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FamFG


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

FamFG Zuletzt im dreijährigen Rhythmus erschienen die Neuauflagen des bewährten Kommentars, der früher die freiwillige Gerichtsbarkeit abdeckte und inzwischen das FamFG in einem beeindruckenden Umfang erläutert. Über 3300 Seiten inklusive der Verzeichnisse erwarten den Rechtsanwender, der sich mit einem wahrlich opulenten Kommentarwerk befassen möchte. Durch die Herkunft aus dem FGG-Bereich kann man sich auch sicher sein, dass im Gegensatz zu sonstigen, nur familienrechtlich geprägten Kommentaren tatsächlich alle Gebiete des FamFG umfangreich erfasst werden, sodass auch andere Berufsgruppen außer Richtern und Anwälten effektive Recherche betreiben können. So werden Rechtsfragen wie das Antragsrecht der Notare im Registerrecht (§ 378 FamFG, Heinemann), die Zuständigkeit der antragstellenden Verwaltungsbehörde bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 417 FamFG, Budde, Rn. 6-11) oder das Wesen des europäischen Nachlasszeugnisses, auch in Abgrenzung zum Erbscheinsverfahren (§ 352 FamFG, Zimmermann, Rn. 87-99) souverän und zugleich ausführlich aufgegriffen, die zugrundeliegenden Problempunkte erörtert und – sofern erforderlich – pragmatische Lösungsvorschläge angeboten. Die ausschließliche Herkunft der Autoren des Kommentars aus der Gerichtsbarkeit bzw. dem Notariat sorgt dabei für eine pragmatische Aufbereitung des Stoffes und eine zielorientierte Darstellung im Sinne der Anwendbarkeit des Verfahrensrechts. Genauer angesehen habe ich mir, allein schon wegen der praktischen Befassung im Dezernat, einzelne familienrechtliche Normen, aber auch solche aus dem Betreuungsrecht. Das FamFG ist dem Grunde nach ein gut durchdachtes Gesetzeswerk, sodass unter Bezug auf Grundnormen in den später normierten Spezialgebieten nur noch Ergänzungen erforderlich sind. Dementsprechend kommentiert Budde auch den § 303 FamFG einleitend, d.h. unter Bezugnahme auf § 59 FamG, und führt anschließend zu den Besonderheiten des Betreuungsrechts aus. Gut gefallen haben mir dabei die detailliert ausgearbeiteten Unterkapitel zur Beschwerdebefugnis der Angehörigen des Betreuten (Rn. 18 ff.), denn es wird einerseits die Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten erläutert, die durch die Bezugnahme auf Abs. 1 der Norm und § 274 FamFG einhergeht, andererseits aber auch ganz klar die Begrenztheit der Möglichkeiten aufgezeigt, wenn etwa die Unangreifbarkeit einzelner Erklärungen oder Aufsichtsmaßnahmen des Betreuers konstatiert wird. Hinzu kommt die inzwischen auch in den Gesetzestext eingeflossene Voraussetzung, dass eine Beschwerde im Interesse des Betroffenen eingelegt werden muss, wobei hier der erklärte Wille des Betreuten nicht zwingend maßgeblich sein muss (Rn. 25). Im Familienrecht gibt es erstaunlicherweise in den verschiedenen (und zahlreich vorhandenen) Kommentaren durchaus konträre und dabei ungelöste Streitfragen. So wird im Rahmen des § 54 FamFG höchst unterschiedlich thematisiert, ob für eine Änderung einer nach mündlicher Verhandlung ergangenen einstweiligen Anordnung eine Änderung der Sach- und Rechtslage, beinahe im Sinne einer Störung der Geschäftsgrundlage gegeben sein muss oder eben nicht. Während dies im Sinne einer solchen erforderlichen Änderung z.B. im Zöller oder auch im Johannsen/Henrich so anklingt, wird vorliegend ganz klar ausgeführt, dass das Gericht gerade keine solche Änderung zur Neubewertung der zu entscheidenden Situation benötigt (Rn. 11, Giers), womit sich die Kommentierung auf einer Linie mit z.B. Musielak/Borth oder Bumiller/Harders/Schwamb befindet. Ich persönlich befürworte ebenfalls die hier vertretene Ansicht, da es gerade in Unterhaltssachen dem erstinstanzlichen Richter eine viel höhere Flexibilität gibt. Des Weiteren habe ich mir die Kostenentscheidung nach §§ 81-83 FamFG zu Gemüte geführt (Zimmermann), hier insbesondere die Kostenerstattung nach Billigkeit (§ 81 FamFG, Rn. 44 ff.). Zimmermann betont zu Recht die hohen Anforderungen, die das Rechtsempfinden der Verfahrensbeteiligten an eine Billigkeitsentscheidung stellt, da es sich letzten Endes doch um eine willkürliche Entscheidung handelt, die nur begrenzt überprüfbar ist (Rn. 44). Auch die von Amts wegen, § 26 FamFG, vorzunehmende Bewertung eines Verhaltens als grobes Verschulden, das eine Kostenentscheidung zum Nachteil eines Beteiligten erlauben würde, bewertet Zimmermann richtigerweise kritisch (Rn. 53). Aber auch die Kostenentscheidung bei Vergleich (§ 83 FamFG, Rn. 3 ff.) birgt für den Familienrichter einiges an Potential, muss er doch insbesondere § 26 Abs. 4 FamGKG im Blick behalten, um im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einem Beteiligten nicht durch Unachtsamkeit ein Kostenhaftungsproblem zu verschaffen (Rn. 4). Schließlich habe ich noch mit großer Freude die Kommentierung zu § 113 FamFG studiert, in der Weber die einzelnen anwendbaren Normen der ZPO akribisch durchforstet und näher erläutert. Dabei wird durch die Nutzung interner Verweisungen dem Leser einiges abverlangt, aber andererseits die Vollständigkeit der Kommentierung auf engem Raum gewährleistet (so etwa zum Verhältnis von VKH und PKH, S. 1393). Fast noch genauer hätte ich mir die Darlegungen zu § 286 ZPO (S. 1398) gewünscht, da in manchen Familienstreitverfahren nicht wenige Anwälte inzwischen vom Amtsermittlungsgrundsatz auszugehen scheinen und Tatsachen zu Unterhaltsansprüchen nur noch rudimentär darlegen und eher pauschale Beweisangebote in den Raum stellen. Insgesamt kann ich konstatieren, dass ich den Keidel, nachdem ich mit ihm vor 2009 bereits in FGG-Sachen gearbeitet hatte, nun auch als Familienrichter sehr schätze und ihn sowohl für den Erstzugriff als auch zur Absicherung anderer Fundstellen heranziehe. Natürlich ist er aufgrund des Umfangs nicht gerade ein handliches Werk, aber so eine Menge an Kommentierung für gerade einmal 149 € zu bekommen, muss ein Konkurrenzwerk erst einmal bieten.

