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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Fünf Jahre sind seit der Vorauflage vergangen, in denen nicht nur in der Rechtsprechung in Bußgeldsachen etliches in Bewegung war, sondern in welchen leider auch der langjährige Mitautor des Kommentars, Helmut Seitz verstorben ist. Seinen Platz bzw. seine Kommentierungen hat nun der neue Mitautor Martin Bauer, seines Zeichens ebenfalls hoher Beamter im bayerischen Justizministerium übernommen, der die bereits begonnenen Überarbeitungen fortsetzen konnte. Der „Göhler“ ist eine echte Marke im Bußgeldrecht und in der Handhabung sehr angenehm. Der Praktiker findet dank hoch aktueller Nachweise in Rechtsprechung und Literatur relevante Informationen zu virulenten Streitfragen, aber ebenso kann man in den grundlegenden Ausführungen zahlreicher Normen stöbern, um sich einem Sujet vertieft zu nähern. Wenn man sich die verschiedenen Normen auszugsweise heranzieht, findet man viele hervorragende Kommentierungen und erkennt rasch, dass man sich auf dieses Werk zu 100% verlassen kann. Natürlich finde ich persönlich auch Passagen, die mir im Detail nicht gefallen, insbesondere in § 17 OWiG, bei § 73 OWiG oder wenn Nebenthemen außerhalb des OWiG in den Normen mit abgehandelt werden. Das kann aber den positiven Gesamteindruck dieses beeindruckenden Werks in keiner Weise schmälern. Einige Beispiele sollen diese Einschätzung verdeutlichen. Das Verjährungsrecht in § 33 OWiG ist von der Rechtsprechung her auf dem neuesten Stand und erläutert insbesondere Fragen rund um die fehlerhafte Zustellung in gut verständlicher Weise. Selbst in § 73 OWiG wird die OLG-Rechtsprechung, wenngleich mit dogmatischen Zweifeln, inzwischen als herrschend akzeptiert, wenn der Entbindungsantrag erst nach Aufruf der Sache gestellt wird. Auch die Rechtsprechung zur Frage notwendiger Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Geldbußen über 250 € wird breit rezipiert und Bedenken sinnvoll eingestreut. Die Abgrenzung zwischen Unwirksamkeit und Nichtigkeit eines Bußgeldbescheids wird im Rahmen des § 66 OWiG pragmatisch aufgegriffen. Die Möglichkeit der Ablehnung von Beweisanträgen nach § 77 Abs. 2 OWiG wird ganz präzise dargestellt, sodass man anhand der Kommentierung klar die Entscheidungskriterien des Gerichts nachvollziehen kann. Ebenfalls lobenswert sind die Ausführungen zur Frage der Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen im Rahmen des Zulassungsantrags nach § 80 OWiG, die oftmals als Allheilmittel verkannt werden, da das Rechtsbeschwerdegericht diese Hindernisse eben nicht von Amts wegen stets prüfen muss, wenn es sich nicht um eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde handelt. Lehrreich ist auch der Einschub zur Kostenhaftung des Halters nach § 25a StVG, die man in den Kommentierungen zu § 109a OWiG finden kann. Da Bußgeldrecht nicht nur aus Verkehrssachen besteht, sind schließlich auch ganz besonders die detaillierten Abschnitte zur Tathandlung im Sinne des § 130 OWiG nennenswert, da die differenzierte Abhandlung der Inhalte der Aufsichtspflicht wirklich lesenswert ist. Für die tägliche Arbeit im Ordnungswidrigkeitendezernat ist der Göhler unverzichtbar, daran besteht kein Zweifel.

Fünf Jahre sind seit der Vorauflage vergangen, in denen nicht nur in der Rechtsprechung in Bußgeldsachen etliches in Bewegung war, sondern in welchen leider auch der langjährige Mitautor des Kommentars, Helmut Seitz verstorben ist. Seinen Platz bzw. seine Kommentierungen hat nun der neue Mitautor Martin Bauer, seines Zeichens ebenfalls hoher Beamter im bayerischen Justizministerium übernommen, der die bereits begonnenen Überarbeitungen fortsetzen konnte.

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Der „Göhler“ ist eine echte Marke im Bußgeldrecht und in der Handhabung sehr angenehm. Der Praktiker findet dank hoch aktueller Nachweise in Rechtsprechung und Literatur relevante Informationen zu virulenten Streitfragen, aber ebenso kann man in den grundlegenden Ausführungen zahlreicher Normen stöbern, um sich einem Sujet vertieft zu nähern.

Wenn man sich die verschiedenen Normen auszugsweise heranzieht, findet man viele hervorragende Kommentierungen und erkennt rasch, dass man sich auf dieses Werk zu 100% verlassen kann. Natürlich finde ich persönlich auch Passagen, die mir im Detail nicht gefallen, insbesondere in § 17 OWiG, bei § 73 OWiG oder wenn Nebenthemen außerhalb des OWiG in den Normen mit abgehandelt werden. Das kann aber den positiven Gesamteindruck dieses beeindruckenden Werks in keiner Weise schmälern.

Einige Beispiele sollen diese Einschätzung verdeutlichen. Das Verjährungsrecht in § 33 OWiG ist von der Rechtsprechung her auf dem neuesten Stand und erläutert insbesondere Fragen rund um die fehlerhafte Zustellung in gut verständlicher Weise. Selbst in § 73 OWiG wird die OLG-Rechtsprechung, wenngleich mit dogmatischen Zweifeln, inzwischen als herrschend akzeptiert, wenn der Entbindungsantrag erst nach Aufruf der Sache gestellt wird. Auch die Rechtsprechung zur Frage notwendiger Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Geldbußen über 250 € wird breit rezipiert und Bedenken sinnvoll eingestreut. Die Abgrenzung zwischen Unwirksamkeit und Nichtigkeit eines Bußgeldbescheids wird im Rahmen des § 66 OWiG pragmatisch aufgegriffen. Die Möglichkeit der Ablehnung von Beweisanträgen nach § 77 Abs. 2 OWiG wird ganz präzise dargestellt, sodass man anhand der Kommentierung klar die Entscheidungskriterien des Gerichts nachvollziehen kann. Ebenfalls lobenswert sind die Ausführungen zur Frage der Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen im Rahmen des Zulassungsantrags nach § 80 OWiG, die oftmals als Allheilmittel verkannt werden, da das Rechtsbeschwerdegericht diese Hindernisse eben nicht von Amts wegen stets prüfen muss, wenn es sich nicht um eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde handelt. Lehrreich ist auch der Einschub zur Kostenhaftung des Halters nach § 25a StVG, die man in den Kommentierungen zu § 109a OWiG finden kann. Da Bußgeldrecht nicht nur aus Verkehrssachen besteht, sind schließlich auch ganz besonders die detaillierten Abschnitte zur Tathandlung im Sinne des § 130 OWiG nennenswert, da die differenzierte Abhandlung der Inhalte der Aufsichtspflicht wirklich lesenswert ist.

Für die tägliche Arbeit im Ordnungswidrigkeitendezernat ist der Göhler unverzichtbar, daran besteht kein Zweifel.

geschrieben am 15.07.2017 | 430 Wörter | 2686 Zeichen

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