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Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung Titel aus der Reihe NJW-Praxis zeichnen sich durch einen hohen Anwendungsbezug sowie präzises, aber geballtes Wissen auf engem Raum aus. Auch das vorliegende Werk zu „Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung“ entspricht genau diesen Erwartungen. Auf über 600 Seiten inklusive Verzeichnissen wird die Materie in zehn großen Kapiteln aufbereitet. Das Schriftbild ist dicht und die Seiten sind mit Fließtext und echten Fußnoten gut gefüllt, sodass trotz Auflockerungen durch grau hinterlegte Muster und fett gedruckte Leitwörter im Text deutlich wird: mit diesem Buch muss man arbeiten, es geht nicht um eine Schnellrezeption. Nachdem es bei den thematisierten Vereinbarungen aber auch auf zahlreiche Details ankommt, ist dieses Konzept nur zu begrüßen. Die so erfasste Stofffülle wird dann auch konsequent von mehreren Bearbeitern geschultert; auch das ist nicht zwingend üblich bei Büchern dieser Größenordnung, aber angesichts der Themenvielfalt durchaus angemessen. Was wird dem Leser und Rechtsanwender nun geboten? Zunächst eine obligatorische Einführung in materiell-rechtliche und prozessuale Grundlagen. Erfreulich ist, dass schon hier Fragen der Haftung des beratenden Anwalts sowie berufsrechtliche Problemkonstellationen aufgezeigt werden (S. 42 ff.). Alsdann werden die verschiedenen Vereinbarungsgegenstände in einzelnen Kapiteln in den Fokus gestellt, beginnend mit dem Sorge- und Umgangsrecht, hiernach folgen Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Vermögensausgleich, Namensrecht, Steuerfragen und abschließend das Internationale Privatrecht, letzteres sogar schon unter Darstellung der ab 2019 geltenden europäischen Güterrechtsverordnung. Dabei kommen innerhalb der einzelnen Kapitel nicht nur die klassischen Fragen zur Sprache, also die zu Inhalt und Grenzen der Vertragsgestaltung, sondern darüber hinaus werden Probleme der Vollziehung, der Vollstreckung oder auch Kostenfragen behandelt. Hinzu kommen unzählige praktische Formulierungsvorschläge, die teilweise sehr ins Detail gehen, sodass man sich über die Dimensionen einer solchen zu treffenden Abrede gar nicht erst falsche Gedanken machen kann. Selbst Vorgänge wie eine Grundstücksübertragung werden dabei aufgegriffen und mit einem Lösungsvorschlag versehen (S. 402). Einzelne Kapitel habe ich mir näher angesehen, weil diese auch prozessuale Dauerbrenner im Hinblick auf protokollierte Vereinbarungen sind. Im Unterkapitel zum Sorgerecht wird dabei zwar von der Übertragung des Sorgerechts, ganz oder in Teilen, gesprochen. Dabei wird aber im Rahmen der vorgeschlagenen Formulierungsmuster sprachlich sehr genau darauf geachtet, dass eine solche Übertragung eben nicht vertraglich vereinbart werden kann, sondern nur die tatsächliche Ausübung von den Kindeseltern geregelt werden kann. Es besteht dann etwa eine Einigkeit über den Aufenthaltsort, ggf. zuzüglich einer mehr oder weniger umfangreichen Bevollmächtigung für andere Teilbereiche des Sorgerechts. Konsequent wird dann auch am Ende auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit verwiesen (S. 84). Im Rahmen der Abreden über den Versorgungsausgleich wird zu § 8 VersAusglG auf engem Raum sehr schön das vorzunehmende Pensum für den Familienrichter aufgezeigt, sowohl was die Prüfungsschritte nach § 138 BGB angeht, aber auch was die tatsächliche Überprüfung der finanziellen Ausgleichsmechanismen betrifft, die für das Alter eine Sicherheit beider Ehegatten vorsehen (S. 110/111). Ebenfalls erfreulich ist die Erwähnung des Spannungsfelds im Rahmen des § 16 VersAusglG, der gerade nicht dahin gehend interpretiert werden darf, dass anderweitige Abreden ausgeschlossen wären (S. 113-115). Schließlich habe ich mir den Abschnitt zum Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (S. 348 ff.) zu Gemüte geführt, der die gesamte Bandbreite anwaltlichen Beratungsbedarfs auffächert: dies beginnt mit den dem Mandanten zu kommunizierenden Folgen eines Unterhaltsverzichts, führt zu Teilabreden über bestimmte Unterhaltstypen bis hin zur Kontrolle nach § 138 BGB. Auch die Möglichkeit einer zeitlich aufschiebenden Bedingung wird benannt und als Vorschlag ausformuliert. Selbst wenn ich als Familienrichter nicht zur primären Zielgruppe des Werks gehöre, hat mich das Buch überzeugt. Denn das Verständnis für außergerichtlich getroffene Abreden ist für den Richter unabdingbar und zugleich muss der Richter ggf. selbst im Termin für die Parteien eine belastbare Vereinbarungsgrundlage ausformulieren können. Dies gelingt nur, wenn man sich mit Büchern wie dem Vorliegenden Klarheit darüber verschafft, welch große Bandbreite in solchen Vereinbarungen steckt und wie durch unvorsichtige (und deshalb zu vermeidende) Formulierungen Rechtsfolgen ungeahnten Ausmaßes ausgelöst werden könnten. Insoweit ist das Fazit klar: die Lektüre ist sehr zu empfehlen.

