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Straßenverkehrsrecht


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Straßenverkehrsrecht Bei einer Neuauflage alle zwei Jahre ist das Erreichen der Auflagenzahl „25“ zwar irgendwann unausweichlich. Dennoch ist diese jubilarische Auflage ein schönes Beispiel dafür, wie unentbehrlich sich der kompakte Kommentar zum Straßenverkehrsrecht gemacht hat, sowohl als Printwerk wie auch im Online-Bereich, wobei gerade die letztgenannte Verwendung die Stellung als Referenzwerk unterstreicht, da insbesondere die Justiz in ihren Entscheidungen häufig den Kommentar zitiert. Die häufige Neuauflage ist angesichts der im Straßenverkehrsrecht inzwischen rotierenden Gesetzgebung auch nötig, um den Rechtsanwender auf dem Laufenden halten zu können. In der 25. Auflage konnte z.B. die Neufassung des § 23 StVO nicht mehr eingearbeitet werden, wohl aber wurde ein Einschub nach der StVO eingefügt, der dem Leser zumindest die aktuelle Rechtslage vermittelt (S. 676 ff.). Aber auch ansonsten gab es reichlich Neuerungen, etwa das Hinterbliebenengeld in § 844 Abs. 3 BGB, das allgemeine strafrechtliche Fahrverbot in § 44 StGB oder das illegale Rennen in § 315d StGB, das Carsharing-Gesetz, aber natürlich auch die Rechtsprechung, die zu berücksichtigen war. Der Kommentar selbst wird aber auch in sich ständig reformiert, was sich nicht nur durch den nun endgültig vollzogenen Wechsel von Janker zu Hühnermann manifestiert, sondern auch darin, dass bestimmte Aspekte der Rechtsanwendung herausgezogen und in einem eigenen Kapitel behandelt werden: das Zivilprozessrecht, konkret die Anwendung von §§ 286, 287 ZPO (S. 1505 ff.). Ganz neu kommentiert wurde zudem § 115 VVG Auf inzwischen deutlich über 1800 Seiten inklusive Verzeichnissen werden neben den Neuerungen die StVO, das StVG, das StGB, die StPO, das BGB und das Versicherungsrecht in Auszügen kommentiert, natürlich jeweils bezogen auf die straßenverkehrsrechtlich relevanten Normen. Als unkommentierte Anhänge findet der Nutzer noch die FEV, die StVZO, das EMoG und die BKatV. Das Bußgeldrecht hat allerdings nach wie vor keine eigene Kommentierung erhalten, sodass Details des Bußgeldverfahrens anderenorts erläutert werden, so zu sehen in den jeweiligen Normen der StVO zur Folge von Verstößen oder auch bei §§ 24 - 25 StVG, sodass man abseits von grundsätzlichen Verfahrensfragen auch hier stets die relevanten Informationen zur Falllösung geboten bekommt. Für die Bearbeitung zivilrechtlicher Mandate bzw. Verfahren eignet sich der Kommentar ohnehin und nach wie vor ausnehmend gut, sowohl um rasch ein Detail nachzuschlagen - dies auch dank der guten Hervorhebungstechnik der Schlagwörter, aber auch, um sich zuerst einmal in die Systematik einer Norm einzuarbeiten. Stichproben bei mehreren konkreten Fällen haben gezeigt, dass die Nachweisdichte und -aktualität weiterhin vorbildlich ist und die Kommentierung sowohl bei Standardproblemen aber auch bei Sonderfällen zielsicher Antworten, Hinweise zur Haftungsverteilung und Denkansätze zur eigenständigen Lösung gibt. Lobend herausheben möchte ich dabei explizit die Kommentierung zur unklaren Verkehrslage (§ 5 StVO, Rn. 25 ff.) sowie zum Haftungssystem des § 17 StVG. Zudem wird die Problematik des Vertrauensgrundsatzes, der von Anwälten oft gebetsmühlenartig zugunsten ihrer eigenen Partei ins Feld geführt wird, an zahlreichen Stellen hervorgehoben und dezidiert erläutert. Selbst für den Bereich der Unfallregulierung werden in der Kommentierung zu § 249 BGB und auch später (z.B. zum Haushaltsführungsschaden) so viele Details in einer sinnvollen Prüfungsreihenfolge abgearbeitet, dass sich manches Spezialwerk ein Beispiel daran nehmen kann. Sehr zu loben ist nach wie vor die nahezu lückenlose interne Verweispraxis, die eine Doppelung von Ausführungen vermeidet. Gut zu sehen ist dies etwa bei der Definition des öffentlichen Straßenverkehrs, der in § 1 StVO definiert wird und worauf z.B. in §§ 315b, 315c, 316 StGB Bezug genommen wird. Dadurch kann etwa die Kommentierung des § 316 StGB stattdessen ausführlich auf die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration oder die Wirkungen des Alkoholkonsums eingehen, auf die wiederum in der Kommentierung zu § 315c StGB Bezug genommen wird. Ebenfalls und abschließend herauszustellen ist die gute und effektive Verknüpfung zwischen materiellen Recht und Verfahrensrecht. Dies betrifft nicht nur die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen Vorschriften der StVO oder des StVG, sondern umfasst auch allgemeine und sogar prozesstaktische Fragen, schön zu sehen als pars pro toto bei den Ausführungen zum mglw. manipulierten Verkehrsunfall (§ 103 VVG, Rn. 36 ff.). Das Fazit ist deshalb denkbar einfach: der kleine Kommentar hat richtig was zu bieten und wird durch seine Aktualität und Präzision auch weiterhin einer Vielzahl von Rechtsanwendern Wissen und Sicherheit vermitteln.

