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Strafverteidigung vor dem Amtsgericht


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Informationen zum Buch
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  Extras

Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Strafverteidigung vor dem Amtsgericht Knapp acht Jahre nach der Erstauflage erscheint das Werk von Nobis zur „Strafverteidigung vor dem Amtsgericht“ in neuer, zweiter Auflage. Inklusive Verzeichnissen erwarten den Leser etwas weniger als 250 Seiten, sodass man das Buch auch in absehbarem Zeitaufwand durchlesen kann. Die Lektüre selbst geht dank guter Gestaltung des Buches flüssig voran. Der Fließtext ist zwar relativ klein gedruckt, wird aber durch viele Praxistipps und zudem echte Fußnoten ergänzt, sodass die Rezeption der Inhalte rasch von statten geht. In insgesamt neun Teilen stellt der Autor Verfahren vor dem Amtsgericht dar. Dabei stellen im fünften Teil, „Hauptverfahren“, die Tätigkeiten in der Hauptverhandlung zu Recht einen Schwerpunkt dar. Im Übrigen befassen sich die Kapitel mit dem Ermittlungsverfahren und dem Zwischenverfahren, mit den Sonderbereichen des Strafbefehlsverfahrens, des beschleunigten Verfahrens und mit dem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Hinzu kommen Kapitel zur Pflichtverteidigung sowie zum Verhältnis der Verfahrensbeteiligten zueinander. Schon in der Einleitung macht Nobis dabei klar, dass er befürchtet (und dies nicht ganz zu Unrecht), dass im Zuge einer immer weiter beschleunigten Verfahrensführung die Formalitäten der StPO bei Verfahren vor dem Amtsgericht auf der Strecke bleiben, mal aufgrund von übereinstimmender Vorgehensweise zwischen Gericht und Verteidigung, andererseits aber auch aufgrund schlicht nicht hinreichender Mitwirkung der Verteidigung bei gleichzeitigem subtilen Druck, etwa durch straffe Terminierungspraxis der Gerichte. Dass dabei auch fehlende vertiefte juristische Kenntnisse bei Gelegenheitsverteidigern der Grund sein können, wird ebenfalls angesprochen, sodass die Zielrichtung des Buches auch dahin gehen muss, ebensolche Kenntnisse zu vermitteln. Dies betrifft aber beileibe nicht nur juristisches, sondern auch handwerkliches Wissen, etwa wenn es um die richtige Fragetechnik geht. Die hierzu im Werk vorgenommene Mischung aus der Darstellung von Grundlagenwissen einerseits, der Fokussierung auf die Analyse der situationsbedingt stets unterschiedlichen praktischen Handlungsmöglichkeiten bei gleichzeitiger Beachtung der Besonderheit des Typus „Amtsrichter“ andererseits, gefällt durchweg. Die Blickrichtung aus der Sicht des Verteidigers auf das Freispruch-Hindernis Richter ist dabei konsequent, ohne abwertend zu sein. Schon dies ist ein großer Verdienst des Autors. Darüber hinaus werden die tatsächlichen Umstände der amtsrichterlichen Tätigkeit in den Blick genommen, um dem Verteidiger das richtige Augenmaß bei Anträgen und taktischem Vorgehen zu vermitteln. Und schließlich wird die Kommunikation mit dem Gericht an vielen Stellen als wichtiger Eckpfeiler herausgearbeitet, sowohl was den Zeitpunkt, aber auch was den Inhalt angeht. Damit mag sicherlich der eine oder andere Leser nicht konform gehen, weil er selbst eine andere Strategie bevorzugt, aber aus meiner richterlichen Sicht birgt die frühzeitige Kommunikation nur Vorteile. Dies gilt aber nur dann, worauf Nobis auch richtigerweise hinweist, wenn es dabei bei einer professionellen Arbeitsebene bleibt. Das Strafrecht darf keinen Raum für Gefälligkeiten oder Absprachen bieten, die (nur) auf persönlichen Beziehungen beruhen. In diesem Zusammenhang halte ich auch den mehrfach gegebenen Hinweis, dem Gericht für die Entscheidung (aus Sicht des Beschuldigten) sinnvolle Entscheidungen bzw. Fundstellen zuzuleiten, für sehr sinnvoll: wird der Richter von einer Rechtsansicht so überzeugt, besteht gar nicht erst die Gefahr, dass er bei eigener Recherche das Gegenteil des Gewünschten findet. Dass die verschiedenen Verfahrensstadien nicht kommentarähnlich mit jeder Nuance aufbereitet sein können, versteht sich von selbst. Doch dafür sind die vielen kleinen Tipps nicht nur für den Verteidiger wertvoll, sondern auch eine gute Schule für den Richter: zu verstehen, warum Verteidiger Dinge tun oder eben bewusst nicht tun, gehört zum Grundhandwerkszeug des Amtsrichters. Dies gilt insbesondere für die Verteidigungsstrategie selbst. Natürlich darf der Hinweis auf den „Kampf ums Recht“ bei Freispruchverteidigung nicht fehlen, aber Nobis erläutert das Vorgehen zutreffend und pragmatisch: die Sensibilisierung des Tatrichters für die Unschuldsvermutung muss eben bisweilen auch erst einmal mit formalen Mitteln angestoßen werden. Darüber hinaus ist es erfreulich, dass auch Neuerungen innerhalb der StPO wie das opening statement oder auch die Befristung der Möglichkeit Beweisanträge zu stellen aufgegriffen und kritisch in den amtsgerichtlichen Kontext gestellt werden. Ebenfalls lobend herauszustellen sind die vielen Passagen, in denen Nobis die Rolle des Verteidigers über die Rechtsanwendung hinaus erläutert. Diese Zusatzfunktionen für den emotional mit dem Strafverfahren deutlich intensiver befassten Mandanten bestehen schon ab dem Ermittlungsverfahren und sollten, gerade angesichts der inzwischen allgegenwärtigen Bewertungsportale, auch ernst genommen werden, um sich hinterher keiner Negativpropaganda ausgesetzt zu sehen. Zu dem für meinen Geschmack zu kurzen Schlusskapitel zum Bußgeldrecht hätte ich an der einen oder anderen Stelle natürlich Anmerkungen, Ergänzungs- und Verbesserungswünsche. Dies würde aber der Zielsetzung des Buches widersprechen. Das Bußgeldrecht mutiert inzwischen ein wenig zur Geheimwissenschaft und hat ganz eigene Blüten prozessualer Tätigkeit und bedenklicher außergerichtlicher Werbung um Mandate angenommen, sodass jegliche Kritik an dem Schlusskapitel nicht dafür geeignet wäre, meinen positiven Gesamteindruck zu dem Buch zu beeinträchtigen. Das Fazit ist ganz einfach und eindeutig: dieses Buch hat es nicht nur verdient, in der Reihe „NJW-Praxis“ aufgenommen worden zu sein, sondern es ist auch ein bemerkenswertes Beispiel dafür, wie sich theoretisches Wissen und taktisches Vorgehen in einem Buch prägnant und optimal verzahnt darstellen lassen, ohne dabei die Würde der Verfahrensbeteiligten anzutasten. Eine klare Lektüreempfehlung für jeden Strafrechtler.

