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Arbeitsunfall und Dienstunfall


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Rezension von

Dr. Sebastian Felz

Arbeitsunfall und Dienstunfall Wie kann es sein, so fragt Gerd Giesen in seiner Freiburger Dissertation, dass die sehr ähnlichen Tatbestände des § 8 SGB VII und des § 31 BeamtVG, welche den Arbeits- bzw. den Dienstunfall regeln, teilweise unterschiedliche Auslegungen durch die Sozial- bzw. die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfahren? Giesen nähert sich diesem Phänomen in drei Schritten an. Zunächst beschreibt er die Grundtatbestände des Arbeits- wie des Dienstunfalls als auch des Wegeunfalls und beleuchtet die Divergenzen der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im zweiten Schritt überprüft der Autor die Kohärenz und Stichhaltigkeit der Begründungsansätze des Bundesozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Literatur für diese Divergenzen. Im dritten Schritt macht Giesen aufgrund der Analyse und der dadurch gewonnenen Erkenntnisse Vorschläge für die Harmonisierung beider Absicherungssysteme im Falle eines Arbeits- bzw. Dienstunfalls. Durch sehr sorgfältige Auswertung von Rechtsprechung und Literatur stellt Giesen die Grundtatbestände des Arbeits- und Dienstunfalls dar. Giesen analysiert präzise den Aufbau der dogmatischen Prüfung des Arbeitsunfalls durch das BSG. Es gibt in der Rechtsprechung zum § 8 SGB VII keinen allgemeinen „Betriebsbann“. Es gilt das Dogma der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten als Prüfungskriterium für die Bejahung eines Arbeitsunfalls. Die Annahme eines generellen Unfallversicherungsschutzes in einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang erkennt das BSG außer bei einer „besonderen Betriebsgefahr“ im Gegensatz zum BVerwG nicht an, welches einen generellen Dienstunfallschutz während der Dienstzeit innerhalb des Dienstgebäudes bejaht. Während Beamte auch bei der Essensaufnahme oder dem Toilettengang unter Unfallversicherungsschutz stehen, können die Beschäftigten bei diesen Tätigkeiten keinen besonderen Schutz der Unfallversicherungsträger „genießen“. Betriebs- und Dienstsport werden in der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit ähnlich behandelt, während bei der Telearbeit die Arbeitnehmer besser abgesichert sind. Dafür sind die Beamten bei Grippeschutzimpfungen besser geschützt, denen wiederum aufgrund des Fehlens einer Regelung im Sinne des § 8 Abs. 3 SGB VII ggf. die beschädigte Brille oder ein verloren gegangenes Hörgerät nicht ersetzt wird. Auch beim Wegeunfalltatbestand gibt es Unterschiede. Grundsätzlich sehen BSG als auch BVerwG als Anfangs- bzw. Endpunkt des versicherten Weges die Außenhaustür der Versicherten bzw. der Beamten. In jüngster Zeit beobachtet Giesen aber eine wertende Betrachtungsweise bei Unfällen im unmittelbaren Haustürbereich, die eine Abwägung nach Risikosphären vornimmt. Im Bereich von Garagen bejaht das BSG einen Unfallversicherungsschutz nur, wenn die Garage baulich nicht mit der Wohnstätte verbunden ist, während das BVerwG grundsätzlich vom Risikobereich des Beamten ausgeht, wenn ein Unfall sich im Bereich einer Garage ereignet. Das BSG lässt den Unfallversicherungsschutz auch zwischen Arbeitsstätte und einem sog. dritten Ort zu. Eine entsprechende Judikatur des BVerwG zu § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG gibt es nicht. Auch die Rechtsprechung zur Länge einer zeitlichen Unterbrechung durch eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die zur endgültigen Aufhebung des Wegeunfallversicherungsschutzes führt, differiert. Das BSG zieht schematisch eine Grenze von zwei Stunden. Das BVerwG arbeitet mit einer Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalles. Bewegt sich der Versicherte im Verkehrsraum, handelt aber eigenwirtschaftlich, so wird die Sozialgerichtsbarkeit eher den Unfallversicherungsschutz verneinen als die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bilanziert diese Unterschiede, so Giesen, dann kann im Hinblick auf das gewährte Schutzniveau keine Bevorzugung bzw. Benachteiligung von Arbeitnehmern oder Beamten verzeichnet werden. Im zweiten Teil seiner Untersuchung wendet sich der Autor einer Bewertung der Divergenzen zu und versucht, eine kritische Überprüfung der vorgebrachten Erklärungsansätze. Auch wenn Giesen es so nicht expliziert, wendet er in diesem Kapitel die Auslegungsmethoden Savignys an und kann weder durch grammatikalische, historische, systematische oder teleologische Auslegung eine kohärente Erklärung für die Unterschiede in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsrechtsprechung finden, auch wenn in diesen Differenzierungen keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen ist, da das Gebot der Rechtsanwendungsgleicheit nur innerhalb eines Gerichtszweiges gilt. Im letzten Abschnitt seiner Dissertation macht Giesen drei Vorschläge für die zukünftige Ausgestaltung des Arbeits- und Dienstunfallrechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sollte die Ausprägung des Versicherungsschutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Grundmodell anerkennen und keinesfalls hinter dieses Schutzniveau zurückfallen. Von diesem Sockel sollte das Dienstunfallrecht fortentwickelt werden. Ein extensiverer Dienstunfallschutz sollte Beamteninnen und Beamten nur dort gewährt, wo sie speziellen Gefahren ausgesetzt sind. Ein Rechtsgedanke, der sich im § 31 Abs. 4 BeamtVG, wiederspiegelt. Gerd Giesen hat aufgrund der extensiven Literatur- und Rechtsprechungsauswertung eine überzeugende Untersuchung vorgelegt, die durch seine umsichtige Analyse des geltenden Rechts sowie aufgrund seiner scharfsichtigen rechtspolitischen Überlegungen besticht.