Bei einer Neuauflage alle zwei Jahre ist das Erreichen der Auflagenzahl „25“ zwar irgendwann unausweichlich. Dennoch ist diese jubilarische Auflage ein schönes Beispiel dafür, wie unentbehrlich sich der kompakte Kommentar zum Straßenverkehrsrecht gemacht hat, sowohl als Printwerk wie auch im Online-Bereich, wobei gerade die letztgenannte Verwendung die Stellung als Referenzwerk unterstreicht, da insbesondere die Justiz in ihren Entscheidungen häufig den Kommentar zitiert. Die häufige Neuauflage ist angesichts der im Straßenverkehrsrecht inzwischen rotierenden Gesetzgebung auch nötig, um den Rechtsanwender auf dem Laufenden halten zu können. In der 25. Auflage konnte z.B. die Neufassung des § 23 StVO nicht mehr eingearbeitet werden, wohl aber wurde ein Einschub nach der StVO eingefügt, der dem Leser zumindest die aktuelle Rechtslage vermittelt (S. 676 ff.).

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Aber auch ansonsten gab es reichlich Neuerungen, etwa das Hinterbliebenengeld in § 844 Abs. 3 BGB, das allgemeine strafrechtliche Fahrverbot in § 44 StGB oder das illegale Rennen in § 315d StGB, das Carsharing-Gesetz, aber natürlich auch die Rechtsprechung, die zu berücksichtigen war. Der Kommentar selbst wird aber auch in sich ständig reformiert, was sich nicht nur durch den nun endgültig vollzogenen Wechsel von Janker zu Hühnermann manifestiert, sondern auch darin, dass bestimmte Aspekte der Rechtsanwendung herausgezogen und in einem eigenen Kapitel behandelt werden: das Zivilprozessrecht, konkret die Anwendung von §§ 286, 287 ZPO (S. 1505 ff.). Ganz neu kommentiert wurde zudem § 115 VVG

Auf inzwischen deutlich über 1800 Seiten inklusive Verzeichnissen werden neben den Neuerungen die StVO, das StVG, das StGB, die StPO, das BGB und das Versicherungsrecht in Auszügen kommentiert, natürlich jeweils bezogen auf die straßenverkehrsrechtlich relevanten Normen. Als unkommentierte Anhänge findet der Nutzer noch die FEV, die StVZO, das EMoG und die BKatV.

Das Bußgeldrecht hat allerdings nach wie vor keine eigene Kommentierung erhalten, sodass Details des Bußgeldverfahrens anderenorts erläutert werden, so zu sehen in den jeweiligen Normen der StVO zur Folge von Verstößen oder auch bei §§ 24 - 25 StVG, sodass man abseits von grundsätzlichen Verfahrensfragen auch hier stets die relevanten Informationen zur Falllösung geboten bekommt.

Für die Bearbeitung zivilrechtlicher Mandate bzw. Verfahren eignet sich der Kommentar ohnehin und nach wie vor ausnehmend gut, sowohl um rasch ein Detail nachzuschlagen - dies auch dank der guten Hervorhebungstechnik der Schlagwörter, aber auch, um sich zuerst einmal in die Systematik einer Norm einzuarbeiten. Stichproben bei mehreren konkreten Fällen haben gezeigt, dass die Nachweisdichte und -aktualität weiterhin vorbildlich ist und die Kommentierung sowohl bei Standardproblemen aber auch bei Sonderfällen zielsicher Antworten, Hinweise zur Haftungsverteilung und Denkansätze zur eigenständigen Lösung gibt. Lobend herausheben möchte ich dabei explizit die Kommentierung zur unklaren Verkehrslage (§ 5 StVO, Rn. 25 ff.) sowie zum Haftungssystem des § 17 StVG. Zudem wird die Problematik des Vertrauensgrundsatzes, der von Anwälten oft gebetsmühlenartig zugunsten ihrer eigenen Partei ins Feld geführt wird, an zahlreichen Stellen hervorgehoben und dezidiert erläutert. Selbst für den Bereich der Unfallregulierung werden in der Kommentierung zu § 249 BGB und auch später (z.B. zum Haushaltsführungsschaden) so viele Details in einer sinnvollen Prüfungsreihenfolge abgearbeitet, dass sich manches Spezialwerk ein Beispiel daran nehmen kann.

Sehr zu loben ist nach wie vor die nahezu lückenlose interne Verweispraxis, die eine Doppelung von Ausführungen vermeidet. Gut zu sehen ist dies etwa bei der Definition des öffentlichen Straßenverkehrs, der in § 1 StVO definiert wird und worauf z.B. in §§ 315b, 315c, 316 StGB Bezug genommen wird. Dadurch kann etwa die Kommentierung des § 316 StGB stattdessen ausführlich auf die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration oder die Wirkungen des Alkoholkonsums eingehen, auf die wiederum in der Kommentierung zu § 315c StGB Bezug genommen wird.

Ebenfalls und abschließend herauszustellen ist die gute und effektive Verknüpfung zwischen materiellen Recht und Verfahrensrecht. Dies betrifft nicht nur die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen Vorschriften der StVO oder des StVG, sondern umfasst auch allgemeine und sogar prozesstaktische Fragen, schön zu sehen als pars pro toto bei den Ausführungen zum mglw. manipulierten Verkehrsunfall (§ 103 VVG, Rn. 36 ff.).

Das Fazit ist deshalb denkbar einfach: der kleine Kommentar hat richtig was zu bieten und wird durch seine Aktualität und Präzision auch weiterhin einer Vielzahl von Rechtsanwendern Wissen und Sicherheit vermitteln.

geschrieben am 05.02.2018 | 672 Wörter | 4070 Zeichen

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