Knapp acht Jahre nach der Erstauflage erscheint das Werk von Nobis zur „Strafverteidigung vor dem Amtsgericht“ in neuer, zweiter Auflage. Inklusive Verzeichnissen erwarten den Leser etwas weniger als 250 Seiten, sodass man das Buch auch in absehbarem Zeitaufwand durchlesen kann. Die Lektüre selbst geht dank guter Gestaltung des Buches flüssig voran. Der Fließtext ist zwar relativ klein gedruckt, wird aber durch viele Praxistipps und zudem echte Fußnoten ergänzt, sodass die Rezeption der Inhalte rasch von statten geht.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


In insgesamt neun Teilen stellt der Autor Verfahren vor dem Amtsgericht dar. Dabei stellen im fünften Teil, „Hauptverfahren“, die Tätigkeiten in der Hauptverhandlung zu Recht einen Schwerpunkt dar. Im Übrigen befassen sich die Kapitel mit dem Ermittlungsverfahren und dem Zwischenverfahren, mit den Sonderbereichen des Strafbefehlsverfahrens, des beschleunigten Verfahrens und mit dem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Hinzu kommen Kapitel zur Pflichtverteidigung sowie zum Verhältnis der Verfahrensbeteiligten zueinander.

Schon in der Einleitung macht Nobis dabei klar, dass er befürchtet (und dies nicht ganz zu Unrecht), dass im Zuge einer immer weiter beschleunigten Verfahrensführung die Formalitäten der StPO bei Verfahren vor dem Amtsgericht auf der Strecke bleiben, mal aufgrund von übereinstimmender Vorgehensweise zwischen Gericht und Verteidigung, andererseits aber auch aufgrund schlicht nicht hinreichender Mitwirkung der Verteidigung bei gleichzeitigem subtilen Druck, etwa durch straffe Terminierungspraxis der Gerichte. Dass dabei auch fehlende vertiefte juristische Kenntnisse bei Gelegenheitsverteidigern der Grund sein können, wird ebenfalls angesprochen, sodass die Zielrichtung des Buches auch dahin gehen muss, ebensolche Kenntnisse zu vermitteln. Dies betrifft aber beileibe nicht nur juristisches, sondern auch handwerkliches Wissen, etwa wenn es um die richtige Fragetechnik geht.

