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Familienrecht: Handkommentar


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Familienrecht: Handkommentar Der Handkommentar Familienrecht, herausgegeben von Schulz und Hauß, ist ein Vertreter einer neuen Generation von Kommentaren, die den Rechtsanwender zu assoziativem Denken veranlassen. Denn zum einen wird nicht stur ein Rechtsgebiet kommentiert, sondern mehrere Gesetze, die zu dem Klammerthema „Familienrecht“ passen (hier BGB, GewSchG, VersAusglG, mehrere EU-Verordnungen, leider nicht das gesamte FamFG, das in einem eigenen Kommentar behandelt wird). Zum anderen werden in insgesamt elf Schwerpunktbeiträgen familienrechtliche Kontextthemen behandelt, um dem Leser die gesamte Bandbreite der materiell-rechtlichen Beratungsmöglichkeiten zu präsentieren. Hier findet man Ausführungen zum Erbrecht, zum Vertragsrecht, zum Gesellschaftsrecht, zum Steuerrecht, zum Sozialrecht, zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft, zur Begutachtung in der familiengerichtlichen Praxis (sehr lesenswert!), zu Kosten oder auch zur Mediation. Gerade diese Schnittmengenkapitel bieten einen riesigen Mehrwert im Vergleich zu anderen Kommentaren. Mit knapp 2400 Seiten ist der Kommentar nach wie vor handlich und dank des guten Layouts auch übersichtlich. Echte Fußnoten bieten dem Leser die Chance, den Fließtext auch als solchen zu konsumieren. Schlagworte in Fettdruck ermöglichen eine stichwortspezifische Suche innerhalb der Kommentierungen. Vereinzelt findet man auch Muster für Anträge. Nachdem ich bereits die Vorauflagen des Werks kenne, die zudem bereits im Blog sehr positiv aufgenommen worden sind, konnte ich mich darauf beschränken, in für mich besonders interessanten Passagen zu stöbern. Zuerst habe ich mir die Kommentierung des § 1603 BGB angesehen, der die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners thematisiert. Dabei haben die Bearbeiter schön zwischen allgemein geltenden Kriterien und solchen Aspekten differenziert, die zwischen den möglichen Verwandten in Betracht kommen: Eltern gegenüber Kindern, Kinder gegenüber Eltern, Großeltern gegenüber Enkeln. Beim fiktiven Einkommen wird sogar der Wert nach Mindestlohn berechnet, sodass man hier rasch in die Argumentation einsteigen kann (Rn. 10). Wichtig ist zudem der Hinweis darauf, dass überobligatorische Einkünfte eben anders zu behandeln sind als im Rahmen des § 1577 BGB (Rn. 13). Anhand der bisherigen Rechtsprechung wird der Wegfall der verschärften Haftung (Abs. 2 S.1 und 3) pragmatisch erörtert und mit Beispielen belegt (Rn. 35 ff.). Gelungen ist auch die Darstellung des Spannungsverhältnisses zwischen Eltern- und Ehegattenunterhalt (Rn. 59). Des Weiteren habe ich die Kommentierung zu § 1666 BGB durchgesehen. Hier wird das Gebot zurückhaltender staatlicher Eingriffe von Beginn an postuliert (Rn. 3) und dementsprechend auch in den Fällen möglicher Kindeswohlgefährdung stets auf abstufende Maßnahmen Wert gelegt, so bei der willkürlichen Umgangsversagung oder bei unzureichender Sorge um den regelmäßigen Schulbesuch (Rn. 9-10). Ebenfalls einen Blick habe ich auf die Kommentierung des Gewaltschutzgesetzes geworfen. Hier wird auch auf das Verhältnis zu § 1361b BGB eingegangen und die taktisch sinnvolle Frage aufgeworfen, welchen Antrag der Betroffenen nun stellen sollte (Rn. 21-23). Bei der Erläuterung der neu geschaffenen Möglichkeit, auch Vergleiche bzw. Vereinbarungen durch gerichtliche Bestätigung unter die Strafbewehrung des § 4 GewSchG zu stellen (Rn. 53), hätte ich mir allerdings präzisere Kommentierungen gewünscht: ab wann genau gilt die Strafbewehrung? Ab Vergleichsschluss, ab gerichtlicher Bestätigung? Ist die Wirkung ex-nunc oder gibt es eine rückwirkende Strafbewehrung ab der Bestätigung? Hier bedarf er mehr als die Mitteilung des Motivs des Gesetzgebers, um dem Anwalt sichere Handlungsanweisungen zu geben. Natürlich muss man sich darüber im Klaren sein, dass ein Handkommentar nicht jedes Problem des materiellen Familienrechts in epischer Breite auswalzt. So würde ich zahlreiche Themen finden, die eben nur angerissen, aber nicht in opulenter Form ausgearbeitet wurden. Aber dies ist bei der Nutzung eines Handkommentars einzukalkulieren und trübt den positiven Gesamteindruck nicht. Insgesamt kann auch dieser Neuauflage wieder attestiert werden, dass der Nutzwert für die Leser sehr hoch ist: man findet auf engem Raum alle wesentlichen Informationen und bekommt überdies mit dem Sonderkapiteln noch praxisrelevante Inhalte frei Haus geliefert, die ansonsten eher in Handbüchern zu finden sind.

Der Handkommentar Familienrecht, herausgegeben von Schulz und Hauß, ist ein Vertreter einer neuen Generation von Kommentaren, die den Rechtsanwender zu assoziativem Denken veranlassen. Denn zum einen wird nicht stur ein Rechtsgebiet kommentiert, sondern mehrere Gesetze, die zu dem Klammerthema „Familienrecht“ passen (hier BGB, GewSchG, VersAusglG, mehrere EU-Verordnungen, leider nicht das gesamte FamFG, das in einem eigenen Kommentar behandelt wird). Zum anderen werden in insgesamt elf Schwerpunktbeiträgen familienrechtliche Kontextthemen behandelt, um dem Leser die gesamte Bandbreite der materiell-rechtlichen Beratungsmöglichkeiten zu präsentieren. Hier findet man Ausführungen zum Erbrecht, zum Vertragsrecht, zum Gesellschaftsrecht, zum Steuerrecht, zum Sozialrecht, zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft, zur Begutachtung in der familiengerichtlichen Praxis (sehr lesenswert!), zu Kosten oder auch zur Mediation. Gerade diese Schnittmengenkapitel bieten einen riesigen Mehrwert im Vergleich zu anderen Kommentaren.

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Mit knapp 2400 Seiten ist der Kommentar nach wie vor handlich und dank des guten Layouts auch übersichtlich. Echte Fußnoten bieten dem Leser die Chance, den Fließtext auch als solchen zu konsumieren. Schlagworte in Fettdruck ermöglichen eine stichwortspezifische Suche innerhalb der Kommentierungen. Vereinzelt findet man auch Muster für Anträge.

Nachdem ich bereits die Vorauflagen des Werks kenne, die zudem bereits im Blog sehr positiv aufgenommen worden sind, konnte ich mich darauf beschränken, in für mich besonders interessanten Passagen zu stöbern.

Zuerst habe ich mir die Kommentierung des § 1603 BGB angesehen, der die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners thematisiert. Dabei haben die Bearbeiter schön zwischen allgemein geltenden Kriterien und solchen Aspekten differenziert, die zwischen den möglichen Verwandten in Betracht kommen: Eltern gegenüber Kindern, Kinder gegenüber Eltern, Großeltern gegenüber Enkeln. Beim fiktiven Einkommen wird sogar der Wert nach Mindestlohn berechnet, sodass man hier rasch in die Argumentation einsteigen kann (Rn. 10). Wichtig ist zudem der Hinweis darauf, dass überobligatorische Einkünfte eben anders zu behandeln sind als im Rahmen des § 1577 BGB (Rn. 13). Anhand der bisherigen Rechtsprechung wird der Wegfall der verschärften Haftung (Abs. 2 S.1 und 3) pragmatisch erörtert und mit Beispielen belegt (Rn. 35 ff.). Gelungen ist auch die Darstellung des Spannungsverhältnisses zwischen Eltern- und Ehegattenunterhalt (Rn. 59).

Des Weiteren habe ich die Kommentierung zu § 1666 BGB durchgesehen. Hier wird das Gebot zurückhaltender staatlicher Eingriffe von Beginn an postuliert (Rn. 3) und dementsprechend auch in den Fällen möglicher Kindeswohlgefährdung stets auf abstufende Maßnahmen Wert gelegt, so bei der willkürlichen Umgangsversagung oder bei unzureichender Sorge um den regelmäßigen Schulbesuch (Rn. 9-10).

Ebenfalls einen Blick habe ich auf die Kommentierung des Gewaltschutzgesetzes geworfen. Hier wird auch auf das Verhältnis zu § 1361b BGB eingegangen und die taktisch sinnvolle Frage aufgeworfen, welchen Antrag der Betroffenen nun stellen sollte (Rn. 21-23). Bei der Erläuterung der neu geschaffenen Möglichkeit, auch Vergleiche bzw. Vereinbarungen durch gerichtliche Bestätigung unter die Strafbewehrung des § 4 GewSchG zu stellen (Rn. 53), hätte ich mir allerdings präzisere Kommentierungen gewünscht: ab wann genau gilt die Strafbewehrung? Ab Vergleichsschluss, ab gerichtlicher Bestätigung? Ist die Wirkung ex-nunc oder gibt es eine rückwirkende Strafbewehrung ab der Bestätigung? Hier bedarf er mehr als die Mitteilung des Motivs des Gesetzgebers, um dem Anwalt sichere Handlungsanweisungen zu geben.

Natürlich muss man sich darüber im Klaren sein, dass ein Handkommentar nicht jedes Problem des materiellen Familienrechts in epischer Breite auswalzt. So würde ich zahlreiche Themen finden, die eben nur angerissen, aber nicht in opulenter Form ausgearbeitet wurden. Aber dies ist bei der Nutzung eines Handkommentars einzukalkulieren und trübt den positiven Gesamteindruck nicht.

Insgesamt kann auch dieser Neuauflage wieder attestiert werden, dass der Nutzwert für die Leser sehr hoch ist: man findet auf engem Raum alle wesentlichen Informationen und bekommt überdies mit dem Sonderkapiteln noch praxisrelevante Inhalte frei Haus geliefert, die ansonsten eher in Handbüchern zu finden sind.

geschrieben am 26.12.2017 | 593 Wörter | 3806 Zeichen

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