Zuletzt im dreijährigen Rhythmus erschienen die Neuauflagen des bewährten Kommentars, der früher die freiwillige Gerichtsbarkeit abdeckte und inzwischen das FamFG in einem beeindruckenden Umfang erläutert. Über 3300 Seiten inklusive der Verzeichnisse erwarten den Rechtsanwender, der sich mit einem wahrlich opulenten Kommentarwerk befassen möchte.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Durch die Herkunft aus dem FGG-Bereich kann man sich auch sicher sein, dass im Gegensatz zu sonstigen, nur familienrechtlich geprägten Kommentaren tatsächlich alle Gebiete des FamFG umfangreich erfasst werden, sodass auch andere Berufsgruppen außer Richtern und Anwälten effektive Recherche betreiben können. So werden Rechtsfragen wie das Antragsrecht der Notare im Registerrecht (§ 378 FamFG, Heinemann), die Zuständigkeit der antragstellenden Verwaltungsbehörde bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 417 FamFG, Budde, Rn. 6-11) oder das Wesen des europäischen Nachlasszeugnisses, auch in Abgrenzung zum Erbscheinsverfahren (§ 352 FamFG, Zimmermann, Rn. 87-99) souverän und zugleich ausführlich aufgegriffen, die zugrundeliegenden Problempunkte erörtert und – sofern erforderlich – pragmatische Lösungsvorschläge angeboten. Die ausschließliche Herkunft der Autoren des Kommentars aus der Gerichtsbarkeit bzw. dem Notariat sorgt dabei für eine pragmatische Aufbereitung des Stoffes und eine zielorientierte Darstellung im Sinne der Anwendbarkeit des Verfahrensrechts.

Genauer angesehen habe ich mir, allein schon wegen der praktischen Befassung im Dezernat, einzelne familienrechtliche Normen, aber auch solche aus dem Betreuungsrecht.