Titel aus der Reihe NJW-Praxis zeichnen sich durch einen hohen Anwendungsbezug sowie präzises, aber geballtes Wissen auf engem Raum aus. Auch das vorliegende Werk zu „Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung“ entspricht genau diesen Erwartungen. Auf über 600 Seiten inklusive Verzeichnissen wird die Materie in zehn großen Kapiteln aufbereitet. Das Schriftbild ist dicht und die Seiten sind mit Fließtext und echten Fußnoten gut gefüllt, sodass trotz Auflockerungen durch grau hinterlegte Muster und fett gedruckte Leitwörter im Text deutlich wird: mit diesem Buch muss man arbeiten, es geht nicht um eine Schnellrezeption. Nachdem es bei den thematisierten Vereinbarungen aber auch auf zahlreiche Details ankommt, ist dieses Konzept nur zu begrüßen. Die so erfasste Stofffülle wird dann auch konsequent von mehreren Bearbeitern geschultert; auch das ist nicht zwingend üblich bei Büchern dieser Größenordnung, aber angesichts der Themenvielfalt durchaus angemessen.

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Was wird dem Leser und Rechtsanwender nun geboten? Zunächst eine obligatorische Einführung in materiell-rechtliche und prozessuale Grundlagen. Erfreulich ist, dass schon hier Fragen der Haftung des beratenden Anwalts sowie berufsrechtliche Problemkonstellationen aufgezeigt werden (S. 42 ff.). Alsdann werden die verschiedenen Vereinbarungsgegenstände in einzelnen Kapiteln in den Fokus gestellt, beginnend mit dem Sorge- und Umgangsrecht, hiernach folgen Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Vermögensausgleich, Namensrecht, Steuerfragen und abschließend das Internationale Privatrecht, letzteres sogar schon unter Darstellung der ab 2019 geltenden europäischen Güterrechtsverordnung.

Dabei kommen innerhalb der einzelnen Kapitel nicht nur die klassischen Fragen zur Sprache, also die zu Inhalt und Grenzen der Vertragsgestaltung, sondern darüber hinaus werden Probleme der Vollziehung, der Vollstreckung oder auch Kostenfragen behandelt. Hinzu kommen unzählige praktische Formulierungsvorschläge, die teilweise sehr ins Detail gehen, sodass man sich über die Dimensionen einer solchen zu treffenden Abrede gar nicht erst falsche Gedanken machen kann. Selbst Vorgänge wie eine Grundstücksübertragung werden dabei aufgegriffen und mit einem Lösungsvorschlag versehen (S. 402).

Einzelne Kapitel habe ich mir näher angesehen, weil diese auch prozessuale Dauerbrenner im Hinblick auf protokollierte Vereinbarungen sind.

Im Unterkapitel zum Sorgerecht wird dabei zwar von der Übertragung des Sorgerechts, ganz oder in Teilen, gesprochen. Dabei wird aber im Rahmen der vorgeschlagenen Formulierungsmuster sprachlich sehr genau darauf geachtet, dass eine solche Übertragung eben nicht vertraglich vereinbart werden kann, sondern nur die tatsächliche Ausübung von den Kindeseltern geregelt werden kann. Es besteht dann etwa eine Einigkeit über den Aufenthaltsort, ggf. zuzüglich einer mehr oder weniger umfangreichen Bevollmächtigung für andere Teilbereiche des Sorgerechts. Konsequent wird dann auch am Ende auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit verwiesen (S. 84).

Im Rahmen der Abreden über den Versorgungsausgleich wird zu § 8 VersAusglG auf engem Raum sehr schön das vorzunehmende Pensum für den Familienrichter aufgezeigt, sowohl was die Prüfungsschritte nach § 138 BGB angeht, aber auch was die tatsächliche Überprüfung der finanziellen Ausgleichsmechanismen betrifft, die für das Alter eine Sicherheit beider Ehegatten vorsehen (S. 110/111). Ebenfalls erfreulich ist die Erwähnung des Spannungsfelds im Rahmen des § 16 VersAusglG, der gerade nicht dahin gehend interpretiert werden darf, dass anderweitige Abreden ausgeschlossen wären (S. 113-115).

Schließlich habe ich mir den Abschnitt zum Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (S. 348 ff.) zu Gemüte geführt, der die gesamte Bandbreite anwaltlichen Beratungsbedarfs auffächert: dies beginnt mit den dem Mandanten zu kommunizierenden Folgen eines Unterhaltsverzichts, führt zu Teilabreden über bestimmte Unterhaltstypen bis hin zur Kontrolle nach § 138 BGB. Auch die Möglichkeit einer zeitlich aufschiebenden Bedingung wird benannt und als Vorschlag ausformuliert.

Selbst wenn ich als Familienrichter nicht zur primären Zielgruppe des Werks gehöre, hat mich das Buch überzeugt. Denn das Verständnis für außergerichtlich getroffene Abreden ist für den Richter unabdingbar und zugleich muss der Richter ggf. selbst im Termin für die Parteien eine belastbare Vereinbarungsgrundlage ausformulieren können. Dies gelingt nur, wenn man sich mit Büchern wie dem Vorliegenden Klarheit darüber verschafft, welch große Bandbreite in solchen Vereinbarungen steckt und wie durch unvorsichtige (und deshalb zu vermeidende) Formulierungen Rechtsfolgen ungeahnten Ausmaßes ausgelöst werden könnten. Insoweit ist das Fazit klar: die Lektüre ist sehr zu empfehlen.

geschrieben am 23.12.2018 | 632 Wörter | 4161 Zeichen

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