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Die Akte Rosenburg Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit


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Rezension von

Dr. Sebastian Felz

Die Akte Rosenburg Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit Die historische Analyse der Transformation der Reichsministerien der nationalsozialistischen Diktatur in Bundesministerien eines demokratischen Rechts- und Sozialstaates hat Konjunktur. Vor über zehn Jahren setzte der damalige Außenminister Joseph „Joschka“ Fischer eine „Unabhängige Historikerkommission zur Aufarbeitung der Geschichte des Auswärtigen Amtes in der Zeit des Nationalsozialismus und in der Bundesrepublik“ ein. 2010 erschien dann die Studie „Das Amt“. Zuletzt hat die Staatsministerin für Kultur und Medien Monika Grüttners angekündigt, insbesondere das Bundeskanzleramt in seiner Frühzeit untersuchen zu lassen. Eine Synopse aller einschlägigen Forschungsprojekte (Christian Mentel und Niels Weise, Die zentralen deutschen Behörden und der Nationalsozialismus. Stand und Perspektiven der Forschung aller Studien über die obersten Behörden der BRD und der DDR in der Nachkriegszeit, München/Potsdam 2016) wurde auch gerade veröffentlicht. Nun hat auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seine transitorische Phase vom „Dritten Reich“ in die „Bonner Republik“ aufarbeiten lassen. In 2012 setzte die damalige Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger unter der Leitung von Strafrechtsprofessor Christoph Safferling (Nürnberg-Erlangen) und dem Zeithistoriker Manfred Görtemaker (Potsdam) die „Unabhängige Wissenschaftliche Kommission beim Bundesministerium der Justiz zur Aufarbeitung der NS-Vergangenheit“(UWK-BMJ) ein. Vier Jahre lang hat die UWK-BMJ untersucht, wie das Bundesjustizministerium, insbesondere in den 1950er und 1960er Jahren, mit der NS-Vergangenheit umgegangen ist. Neben vielen wissenschaftlichen Mitarbeitern zählten zu den „Beauftragten“ der Kommission die Zivilrechtsprofessorin Eva Schumann aus Göttingen, der Zivilrechtsprofessor Jan Thiessen aus Tübingen sowie der Staatsrechtprofessor Martin Will aus Wiesbaden, welche zu den Kapiteln zu den einzelnen Abteilungen des BMJ „erhebliche Vorarbeiten“ geleistet haben. Am 10. Oktober 2016 wurde der Abschlussbericht der Kommission „Die Akte Rosenburg – Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit“ der Öffentlichkeit vorgestellt. Das Anliegen der Kommission wurde darin wie folgt umrissen: „Forschungsgegenstand der Kommission war nicht primär die Justiz im ‚Dritten Reich‘, sondern die Frage, wie man im Bundesministerium der Justiz nach 1949 mit der NS-Vergangenheit im eigenen Haus umging: Welche personellen und institutionellen Kontinuitäten gab es? Wie tief war der Bruch 1945/49 wirklich? Und wie sah es mit den inhaltlichen Aspekten der Politik aus? Wurden auch diese, wenn man unterstellt, dass viele der handelnden Personen schon vor 1945 aktiv gewesen waren, vom Gedankengut des Nationalsozialismus beeinflusst? Und wenn ja, auf welche Weise?“ Die Untersuchung verwendet einen Zoom, um den Fokus von der weitwinkeligen Perspektive auf die großen politischen Entwicklungen der Nachkriegszeit durch Veränderung der Brennweite auf die Institution Bundesministerium der Justiz und schließlich auf die einzelnen Akteure und Rechtsentwicklungen zu richten. In einer ersten Einstellung (S. 32–85) werden die Anfänge in der Nachkriegszeit mit der Gesetzgebung der Alliierten, den Nürnberger Juristenprozessen, der Entnazifizierung, der Entstehung der Länderministerien, dem Beginn der Verfolgung von NS-Gewaltverbrechen und der Situation in der DDR erfasst. Die nächste Einstellung zoomt auf den Aufbau des BMJ zwischen 1949 