezeption der neuen Rechtsprechung seit der Vorauflage war eine immense Aufgabe und trotz Aufnahme neuer Stichworte oder Erweiterung alter Kapitel bleibt das Handbuch weiterhin deutlich unter 2000 Seiten. Die Aufmachung des Handbuchs in Form von alphabetisch sortierten Stichworten irritiert nur zu Beginn, später ist gerade diese Art der Untergliederung ein Garant für das schnelle Auffinden von Schlüsselbegriffen oder Detailproblemen. Eine CD-Rom ist beigefügt und enthält die im Buch vorhandenen Muster und einige Checklisten. Zudem gehört zum Handbuch ein Online-Zugriff. Insgesamt zeigen all diese Elemente, zusammen mit der Gestaltung der eigentlichen Texte, dass dieses Handbuch dem Leser, vornehmlich dem Verteidiger, eine praktische und effektive Arbeitshilfe sein will und dies auch zu sein vermag. Denn Burhoff ist sich auch nicht zu schade, die Ausführungen und Neuerungen der kritischen Vorablektüre anderer Strafverteidiger auszusetzen, um sich nicht in die Gefahr der einseitigen Abpinselung vermeintlich herrschender Meinungen zu begeben. Hauptthemen der strafrechtlichen Hauptverhandlung kommen durch eine entsprechend große Anzahl von Stichworten zu der ihnen gebührenden Geltung. Dazu gehören u.a. die Berufung und die Revision, von der Einlegung bis zur Entscheidung des Gerichts, der Umgang mit Beweisanträgen, die Fragerechte der Beteiligten in der Hauptverhandlung, alles rund ums Protokoll, die Verlesung von Urkunden oder auch die Vernehmung von Angeklagten und Zeugen, sehr schön auch mit ausführlichen Erklärungen zur Aufgabe des Vernehmungsbeistands (Rn. 3181 ff.). Neben all diesen „großen“ Stichworten kommt aber auch den Randthemen eine ausreichende Beachtung zu. Dies kann verdeutlicht werden am Adhäsionsverfahren (Rn. 231 ff.), dessen Sinn und Anwendung umfassend erläutert wird, insbesondere die Anforderungen an den Adhäsionsantrag und die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ebenfalls lesenswert sind die Ausführungen zum StrEG, wo besonders auf Ansprüche nach einer 111a-Entscheidung hingewiesen wird (Rn. 1396). Aber auch ganz praktische Dinge wie das Mitschreiben während der Hauptverhandlung durch Zuschauer oder den Verteidiger mittels eines Notebooks werden nach geboten genauer Abwägung pragmatisch erörtert (Rn. 1816). Klassische Spannungsfelder zwischen Gericht und Verteidigung wie etwa die Bestimmung und ggf. Vereinbarung von Terminen (Rn. 2644 ff.) werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen aufbereitet und auch Nebenaspekte (Beschwerdemöglichkeit? Befangenheit?) unter Nennung aktuellster Rechtsprechung mit in die Darstellung einbezogen. Die Empfehlung dieses Werks für den strafrechtlichen Praktiker ist leicht: es ergänzt die Arbeit mit den gängigen Kommentaren vorzüglich und bietet durch die vielen Hilfestellungen zur konkreten Rechtsanwendung einen echten Mehrwert zu herkömmlichen Handbüchern. Dieses Werk eignet sich meiner Ansicht nach ganz besonders für Berufseinsteiger.

Das Handbuch von Burhoff für die Hauptverhandlung ist mittlerweile ein echter Klassiker, sowohl für den Berufsanfänger in Dezernat bzw. Kanzlei, aber auch für den erfahrenen Strafrechtler. Eine ausgewogene Darstellung des Aufeinandertreffens der Interessen der verschiedenen Prozessbeteiligten ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Dieser erweist sich Burhoff, auch angesichts seiner Erfahrungen als Richter und später als Anwalt, als würdig und er stemmt auch in der neuen siebten Auflage dieses große Werk alleine. Alleine die Rezeption der neuen Rechtsprechung seit der Vorauflage war eine immense Aufgabe und trotz Aufnahme neuer Stichworte oder Erweiterung alter Kapitel bleibt das Handbuch weiterhin deutlich unter 2000 Seiten.

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Die Aufmachung des Handbuchs in Form von alphabetisch sortierten Stichworten irritiert nur zu Beginn, später ist gerade diese Art der Untergliederung ein Garant für das schnelle Auffinden von Schlüsselbegriffen oder Detailproblemen. Eine CD-Rom ist beigefügt und enthält die im Buch vorhandenen Muster und einige Checklisten. Zudem gehört zum Handbuch ein Online-Zugriff. Insgesamt zeigen all diese Elemente, zusammen mit der Gestaltung der eigentlichen Texte, dass dieses Handbuch dem Leser, vornehmlich dem Verteidiger, eine praktische und effektive Arbeitshilfe sein will und dies auch zu sein vermag. Denn Burhoff ist sich auch nicht zu schade, die Ausführungen und Neuerungen der kritischen Vorablektüre anderer Strafverteidiger auszusetzen, um sich nicht in die Gefahr der einseitigen Abpinselung vermeintlich herrschender Meinungen zu begeben.

Hauptthemen der strafrechtlichen Hauptverhandlung kommen durch eine entsprechend große Anzahl von Stichworten zu der ihnen gebührenden Geltung. Dazu gehören u.a. die Berufung und die Revision, von der Einlegung bis zur Entscheidung des Gerichts, der Umgang mit Beweisanträgen, die Fragerechte der Beteiligten in der Hauptverhandlung, alles rund ums Protokoll, die Verlesung von Urkunden oder auch die Vernehmung von Angeklagten und Zeugen, sehr schön auch mit ausführlichen Erklärungen zur Aufgabe des Vernehmungsbeistands (Rn. 3181 ff.). Neben all diesen „großen“ Stichworten kommt aber auch den Randthemen eine ausreichende Beachtung zu. Dies kann verdeutlicht werden am Adhäsionsverfahren (Rn. 231 ff.), dessen Sinn und Anwendung umfassend erläutert wird, insbesondere die Anforderungen an den Adhäsionsantrag und die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ebenfalls lesenswert sind die Ausführungen zum StrEG, wo besonders auf Ansprüche nach einer 111a-Entscheidung hingewiesen wird (Rn. 1396). Aber auch ganz praktische Dinge wie das Mitschreiben während der Hauptverhandlung durch Zuschauer oder den Verteidiger mittels eines Notebooks werden nach geboten genauer Abwägung pragmatisch erörtert (Rn. 1816). Klassische Spannungsfelder zwischen Gericht und Verteidigung wie etwa die Bestimmung und ggf. Vereinbarung von Terminen (Rn. 2644 ff.) werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen aufbereitet und auch Nebenaspekte (Beschwerdemöglichkeit? Befangenheit?) unter Nennung aktuellster Rechtsprechung mit in die Darstellung einbezogen.

Die Empfehlung dieses Werks für den strafrechtlichen Praktiker ist leicht: es ergänzt die Arbeit mit den gängigen Kommentaren vorzüglich und bietet durch die vielen Hilfestellungen zur konkreten Rechtsanwendung einen echten Mehrwert zu herkömmlichen Handbüchern. Dieses Werk eignet sich meiner Ansicht nach ganz besonders für Berufseinsteiger.

geschrieben am 13.03.2013 | 461 Wörter | 3028 Zeichen

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