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Strafprozessordnung


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Strafprozessordnung Man muss sich die Umschlagsbanderole gewissermaßen auf der Zunge zergehen lassen: „Über 160 geänderte Vorschriften“. Was schon bei der Neuauflage des Fischer mit Respekt zu bestaunen war, greift nun auch in der Prozessordnung um sich: das ständige und kleinteilige Umwälzen eines eigentlich ehernen Gesetzes. Insofern haben die (neuen) Autoren Schmitt und Köhler stets und gut zu tun, um das Kommentarwerk aktuell und vollständig zu halten. Die Randdaten zum „Meyer-Goßner“ sind schnell zusammengefasst: es ist der Standard-Kurzkommentar zur StPO, zugelassen in den Examina und Referenzwerk für zahlreiche andere Kommentare. Kommentiert werden neben der StPO auch GVG, EGGVG, EGStGB, EGStPO, EMRK und StrEG. Mit Verzeichnissen weist das Werk inzwischen über 2600 Seiten auf. Interessant ist es nunmehr zu sehen, wie die Autoren die Neuerungen aus Rechtsprechung und vor allem Gesetzgebung eingepflegt und bewertet haben. Dabei muss man sich teilweise auch an neue Terminologie gewöhnen, etwa wenn die elektronische Aktenführung in §§ 32 ff. StPO geregelt wird und dabei auch von „Ausgangsdokumenten“ gesprochen wird, auf das etwa der neu geschaffene § 244 Abs. 5 S. 3 StPO Bezug nimmt. Hier hätte ich mir in der Rn. 78c zu § 244 StPO gewünscht, dass auch ein Binnenverweis auf die Kommentierung zwecks Erläuterung des „Ausgangsdokuments“ gesetzt wird, sodass man nicht erst nach eigener Recherche an der richtigen Stelle im § 32e StPO landet, um sich dort über das Wesen eines „Ausgangsdokuments“ zu informieren. Die ebenfalls neue Terminologie der „nachgewiesenen“ Vollmacht wird in der Kommentierung zu § 329 StPO bereits eingeführt und auch die meisten Spannungsfelder der Konstellation des nicht erschienenen Verurteilten, der aber durch einen Verteidiger vertreten wird, werden in Rn. 14 ff. angesprochen. Gerne hätte ich an dieser Stelle noch die Problematik der selbst unterschriebenen Vertretungsvollmacht erwähnt gesehen, die ja im Bußgeldrecht anerkannt ist, jedoch durch den Gesetzgeber selbst in der Begründung zur Änderung des § 329 StPO für den Strafprozess verneint wurde (BT-Drucks. 18/3562, Seite 68). Die gewohnt unübersichtlich gefasste neu eingefügte Online-Durchsuchung, § 100b und 100e StPO (für die Verfahrensvorschriften), wird in der Kommentierung erfreulich kompakt aufbereitet. Das wird sich mglw. in den Folgeauflagen ändern, wenn mehr Material aus Rechtsprechung und Literatur einzupflegen sein werden, aber vom Grundgedanken her ist eine abstrahierende Kommentierung der Einzelfallsammlung stets vorzuziehen. Die Anwendbarkeit der Norm auf z.B. cloudgespeicherte Daten sowie das Nutzungsverhalten des Beschuldigten wird ebenso erläutert wie die besondere Eingriffstiefe der Maßnahme, die beinahe zwangsläufig auch andere Personen tangieren kann. Die Neuregelungen zur Vermögensabschöpfung wurden von Köhler kommentiert. Lesenswert sind dabei insbesondere die Ausführungen zu § 421 StPO, da die Pflicht des Tatgerichts zur Entscheidung über die Einziehung wohl noch eine Weile braucht, um in den Alltagsgebrauch der Strafgerichte fest verankert zu werden. Köhler arbeitet verschiedene Fallgruppen zum Problem des § 421 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO gut nachvollziehbar heraus: gerade alternative Vollstreckungsmöglichkeiten des Verletzten sind kein Hinderungsgrund für die Anordnung der Einziehung, sondern die neue Rolle der Staatsanwaltschaft in der Vollstreckung muss auch durch die gerichtlichen Entscheidungen gestärkt werden. Auch dass die finanzielle Lage des Täters erst im Rahmen der Vollstreckung und nicht bei der Anordnung der vermögensabschöpfenden Maßnahme zu berücksichtigen ist, wird schön dargestellt. Die Neuregelungen in § 169 GVG zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit werden zu den Rechten anderer Verfahrensbeteiligter in einen sinnvollen Kontext gesetzt (Anwesenheit von Zeugen; Anordnung der nichtöffentlichen Hauptverhandlung). Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass die Einrichtung von Übertragungsräumen für Pressevertreter weiteren Organisationsaufwand für das Gericht mit sich bringt, etwa ein Akkreditierungsverfahren oder Zugangskontrollen, um vermeintliche Pressevertreter am Mitschnitt einer Verhandlung zu hindern. Für die Neuauflage würde ich mir in der Kommentierung zu § 267 StPO ab Rn. 8 eine Rezeption der Rechtsprechung der vergangenen Jahre samt Bewertung wünschen, ob Datenfelder von der Verweisung „auf einen Blick“ erfasst werden oder ob dies „ausnahmsweise“ der Fall sein kann. Mehrere Oberlandesgerichte haben sich – zugegeben in Bußgeldsachen – mit der Materie befasst und die Rechtslage ist derzeit leider uneindeutig. Ebenfalls wünschen würde ich mir eine Aktualisierung des § 111a StPO. Der hat zwar im Gegensatz zu den anderen Umwälzungen in der StPO nur (scheinbar) geringe Bedeutung, erfährt aber in der Rechtsprechung rege Aufmerksamkeit, u.a. durch das BVerfG Ende 2017 (zfs 2018, 47), aber auch durch die Landgerichte und Oberlandesgerichte, die mit jüngeren Zitaten kaum auffindbar sind. Es wird sicherlich noch ein bisschen dauern, bis im Sprachgebrauch aus „dem Meyer-Goßner“ der „Meyer-Goßner/Schmitt“ (oder vielleicht bald „der Schmitt“) geworden ist. Die neuen Autoren mögen es mir diesmal noch nachsehen, wenn ich als Fazit konstatiere: der „Meyer-Goßner“ ist (nach wie vor) unverzichtbar für die Rechtsanwendung in Straf- und Bußgeldsachen, zum einen wegen der hohen Aktualität, aber noch mehr wegen der profunden und umfassenden Erläuterungen des Verfahrensrechts. Kleinere Baustellen ändern an dieser Einschätzung nichts und man darf sich jedes Jahr auf die Neuauflage freuen.