und 1953 (S. 86–257). Die „Gründungsväter“ Justizminister Thomas Dehler (FDP) und Staatssekretär Walter Strauß (CDU) werden porträtiert, die beide keine NS-Belastung aufwiesen. Dehler hatte eine jüdische Frau und hatte in der NS-Zeit Verfolgung und Diskriminierung unmittelbar miterlebt. Strauß war von den Nazis wegen seiner jüdischen Abstammung aus dem Justizdienst vertrieben worden. Sehr detailliert wird aber von den Autoren nachgezeichnet, dass sich die Ministeriumsspitze beim Aufbau der Strukturen und dem Personal des ehemaligen Reichsministeriums der Justiz bedienten. Mit 67 planmäßigen Beamtenstellen war das BMJ bei seiner Gründung 1949 das kleinste Bundesministerium. Walter Strauß brachte als ehemaliger Leiter des Rechtsamtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in Frankfurt am Main mehrere Beamte mit. Die zweite Rekrutierungsquelle für das sich im Aufbau befindliche Ministerium war das Zentral-Justizamt der britischen Zone in Hamburg. Schließlich folgten Dehler, der als Anwalt am Oberlandesgericht Bamberg während der NS-Zeit gearbeitet hatte, viele Bamberger Juristen nach Bonn. Dazu gehörten beispielsweise der spätere Präsident des Bundesgerichtshofes Hermann Weinkauff oder der nachmalige Richter am Bundesverfassungsgericht Willi Geiger. Beide hatten während des „Dritten Reiches“ Karriere gemacht, teilweise bei Sondergerichten (Geiger). Gezielte Bemühungen um im Nationalsozialismus entlassene oder emigrierte Juristen konnte die Kommission nicht in den Akten finden. Diese Personalpolitik bedeutete in Zahlen, dass „unter den 48 Angehörigen des höheren Dienstes 19 ehemalige Parteigenossen […], [i]m gehobenen Dienst 17“ ehemalige Mitglieder der NSDAP waren. Der Anteil von alten Parteigenossen lag im höheren Dienst bei rund 40 Prozent, im gehobenen Dienst bei fast 45%. Damit lag das BMJ im Durchschnitt im Vergleich mit anderen Bundesministerien. Gleichzeitig stellen die Autoren auch heraus, dass die NSDAP als „Staatspartei“ mit ihren Nebengliederungen fast 45 Millionen Deutsche umfasste. Etwa 8,5 Millionen Deutsche waren Mitglieder der NSDAP, der „Deutschen Arbeitsfront“ gehörten 25 Millionen Deutsche an, 17 Millionen zahlten Mitgliedsbeiträge an die „Nationalsozialistische Volkswohlfahrt“. So verwundert es nicht, dass auch im Ministerium eine „Schlussstrich-Mentalität“ zu finden war. Dazu gehörten, so die Autoren, auch die Kontakte des BMJ zum „Heidelberger Kreis“ sowie zum „Naumann-Kreis“, welche sich für verurteilte Kriegsverbrecher bzw. für eine Generalamnestie für alle NS-Verbrechen einsetzten, und die wohlwollende Begleitung der gesetzestechnischen Ermöglichung der Wiederverwendung der Beamtenschaft durch den Artikel 131 Grundgesetz und die ausfüllenden Gesetze im Beamtenrechtsausschuss des Bundestages. Das sog. „G 131“ regelte, dass mindestens 20 Prozent der Beamtenschaft auf Ebene von Bund, Länder und Kommunen mit „Beamten zur Wiederverwendung“ besetzt werde mussten. Dies waren Beamte, die am 8. Mai 1945 in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis gestanden hatten. 1953 lag die Quote des BMJ bei 53% Prozent „131er“. Anschließend befassen sich die Autoren unter dem Titel „Der Geist der Rosenburg“ mit der Entwicklung des Hauses, insbesondere in den 1950er-Jahren. Hier werden u. a. die Amnestiegesetze von 1949 und 1954, die Braunbuch-Kampagne der DDR und die „Zentrale Rechtsschutzstelle“, die von 1949 bis 1953 im BMJ Rechtsbeistand für deutsche Kriegsgefangene, aber auch inhaftierte Kriegsverbrecher organisierte, dargestellt. Des Weiteren werden die Ausstellung „Ungesühnte Nazijustiz“, der „Ulmer Einsatzgruppen-Prozess“, der „Auschwitz-Prozess“ und der „Eichmann-Prozess“ sowie die „Spiegel-Affäre“ und ihre Auswirkungen auf das BMJ analysiert. Safferling und Görtemaker schließen sich in ihrer Bewertung des „Geistes der Rosenburg“ der These des Philosophen Hermann Lübbe an, der das „kommunikative Beschweigen“ der NS-Vergangenheit zur Voraussetzung der Metamorphose des „Parteigenossen“ zum „Bundesbürger“ ansieht (S. 177ff.). Auch in der Rosenburg sei allen bewusst gewesen, dass der Nationalsozialismus mit Kriegsende „in jeder Hinsicht verspielt“ hatte. Die Distanzierung von ihm habe als „normativer Konsens“ fungiert. Dieser Konsens sei aber nur tragfähig gewesen, weil Übereinstimmung darin bestanden habe, dass die individuelle „Verstrickung“ der meisten Deutschen in das NS-Regime, die allseits bekannt gewesen sei, öffentlich nicht thematisiert werden dürfe. Eine Leistungsgesellschaft des Verdrängens durch Arbeit sei in der „Rosenburg“ zu finden gewesen: „Kaum jemand ging vor 22 Uhr nach Hause, an Samstagen wurde allgemein bis 14 Uhr gearbeitet, und auch an Sonntagen, heißt es, hätten noch sehr viele an ihren Schreibtischen gesessen“. Aber auch etwas prosaische Gründe für das extensive Arbeiten in der unmittelbaren Nachkriegszeit teilen die Chronisten mit: „das Bedürfnis nach einer guten Versorgung und warmen Essen“. Viele Mitarbeiter hatten auch ihre Familien noch nicht nach Bonn holen können oder hatten noch keine eigene Wohnung. „Man floh also nicht nur in das ‚Beschweigen‘ der Vergangenheit, sondern entlastete sich auch durch die Arbeit, in der man Ablenkung und Vergebung sucht“, resümieren die Autoren. Schließlich nehmen die Autoren die einzelnen Abteilungen sowie die Geschäftsbereiche des BMJ in den Blick und fokussieren sich auch auf „das NS-Erbe und die Gesetzgebung in der Bundesrepublik“ (S. 260–457). Hier werden 170 Personen zwischen 1949 und 1973 näher beleuchtet, die den Jahrgängen vor 1928 angehören. 155 davon waren Volljuristen, von denen 94 eine Examensnote von „vollbefriedigend“ oder besser aufwiesen. Die Promotionsquote lag bei 58 Prozent. 53 Prozent der Ministerialen waren Mitglied der NSDAP, 20 Prozent der Sturmabteilung und 3,5 Prozent der Schutzstaffel. 16 Prozent der Beamten des Ministeriums waren vormals im Reichsjustizministerium und 10 Prozent in der Justiz des „Dritten Reiches“ beschäftigt. Im Rahmen der Darstellung der vier Abteilungen (Bürgerliches Recht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht und Öffentliches Recht) werden die Abteilungsleitungen porträtiert und ihre – soweit vorhanden – nationalsozialistischen Karrieren nachgezeichnet. Dazu gehören Franz Massfeller, Referent für „Rasse- und Familienrecht“ im RJM, Kommentator der „Rassegesetzgebung“ des „Dritten Reiches“, Teilnehmer an den Folgebesprechungen der Wannsee-Konferenz und in der Bundesrepublik Ministerialrat im BMJ und Referatsleiter mit Zuständigkeit für das Familienrecht; Eduard Dreher, Erster Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck, Mitwirkung an zahlreichen Todesurteilen in Bagatellfällen, in der Bundesrepublik Ministerialdirigent im BMJ und mitverantwortlich für die „kalte Amnestierung“ von NS-Verbrechen durch entsprechende Verjährungsregelungen in Gesetzesnovellen der 1960er-Jahre; Ernst Kanter, „Generalrichter“ im besetzten Dänemark, Mitwirkung an über 100 Todesurteilen, später Ministerialdirigent, oder Max Merten, von 1942 bis 1944 „Kriegsverwaltungsrat“ beim Befehlshaber der Wehrmacht in Griechenland, wo er die Abteilung „Verwaltung und Wirtschaft“ leitete und mitverantwortlich für die Entrechtung und Deportation von 50.000 jüdischen Griechen war, später für einige Monate das Referat „Zwangsvollstreckung“ des BMJ im Jahr 1952 leitete. Damals wurde er aufgrund griechischer Ermittlungen von seiner Vergangenheit eingeholt, verließ dann das Ministerium, das ihn aber nicht vergaß und