Die hierzu im Werk vorgenommene Mischung aus der Darstellung von Grundlagenwissen einerseits, der Fokussierung auf die Analyse der situationsbedingt stets unterschiedlichen praktischen Handlungsmöglichkeiten bei gleichzeitiger Beachtung der Besonderheit des Typus „Amtsrichter“ andererseits, gefällt durchweg. Die Blickrichtung aus der Sicht des Verteidigers auf das Freispruch-Hindernis Richter ist dabei konsequent, ohne abwertend zu sein. Schon dies ist ein großer Verdienst des Autors. Darüber hinaus werden die tatsächlichen Umstände der amtsrichterlichen Tätigkeit in den Blick genommen, um dem Verteidiger das richtige Augenmaß bei Anträgen und taktischem Vorgehen zu vermitteln. Und schließlich wird die Kommunikation mit dem Gericht an vielen Stellen als wichtiger Eckpfeiler herausgearbeitet, sowohl was den Zeitpunkt, aber auch was den Inhalt angeht. Damit mag sicherlich der eine oder andere Leser nicht konform gehen, weil er selbst eine andere Strategie bevorzugt, aber aus meiner richterlichen Sicht birgt die frühzeitige Kommunikation nur Vorteile. Dies gilt aber nur dann, worauf Nobis auch richtigerweise hinweist, wenn es dabei bei einer professionellen Arbeitsebene bleibt. Das Strafrecht darf keinen Raum für Gefälligkeiten oder Absprachen bieten, die (nur) auf persönlichen Beziehungen beruhen. In diesem Zusammenhang halte ich auch den mehrfach gegebenen Hinweis, dem Gericht für die Entscheidung (aus Sicht des Beschuldigten) sinnvolle Entscheidungen bzw. Fundstellen zuzuleiten, für sehr sinnvoll: wird der Richter von einer Rechtsansicht so überzeugt, besteht gar nicht erst die Gefahr, dass er bei eigener Recherche das Gegenteil des Gewünschten findet.

Dass die verschiedenen Verfahrensstadien nicht kommentarähnlich mit jeder Nuance aufbereitet sein können, versteht sich von selbst. Doch dafür sind die vielen kleinen Tipps nicht nur für den Verteidiger wertvoll, sondern auch eine gute Schule für den Richter: zu verstehen, warum Verteidiger Dinge tun oder eben bewusst nicht tun, gehört zum Grundhandwerkszeug des Amtsrichters. Dies gilt insbesondere für die Verteidigungsstrategie selbst. Natürlich darf der Hinweis auf den „Kampf ums Recht“ bei Freispruchverteidigung nicht fehlen, aber Nobis erläutert das Vorgehen zutreffend und pragmatisch: die Sensibilisierung des Tatrichters für die Unschuldsvermutung muss eben bisweilen auch erst einmal mit formalen Mitteln angestoßen werden. Darüber hinaus ist es erfreulich, dass auch Neuerungen innerhalb der StPO wie das opening statement oder auch die Befristung der Möglichkeit Beweisanträge zu stellen aufgegriffen und kritisch in den amtsgerichtlichen Kontext gestellt werden.

Ebenfalls lobend herauszustellen sind die vielen Passagen, in denen Nobis die Rolle des Verteidigers über die Rechtsanwendung hinaus erläutert. Diese Zusatzfunktionen für den emotional mit dem Strafverfahren deutlich intensiver befassten Mandanten bestehen schon ab dem Ermittlungsverfahren und sollten, gerade angesichts der inzwischen allgegenwärtigen Bewertungsportale, auch ernst genommen werden, um sich hinterher keiner Negativpropaganda ausgesetzt zu sehen.

Zu dem für meinen Geschmack zu kurzen Schlusskapitel zum Bußgeldrecht hätte ich an der einen oder anderen Stelle natürlich Anmerkungen, Ergänzungs- und Verbesserungswünsche. Dies würde aber der Zielsetzung des Buches widersprechen. Das Bußgeldrecht mutiert inzwischen ein wenig zur Geheimwissenschaft und hat ganz eigene Blüten prozessualer Tätigkeit und bedenklicher außergerichtlicher Werbung um Mandate angenommen, sodass jegliche Kritik an dem Schlusskapitel nicht dafür geeignet wäre, meinen positiven Gesamteindruck zu dem Buch zu beeinträchtigen.

Das Fazit ist ganz einfach und eindeutig: dieses Buch hat es nicht nur verdient, in der Reihe „NJW-Praxis“ aufgenommen worden zu sein, sondern es ist auch ein bemerkenswertes Beispiel dafür, wie sich theoretisches Wissen und taktisches Vorgehen in einem Buch prägnant und optimal verzahnt darstellen lassen, ohne dabei die Würde der Verfahrensbeteiligten anzutasten. Eine klare Lektüreempfehlung für jeden Strafrechtler.

geschrieben am 19.11.2018 | 798 Wörter | 5230 Zeichen

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