Man muss sich die Umschlagsbanderole gewissermaßen auf der Zunge zergehen lassen: „Über 160 geänderte Vorschriften“. Was schon bei der Neuauflage des Fischer mit Respekt zu bestaunen war, greift nun auch in der Prozessordnung um sich: das ständige und kleinteilige Umwälzen eines eigentlich ehernen Gesetzes. Insofern haben die (neuen) Autoren Schmitt und Köhler stets und gut zu tun, um das Kommentarwerk aktuell und vollständig zu halten.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Die Randdaten zum „Meyer-Goßner“ sind schnell zusammengefasst: es ist der Standard-Kurzkommentar zur StPO, zugelassen in den Examina und Referenzwerk für zahlreiche andere Kommentare. Kommentiert werden neben der StPO auch GVG, EGGVG, EGStGB, EGStPO, EMRK und StrEG. Mit Verzeichnissen weist das Werk inzwischen über 2600 Seiten auf.

Interessant ist es nunmehr zu sehen, wie die Autoren die Neuerungen aus Rechtsprechung und vor allem Gesetzgebung eingepflegt und bewertet haben. Dabei muss man sich teilweise auch an neue Terminologie gewöhnen, etwa wenn die elektronische Aktenführung in §§ 32 ff. StPO geregelt wird und dabei auch von „Ausgangsdokumenten“ gesprochen wird, auf das etwa der neu geschaffene § 244 Abs. 5 S. 3 StPO Bezug nimmt. Hier hätte ich mir in der Rn. 78c zu § 244 StPO gewünscht, dass auch ein Binnenverweis auf die Kommentierung zwecks Erläuterung des „Ausgangsdokuments“ gesetzt wird, sodass man nicht erst nach eigener Recherche an der richtigen Stelle im § 32e StPO landet, um sich dort über das Wesen eines „Ausgangsdokuments“ zu informieren.

Die ebenfalls neue Terminologie der „nachgewiesenen“ Vollmacht wird in der Kommentierung zu § 329 StPO bereits eingeführt und auch die meisten Spannungsfelder der Konstellation des nicht erschienenen Verurteilten, der aber durch einen Verteidiger vertreten wird, werden in Rn. 14 ff. angesprochen. Gerne hätte ich an dieser Stelle noch die Problematik der selbst unterschriebenen Vertretungsvollmacht erwähnt gesehen, die ja im Bußgeldrecht anerkannt ist, jedoch durch den Gesetzgeber selbst in der Begründung zur Änderung des § 329 StPO für den Strafprozess verneint wurde (BT-Drucks. 18/3562, Seite 68).