nach seiner Verurteilung 1959 in Athen zu 25 Jahren Haft mit den griechischen Behörden verhandelte, so dass er noch im gleichen Jahr in die Bundesrepublik überstellt werden konnte und wenig später aus der Haft entlassen wurde. Diese personellen Kontinuitäten werden in ihren Wechselbeziehungen zu den rechtspolitischen Vorhaben der damaligen Zeit beschrieben: Gleichstellung von Mann und Frau, Entschädigung von Sinti und Roma, Strafrechtsreform, Staatsschutzrecht, Jugendstrafrecht sowie die Wehrstrafgerichtsbarkeit zeigen immer wieder Kontinuitäten der Denkstrukturen eines autoritären Rechtsverständnisses. Besonders detailliert nachgezeichnet wird (S. 399–420), wie durch die Änderung des heutigen Art. 28 Abs. 2 StGB im EGOWiG (!!!) von 1968 eine Vielzahl von NS-Beschuldigten strafrechtlich nicht mehr belangt werden konnten, da deren Taten verjährt waren. Aufgrund der „Gehilfen-Rechtsprechung“ des BGH, welche die meisten Täter nur als Gehilfen der mit persönlichen Mordmerkmalen handelnden Haupttäter in der Führung des „Dritten Reiches“ ansah, konnten diese Täter nur wegen Beihilfe zum Totschlag angeklagt werden. Ein Delikt, das aber durch die Änderung im EGOWiG, schon 1960 verjährt war. Ein Ergebnis, das auch für den zuständigen Ministerialen Eduard Dreher, aufgrund seiner Vergangenheit als Sonderrichter nicht ungelegen war. Die Studie ist auf breiter Quellenauswertung geschrieben und überzeugt in ihrer Beschreibung zwischen personeller Kontinuität und dem jeweiligen rechtspolitischen Agenda-setting der 1950er und 1960er-Jahre. Ob sich aus jeder Mitgliedschaft in einer NS-Organisation eine „Belastung“ ergibt, wird aber nicht immer in der Studie problematisiert. Kleinere Ergänzungen hätten die Literaturauswertung komplementiert. In den Fußnoten zum „Obersten Gerichtshof für die britische Zone“ fehlt z.B. die 2015 erschienene Dissertation von Martin Griess („Im Namen des Rechts“. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone als Höchstgericht in Zivilsachen zwischen Tradition und Neuordnung). Im Kapitel über die Forderung nach einer Generalamnestie wird der Essener Rechtsanwalt Friedrich Grimm als ein Akteur eingeführt, der aber unter seinem historischen „Wert“ vorgestellt wird (S. 186). Grimm sei „Verteidiger für nationalistische oder republikfeindliche Straftäter“ in der Weimarer Republik gewesen und habe „eine Theorie über den politischen Mord als ‚Tötung in außergewöhnlicher Zeit‘ entwickelt“, so die Autoren. Das ist ein wenig tiefgestapelt. Grimm war einer der wichtigsten Anwälte der deutschen Rechtsextremisten des 20. Jahrhunderts. Er war Rechtsbeistand der so genannten Fememörder und trug maßgeblich dazu bei, dass das Reichsgericht 1929 die Figur der „Staatsnothilfe“, auf den Grimm sich für diese Täter berief, dem Grunde nach anerkannte. Im „Dritten Reich“ war er Advokat im Auftrag des Regimes in verschiedenen internationalen Prozessen. Seine Aktivitäten in der Nachkriegszeit hat zuletzt Kristian Buchna (Nationale Sammlung an Rhein und Ruhr. Friedrich Middelhauve und die nordrhein-westfälische FDP 1945–1953, München 2010) untersucht. Diese Untersuchung hat laut der oben genannten Zusammenstellung von Mentel und Weise über 1.4 Millionen Euro gekostet. Bundesjustizminister Heiko Maas hat in seiner Rede anlässlich der Veröffentlichung der Rosenburg-Studie am 10. Oktober 2016 angekündigt, dass das „Unrecht, das deutsche Juristen im 20. Jahrhundert angerichtet haben, […] Pflichtstoff der Juristenausbildung werden“ sollte und dass alle „Beschäftigten, die hier im Justizministerium arbeiten, […] die Geschichte unseres Hauses kennen“ sollten. Ein entsprechendes „Fortbildungsprogramm“ hat er angekündigt. Dann wird sich zeigen, ob die Studie entsprechende „Rendite“ bringt.