Wie kann es sein, so fragt Gerd Giesen in seiner Freiburger Dissertation, dass die sehr ähnlichen Tatbestände des § 8 SGB VII und des § 31 BeamtVG, welche den Arbeits- bzw. den Dienstunfall regeln, teilweise unterschiedliche Auslegungen durch die Sozial- bzw. die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfahren?

Giesen nähert sich diesem Phänomen in drei Schritten an. Zunächst beschreibt er die Grundtatbestände des Arbeits- wie des Dienstunfalls als auch des Wegeunfalls und beleuchtet die Divergenzen der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im zweiten Schritt überprüft der Autor die Kohärenz und Stichhaltigkeit der Begründungsansätze des Bundesozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Literatur für diese Divergenzen. Im dritten Schritt macht Giesen aufgrund der Analyse und der dadurch gewonnenen Erkenntnisse Vorschläge für die Harmonisierung beider Absicherungssysteme im Falle eines Arbeits- bzw. Dienstunfalls. Durch sehr sorgfältige Auswertung von Rechtsprechung und Literatur stellt Giesen die Grundtatbestände des Arbeits- und Dienstunfalls dar.

Giesen analysiert präzise den Aufbau der dogmatischen Prüfung des Arbeitsunfalls durch das BSG. Es gibt in der Rechtsprechung zum § 8 SGB VII keinen allgemeinen „Betriebsbann“. Es gilt das Dogma der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten als Prüfungskriterium für die Bejahung eines Arbeitsunfalls. Die Annahme eines generellen Unfallversicherungsschutzes in einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang erkennt das BSG außer bei einer „besonderen Betriebsgefahr“ im Gegensatz zum BVerwG nicht an, welches einen generellen Dienstunfallschutz während der Dienstzeit innerhalb des Dienstgebäudes bejaht. Während Beamte auch bei der Essensaufnahme oder dem Toilettengang unter Unfallversicherungsschutz stehen, können die Beschäftigten bei diesen Tätigkeiten keinen besonderen Schutz der Unfallversicherungsträger „genießen“. Betriebs- und Dienstsport werden in der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit ähnlich behandelt, während bei der Telearbeit die Arbeitnehmer besser abgesichert sind. Dafür sind die Beamten bei Grippeschutzimpfungen besser geschützt, denen wiederum aufgrund des Fehlens einer Regelung im Sinne des § 8 Abs. 3 SGB VII ggf. die beschädigte Brille oder ein verloren gegangenes Hörgerät nicht ersetzt wird.