Das FamFG ist dem Grunde nach ein gut durchdachtes Gesetzeswerk, sodass unter Bezug auf Grundnormen in den später normierten Spezialgebieten nur noch Ergänzungen erforderlich sind. Dementsprechend kommentiert Budde auch den § 303 FamFG einleitend, d.h. unter Bezugnahme auf § 59 FamG, und führt anschließend zu den Besonderheiten des Betreuungsrechts aus. Gut gefallen haben mir dabei die detailliert ausgearbeiteten Unterkapitel zur Beschwerdebefugnis der Angehörigen des Betreuten (Rn. 18 ff.), denn es wird einerseits die Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten erläutert, die durch die Bezugnahme auf Abs. 1 der Norm und § 274 FamFG einhergeht, andererseits aber auch ganz klar die Begrenztheit der Möglichkeiten aufgezeigt, wenn etwa die Unangreifbarkeit einzelner Erklärungen oder Aufsichtsmaßnahmen des Betreuers konstatiert wird. Hinzu kommt die inzwischen auch in den Gesetzestext eingeflossene Voraussetzung, dass eine Beschwerde im Interesse des Betroffenen eingelegt werden muss, wobei hier der erklärte Wille des Betreuten nicht zwingend maßgeblich sein muss (Rn. 25).

Im Familienrecht gibt es erstaunlicherweise in den verschiedenen (und zahlreich vorhandenen) Kommentaren durchaus konträre und dabei ungelöste Streitfragen. So wird im Rahmen des § 54 FamFG höchst unterschiedlich thematisiert, ob für eine Änderung einer nach mündlicher Verhandlung ergangenen einstweiligen Anordnung eine Änderung der Sach- und Rechtslage, beinahe im Sinne einer Störung der Geschäftsgrundlage gegeben sein muss oder eben nicht. Während dies im Sinne einer solchen erforderlichen Änderung z.B. im Zöller oder auch im Johannsen/Henrich so anklingt, wird vorliegend ganz klar ausgeführt, dass das Gericht gerade keine solche Änderung zur Neubewertung der zu entscheidenden Situation benötigt (Rn. 11, Giers), womit sich die Kommentierung auf einer Linie mit z.B. Musielak/Borth oder Bumiller/Harders/Schwamb befindet. Ich persönlich befürworte ebenfalls die hier vertretene Ansicht, da es gerade in Unterhaltssachen dem erstinstanzlichen Richter eine viel höhere Flexibilität gibt.

Des Weiteren habe ich mir die Kostenentscheidung nach §§ 81-83 FamFG zu Gemüte geführt (Zimmermann), hier insbesondere die Kostenerstattung nach Billigkeit (§ 81 FamFG, Rn. 44 ff.). Zimmermann betont zu Recht die hohen Anforderungen, die das Rechtsempfinden der Verfahrensbeteiligten an eine Billigkeitsentscheidung stellt, da es sich letzten Endes doch um eine willkürliche Entscheidung handelt, die nur begrenzt überprüfbar ist (Rn. 44). Auch die von Amts wegen, § 26 FamFG, vorzunehmende Bewertung eines Verhaltens als grobes Verschulden, das eine Kostenentscheidung zum Nachteil eines Beteiligten erlauben würde, bewertet Zimmermann richtigerweise kritisch (Rn. 53). Aber auch die Kostenentscheidung bei Vergleich (§ 83 FamFG, Rn. 3 ff.) birgt für den Familienrichter einiges an Potential, muss er doch insbesondere § 26 Abs. 4 FamGKG im Blick behalten, um im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einem Beteiligten nicht durch Unachtsamkeit ein Kostenhaftungsproblem zu verschaffen (Rn. 4).

Schließlich habe ich noch mit großer Freude die Kommentierung zu § 113 FamFG studiert, in der Weber die einzelnen anwendbaren Normen der ZPO akribisch durchforstet und näher erläutert. Dabei wird durch die Nutzung interner Verweisungen dem Leser einiges abverlangt, aber andererseits die Vollständigkeit der Kommentierung auf engem Raum gewährleistet (so etwa zum Verhältnis von VKH und PKH, S. 1393). Fast noch genauer hätte ich mir die Darlegungen zu § 286 ZPO (S. 1398) gewünscht, da in manchen Familienstreitverfahren nicht wenige Anwälte inzwischen vom Amtsermittlungsgrundsatz auszugehen scheinen und Tatsachen zu Unterhaltsansprüchen nur noch rudimentär darlegen und eher pauschale Beweisangebote in den Raum stellen.

Insgesamt kann ich konstatieren, dass ich den Keidel, nachdem ich mit ihm vor 2009 bereits in FGG-Sachen gearbeitet hatte, nun auch als Familienrichter sehr schätze und ihn sowohl für den Erstzugriff als auch zur Absicherung anderer Fundstellen heranziehe. Natürlich ist er aufgrund des Umfangs nicht gerade ein handliches Werk, aber so eine Menge an Kommentierung für gerade einmal 149 € zu bekommen, muss ein Konkurrenzwerk erst einmal bieten.

geschrieben am 13.03.2017 | 788 Wörter | 5054 Zeichen

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