Die historische Analyse der Transformation der Reichsministerien der nationalsozialistischen Diktatur in Bundesministerien eines demokratischen Rechts- und Sozialstaates hat Konjunktur. Vor über zehn Jahren setzte der damalige Außenminister Joseph „Joschka“ Fischer eine „Unabhängige Historikerkommission zur Aufarbeitung der Geschichte des Auswärtigen Amtes in der Zeit des Nationalsozialismus und in der Bundesrepublik“ ein. 2010 erschien dann die Studie „Das Amt“. Zuletzt hat die Staatsministerin für Kultur und Medien Monika Grüttners angekündigt, insbesondere das Bundeskanzleramt in seiner Frühzeit untersuchen zu lassen. Eine Synopse aller einschlägigen Forschungsprojekte (Christian Mentel und Niels Weise, Die zentralen deutschen Behörden und der Nationalsozialismus. Stand und Perspektiven der Forschung aller Studien über die obersten Behörden der BRD und der DDR in der Nachkriegszeit, München/Potsdam 2016) wurde auch gerade veröffentlicht.

Nun hat auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seine transitorische Phase vom „Dritten Reich“ in die „Bonner Republik“ aufarbeiten lassen. In 2012 setzte die damalige Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger unter der Leitung von Strafrechtsprofessor Christoph Safferling (Nürnberg-Erlangen) und dem Zeithistoriker Manfred Görtemaker (Potsdam) die „Unabhängige Wissenschaftliche Kommission beim Bundesministerium der Justiz zur Aufarbeitung der NS-Vergangenheit“(UWK-BMJ) ein. Vier Jahre lang hat die UWK-BMJ untersucht, wie das Bundesjustizministerium, insbesondere in den 1950er und 1960er Jahren, mit der NS-Vergangenheit umgegangen ist. Neben vielen wissenschaftlichen Mitarbeitern zählten zu den „Beauftragten“ der Kommission die Zivilrechtsprofessorin Eva Schumann aus Göttingen, der Zivilrechtsprofessor Jan Thiessen aus Tübingen sowie der Staatsrechtprofessor Martin Will aus Wiesbaden, welche zu den Kapiteln zu den einzelnen Abteilungen des BMJ „erhebliche Vorarbeiten“ geleistet haben.

Am 10. Oktober 2016 wurde der Abschlussbericht der Kommission „Die Akte Rosenburg – Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit“ der Öffentlichkeit vorgestellt. Das Anliegen der Kommission wurde darin wie folgt umrissen: „Forschungsgegenstand der Kommission war nicht primär die Justiz im ‚Dritten Reich‘, sondern die Frage, wie man im Bundesministerium der Justiz nach 1949 mit der NS-Vergangenheit im eigenen Haus umging: Welche personellen und institutionellen Kontinuitäten gab es? Wie tief war der Bruch 1945/49 wirklich? Und wie sah es mit den inhaltlichen Aspekten der Politik aus? Wurden auch diese, wenn man unterstellt, dass viele der handelnden Personen schon vor 1945 aktiv gewesen waren, vom Gedankengut des Nationalsozialismus beeinflusst? Und wenn ja, auf welche Weise?“

Die Untersuchung verwendet einen Zoom, um den Fokus von der weitwinkeligen Perspektive auf die großen politischen Entwicklungen der Nachkriegszeit durch Veränderung der Brennweite auf die Institution Bundesministerium der Justiz und schließlich auf die einzelnen Akteure und Rechtsentwicklungen zu richten.

In einer ersten Einstellung (S. 32–85) werden die Anfänge in der Nachkriegszeit mit der Gesetzgebung der Alliierten, den Nürnberger Juristenprozessen, der Entnazifizierung, der Entstehung der Länderministerien, dem Beginn der Verfolgung von NS-Gewaltverbrechen und der Situation in der DDR erfasst.