Auch beim Wegeunfalltatbestand gibt es Unterschiede. Grundsätzlich sehen BSG als auch BVerwG als Anfangs- bzw. Endpunkt des versicherten Weges die Außenhaustür der Versicherten bzw. der Beamten. In jüngster Zeit beobachtet Giesen aber eine wertende Betrachtungsweise bei Unfällen im unmittelbaren Haustürbereich, die eine Abwägung nach Risikosphären vornimmt. Im Bereich von Garagen bejaht das BSG einen Unfallversicherungsschutz nur, wenn die Garage baulich nicht mit der Wohnstätte verbunden ist, während das BVerwG grundsätzlich vom Risikobereich des Beamten ausgeht, wenn ein Unfall sich im Bereich einer Garage ereignet.

Das BSG lässt den Unfallversicherungsschutz auch zwischen Arbeitsstätte und einem sog. dritten Ort zu. Eine entsprechende Judikatur des BVerwG zu § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG gibt es nicht. Auch die Rechtsprechung zur Länge einer zeitlichen Unterbrechung durch eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die zur endgültigen Aufhebung des Wegeunfallversicherungsschutzes führt, differiert. Das BSG zieht schematisch eine Grenze von zwei Stunden. Das BVerwG arbeitet mit einer Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalles. Bewegt sich der Versicherte im Verkehrsraum, handelt aber eigenwirtschaftlich, so wird die Sozialgerichtsbarkeit eher den Unfallversicherungsschutz verneinen als die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Bilanziert diese Unterschiede, so Giesen, dann kann im Hinblick auf das gewährte Schutzniveau keine Bevorzugung bzw. Benachteiligung von Arbeitnehmern oder Beamten verzeichnet werden.

Im zweiten Teil seiner Untersuchung wendet sich der Autor einer Bewertung der Divergenzen zu und versucht, eine kritische Überprüfung der vorgebrachten Erklärungsansätze. Auch wenn Giesen es so nicht expliziert, wendet er in diesem Kapitel die Auslegungsmethoden Savignys an und kann weder durch grammatikalische, historische, systematische oder teleologische Auslegung eine kohärente Erklärung für die Unterschiede in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsrechtsprechung finden, auch wenn in diesen Differenzierungen keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen ist, da das Gebot der Rechtsanwendungsgleicheit nur innerhalb eines Gerichtszweiges gilt.

Im letzten Abschnitt seiner Dissertation macht Giesen drei Vorschläge für die zukünftige Ausgestaltung des Arbeits- und Dienstunfallrechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sollte die Ausprägung des Versicherungsschutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Grundmodell anerkennen und keinesfalls hinter dieses Schutzniveau zurückfallen. Von diesem Sockel sollte das Dienstunfallrecht fortentwickelt werden. Ein extensiverer Dienstunfallschutz sollte Beamteninnen und Beamten nur dort gewährt, wo sie speziellen Gefahren ausgesetzt sind. Ein Rechtsgedanke, der sich im § 31 Abs. 4 BeamtVG, wiederspiegelt.

Gerd Giesen hat aufgrund der extensiven Literatur- und Rechtsprechungsauswertung eine überzeugende Untersuchung vorgelegt, die durch seine umsichtige Analyse des geltenden Rechts sowie aufgrund seiner scharfsichtigen rechtspolitischen Überlegungen besticht.

geschrieben am 28.06.2017 | 677 Wörter | 4654 Zeichen

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