Die gewohnt unübersichtlich gefasste neu eingefügte Online-Durchsuchung, § 100b und 100e StPO (für die Verfahrensvorschriften), wird in der Kommentierung erfreulich kompakt aufbereitet. Das wird sich mglw. in den Folgeauflagen ändern, wenn mehr Material aus Rechtsprechung und Literatur einzupflegen sein werden, aber vom Grundgedanken her ist eine abstrahierende Kommentierung der Einzelfallsammlung stets vorzuziehen. Die Anwendbarkeit der Norm auf z.B. cloudgespeicherte Daten sowie das Nutzungsverhalten des Beschuldigten wird ebenso erläutert wie die besondere Eingriffstiefe der Maßnahme, die beinahe zwangsläufig auch andere Personen tangieren kann.

Die Neuregelungen zur Vermögensabschöpfung wurden von Köhler kommentiert. Lesenswert sind dabei insbesondere die Ausführungen zu § 421 StPO, da die Pflicht des Tatgerichts zur Entscheidung über die Einziehung wohl noch eine Weile braucht, um in den Alltagsgebrauch der Strafgerichte fest verankert zu werden. Köhler arbeitet verschiedene Fallgruppen zum Problem des § 421 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO gut nachvollziehbar heraus: gerade alternative Vollstreckungsmöglichkeiten des Verletzten sind kein Hinderungsgrund für die Anordnung der Einziehung, sondern die neue Rolle der Staatsanwaltschaft in der Vollstreckung muss auch durch die gerichtlichen Entscheidungen gestärkt werden. Auch dass die finanzielle Lage des Täters erst im Rahmen der Vollstreckung und nicht bei der Anordnung der vermögensabschöpfenden Maßnahme zu berücksichtigen ist, wird schön dargestellt.

Die Neuregelungen in § 169 GVG zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit werden zu den Rechten anderer Verfahrensbeteiligter in einen sinnvollen Kontext gesetzt (Anwesenheit von Zeugen; Anordnung der nichtöffentlichen Hauptverhandlung). Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass die Einrichtung von Übertragungsräumen für Pressevertreter weiteren Organisationsaufwand für das Gericht mit sich bringt, etwa ein Akkreditierungsverfahren oder Zugangskontrollen, um vermeintliche Pressevertreter am Mitschnitt einer Verhandlung zu hindern.

Für die Neuauflage würde ich mir in der Kommentierung zu § 267 StPO ab Rn. 8 eine Rezeption der Rechtsprechung der vergangenen Jahre samt Bewertung wünschen, ob Datenfelder von der Verweisung „auf einen Blick“ erfasst werden oder ob dies „ausnahmsweise“ der Fall sein kann. Mehrere Oberlandesgerichte haben sich – zugegeben in Bußgeldsachen – mit der Materie befasst und die Rechtslage ist derzeit leider uneindeutig.

Ebenfalls wünschen würde ich mir eine Aktualisierung des § 111a StPO. Der hat zwar im Gegensatz zu den anderen Umwälzungen in der StPO nur (scheinbar) geringe Bedeutung, erfährt aber in der Rechtsprechung rege Aufmerksamkeit, u.a. durch das BVerfG Ende 2017 (zfs 2018, 47), aber auch durch die Landgerichte und Oberlandesgerichte, die mit jüngeren Zitaten kaum auffindbar sind.

Es wird sicherlich noch ein bisschen dauern, bis im Sprachgebrauch aus „dem Meyer-Goßner“ der „Meyer-Goßner/Schmitt“ (oder vielleicht bald „der Schmitt“) geworden ist. Die neuen Autoren mögen es mir diesmal noch nachsehen, wenn ich als Fazit konstatiere: der „Meyer-Goßner“ ist (nach wie vor) unverzichtbar für die Rechtsanwendung in Straf- und Bußgeldsachen, zum einen wegen der hohen Aktualität, aber noch mehr wegen der profunden und umfassenden Erläuterungen des Verfahrensrechts. Kleinere Baustellen ändern an dieser Einschätzung nichts und man darf sich jedes Jahr auf die Neuauflage freuen.

geschrieben am 20.05.2018 | 780 Wörter | 4787 Zeichen

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