Die nächste Einstellung zoomt auf den Aufbau des BMJ zwischen 1949 und 1953 (S. 86–257). Die „Gründungsväter“ Justizminister Thomas Dehler (FDP) und Staatssekretär Walter Strauß (CDU) werden porträtiert, die beide keine NS-Belastung aufwiesen. Dehler hatte eine jüdische Frau und hatte in der NS-Zeit Verfolgung und Diskriminierung unmittelbar miterlebt. Strauß war von den Nazis wegen seiner jüdischen Abstammung aus dem Justizdienst vertrieben worden. Sehr detailliert wird aber von den Autoren nachgezeichnet, dass sich die Ministeriumsspitze beim Aufbau der Strukturen und dem Personal des ehemaligen Reichsministeriums der Justiz bedienten. Mit 67 planmäßigen Beamtenstellen war das BMJ bei seiner Gründung 1949 das kleinste Bundesministerium. Walter Strauß brachte als ehemaliger Leiter des Rechtsamtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in Frankfurt am Main mehrere Beamte mit. Die zweite Rekrutierungsquelle für das sich im Aufbau befindliche Ministerium war das Zentral-Justizamt der britischen Zone in Hamburg. Schließlich folgten Dehler, der als Anwalt am Oberlandesgericht Bamberg während der NS-Zeit gearbeitet hatte, viele Bamberger Juristen nach Bonn. Dazu gehörten beispielsweise der spätere Präsident des Bundesgerichtshofes Hermann Weinkauff oder der nachmalige Richter am Bundesverfassungsgericht Willi Geiger. Beide hatten während des „Dritten Reiches“ Karriere gemacht, teilweise bei Sondergerichten (Geiger). Gezielte Bemühungen um im Nationalsozialismus entlassene oder emigrierte Juristen konnte die Kommission nicht in den Akten finden.

Diese Personalpolitik bedeutete in Zahlen, dass „unter den 48 Angehörigen des höheren Dienstes 19 ehemalige Parteigenossen […], [i]m gehobenen Dienst 17“ ehemalige Mitglieder der NSDAP waren. Der Anteil von alten Parteigenossen lag im höheren Dienst bei rund 40 Prozent, im gehobenen Dienst bei fast 45%. Damit lag das BMJ im Durchschnitt im Vergleich mit anderen Bundesministerien. Gleichzeitig stellen die Autoren auch heraus, dass die NSDAP als „Staatspartei“ mit ihren Nebengliederungen fast 45 Millionen Deutsche umfasste. Etwa 8,5 Millionen Deutsche waren Mitglieder der NSDAP, der „Deutschen Arbeitsfront“ gehörten 25 Millionen Deutsche an, 17 Millionen zahlten Mitgliedsbeiträge an die „Nationalsozialistische Volkswohlfahrt“. So verwundert es nicht, dass auch im Ministerium eine „Schlussstrich-Mentalität“ zu finden war. Dazu gehörten, so die Autoren, auch die Kontakte des BMJ zum „Heidelberger Kreis“ sowie zum „Naumann-Kreis“, welche sich für verurteilte Kriegsverbrecher bzw. für eine Generalamnestie für alle NS-Verbrechen einsetzten, und die wohlwollende Begleitung der gesetzestechnischen Ermöglichung der Wiederverwendung der Beamtenschaft durch den Artikel 131 Grundgesetz und die ausfüllenden Gesetze im Beamtenrechtsausschuss des Bundestages. Das sog. „G 131“ regelte, dass mindestens 20 Prozent der Beamtenschaft auf Ebene von Bund, Länder und Kommunen mit „Beamten zur Wiederverwendung“ besetzt werde mussten. Dies waren Beamte, die am 8. Mai 1945 in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis gestanden hatten. 1953 lag die Quote des BMJ bei 53% Prozent „131er“.

Anschließend befassen sich die Autoren unter dem Titel „Der Geist der Rosenburg“ mit der Entwicklung des Hauses, insbesondere in den 1950er-Jahren. Hier werden u. a. die Amnestiegesetze von 1949 und 1954, die Braunbuch-Kampagne der DDR und die „Zentrale Rechtsschutzstelle“, die von 1949 bis 1953 im BMJ Rechtsbeistand für deutsche Kriegsgefangene, aber auch inhaftierte Kriegsverbrecher organisierte, dargestellt. Des Weiteren werden die Ausstellung „Ungesühnte Nazijustiz“, der „Ulmer Einsatzgruppen-Prozess“, der „Auschwitz-Prozess“ und der „Eichmann-Prozess“ sowie die „Spiegel-Affäre“ und ihre Auswirkungen auf das BMJ analysiert. Safferling und Görtemaker schließen sich in ihrer Bewertung des „Geistes der Rosenburg“ der These des Philosophen Hermann Lübbe an, der das „kommunikative Beschweigen“ der NS-Vergangenheit zur Voraussetzung der Metamorphose des „Parteigenossen“ zum „Bundesbürger“ ansieht (S. 177ff.). Auch in der Rosenburg sei allen bewusst gewesen, dass der Nationalsozialismus mit Kriegsende „in jeder Hinsicht verspielt“ hatte. Die Distanzierung von ihm habe als „normativer Konsens“ fungiert. Dieser Konsens sei aber nur tragfähig gewesen, weil Übereinstimmung darin bestanden habe, dass die individuelle „Verstrickung“ der meisten Deutschen in das NS-Regime, die allseits bekannt gewesen sei, öffentlich nicht thematisiert werden dürfe. Eine Leistungsgesellschaft des Verdrängens durch Arbeit sei in der „Rosenburg“ zu finden gewesen: „Kaum jemand ging vor 22 Uhr nach Hause, an Samstagen wurde allgemein bis 14 Uhr gearbeitet, und auch an Sonntagen, heißt es, hätten noch sehr viele an ihren Schreibtischen gesessen“. Aber auch etwas prosaische Gründe für das extensive Arbeiten in der unmittelbaren Nachkriegszeit teilen die Chronisten mit: „das Bedürfnis nach einer guten Versorgung und warmen Essen“. Viele Mitarbeiter hatten auch ihre Familien noch nicht nach Bonn holen können oder hatten noch keine eigene Wohnung. „Man floh also nicht nur in das ‚Beschweigen‘ der Vergangenheit, sondern entlastete sich auch durch die Arbeit, in der man Ablenkung und Vergebung sucht“, resümieren die Autoren.

Schließlich nehmen die Autoren die einzelnen Abteilungen sowie die Geschäftsbereiche des BMJ in den Blick und fokussieren sich auch auf „das NS-Erbe und die Gesetzgebung in der Bundesrepublik“ (S. 260–457). Hier werden 170 Personen zwischen 1949 und 1973 näher beleuchtet, die den Jahrgängen vor 1928 angehören. 155 davon waren Volljuristen, von denen 94 eine Examensnote von „vollbefriedigend“ oder besser aufwiesen. Die Promotionsquote lag bei 58 Prozent. 53 Prozent der Ministerialen waren Mitglied der NSDAP, 20 Prozent der Sturmabteilung und 3,5 Prozent der Schutzstaffel. 16 Prozent der Beamten des Ministeriums waren vormals im Reichsjustizministerium und 10 Prozent in der Justiz des „Dritten Reiches“ beschäftigt. Im Rahmen der Darstellung der vier Abteilungen (Bürgerliches Recht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht und Öffentliches Recht) werden die Abteilungsleitungen porträtiert und ihre – soweit vorhanden – nationalsozialistischen Karrieren nachgezeichnet. Dazu gehören Franz Massfeller, Referent für „Rasse- und Familienrecht“ im RJM, Kommentator der „Rassegesetzgebung“ des „Dritten Reiches“, Teilnehmer an den Folgebesprechungen der Wannsee-Konferenz und in der Bundesrepublik Ministerialrat im BMJ und Referatsleiter mit Zuständigkeit für das Familienrecht; Eduard Dreher, Erster Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck, Mitwirkung an zahlreichen Todesurteilen in Bagatellfällen, in der Bundesrepublik Ministerialdirigent im BMJ und mitverantwortlich für die „kalte Amnestierung“ von NS-Verbrechen durch entsprechende Verjährungsregelungen in Gesetzesnovellen der 1960er-Jahre; Ernst Kanter, „Generalrichter“ im besetzten Dänemark, Mitwirkung an über 100 Todesurteilen, später Ministerialdirigent, oder Max Merten, von 1942 bis 1944 „Kriegsverwaltungsrat“ beim Befehlshaber der Wehrmacht in Griechenland, wo er die Abteilung „Verwaltung und Wirtschaft“ leitete und mitverantwortlich für die Entrechtung und Deportation von 50.000 jüdischen Griechen war, später für einige Monate das Referat „Zwangsvollstreckung“ des BMJ im Jahr 1952 leitete. Damals wurde er aufgrund griechischer Ermittlungen von seiner Vergangenheit eingeholt, verließ dann das Ministerium, das ihn aber nicht vergaß und nach seiner Verurteilung 1959 in Athen zu 25 Jahren Haft mit den griechischen Behörden verhandelte, so dass er noch im gleichen Jahr in die Bundesrepublik überstellt werden konnte und wenig später aus der Haft entlassen wurde.

Diese personellen Kontinuitäten werden in ihren Wechselbeziehungen zu den rechtspolitischen Vorhaben der damaligen Zeit beschrieben: Gleichstellung von Mann und Frau, Entschädigung von Sinti und Roma, Strafrechtsreform, Staatsschutzrecht, Jugendstrafrecht sowie die Wehrstrafgerichtsbarkeit zeigen immer wieder Kontinuitäten der Denkstrukturen eines autoritären Rechtsverständnisses. Besonders detailliert nachgezeichnet wird (S. 399–420), wie durch die Änderung des heutigen Art. 28 Abs. 2 StGB im EGOWiG (!!!) von 1968 eine Vielzahl von NS-Beschuldigten strafrechtlich nicht mehr belangt werden konnten, da deren Taten verjährt waren. Aufgrund der „Gehilfen-Rechtsprechung“ des BGH, welche die meisten Täter nur als Gehilfen der mit persönlichen Mordmerkmalen handelnden Haupttäter in der Führung des „Dritten Reiches“ ansah, konnten diese Täter nur wegen Beihilfe zum Totschlag angeklagt werden. Ein Delikt, das aber durch die Änderung im EGOWiG, schon 1960 verjährt war. Ein Ergebnis, das auch für den zuständigen Ministerialen Eduard Dreher, aufgrund seiner Vergangenheit als Sonderrichter nicht ungelegen war.

Die Studie ist auf breiter Quellenauswertung geschrieben und überzeugt in ihrer Beschreibung zwischen personeller Kontinuität und dem jeweiligen rechtspolitischen Agenda-setting der 1950er und 1960er-Jahre. Ob sich aus jeder Mitgliedschaft in einer NS-Organisation eine „Belastung“ ergibt, wird aber nicht immer in der Studie problematisiert. Kleinere Ergänzungen hätten die Literaturauswertung komplementiert. In den Fußnoten zum „Obersten Gerichtshof für die britische Zone“ fehlt z.B. die 2015 erschienene Dissertation von Martin Griess („Im Namen des Rechts“. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone als Höchstgericht in Zivilsachen zwischen Tradition und Neuordnung). Im Kapitel über die Forderung nach einer Generalamnestie wird der Essener Rechtsanwalt Friedrich Grimm als ein Akteur eingeführt, der aber unter seinem historischen „Wert“ vorgestellt wird (S. 186). Grimm sei „Verteidiger für nationalistische oder republikfeindliche Straftäter“ in der Weimarer Republik gewesen und habe „eine Theorie über den politischen Mord als ‚Tötung in außergewöhnlicher Zeit‘ entwickelt“, so die Autoren. Das ist ein wenig tiefgestapelt. Grimm war einer der wichtigsten Anwälte der deutschen Rechtsextremisten des 20. Jahrhunderts. Er war Rechtsbeistand der so genannten Fememörder und trug maßgeblich dazu bei, dass das Reichsgericht 1929 die Figur der „Staatsnothilfe“, auf den Grimm sich für diese Täter berief, dem Grunde nach anerkannte. Im „Dritten Reich“ war er Advokat im Auftrag des Regimes in verschiedenen internationalen Prozessen. Seine Aktivitäten in der Nachkriegszeit hat zuletzt Kristian Buchna (Nationale Sammlung an Rhein und Ruhr. Friedrich Middelhauve und die nordrhein-westfälische FDP 1945–1953, München 2010) untersucht.

Diese Untersuchung hat laut der oben genannten Zusammenstellung von Mentel und Weise über 1.4 Millionen Euro gekostet. Bundesjustizminister Heiko Maas hat in seiner Rede anlässlich der Veröffentlichung der Rosenburg-Studie am 10. Oktober 2016 angekündigt, dass das „Unrecht, das deutsche Juristen im 20. Jahrhundert angerichtet haben, […] Pflichtstoff der Juristenausbildung werden“ sollte und dass alle „Beschäftigten, die hier im Justizministerium arbeiten, […] die Geschichte unseres Hauses kennen“ sollten. Ein entsprechendes „Fortbildungsprogramm“ hat er angekündigt. Dann wird sich zeigen, ob die Studie entsprechende „Rendite“ bringt.

geschrieben am 29.03.2017 | 1915 Wörter | 12688 Zeichen

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