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Münchener Kommentar zum FamFG Band 2


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Münchener Kommentar zum FamFG Band 2 Zeitgleich mit dem ersten Band des Münchener Kommentars zum FamFG ist auch der zweite Band in neuer und überarbeiteter Auflage erschienen. Inklusive Verzeichnissen bietet der Kommentar inzwischen mehr als 2000 Seiten und beinhaltet die FG-Sachen sowie das internationale Zivilverfahrensrecht, soweit es für das Familien- und Erbrecht relevant ist, sowohl EU-Normen, völkerrechtliche Verträge als auch Ausführungsgesetze. Das Autorenteam ist überwiegend mit Professoren besetzt, aber auch etliche Vertreter der Justiz sind beteiligt. Die Gestaltung des Kommentars ist klassisch und verbindet einen gut geordneten und mit fett gedruckten Leitwörtern versehenen Fließtext mit einem eigenständigen Fußnotenapparat und einem gut gepflegten internen Verweisungssystem. Klassischerweise wird der zweite Teil des FamFG in Betreuungssachen, Unterbringungssachen und Erbscheinsverfahren herangezogen, sodass auch der Fokus der Rechtsanwender klar auf diesen Abschnitten liegt. Dass darüber hinaus auch noch das internationale Familien- und Erbrecht verfahrensrechtlich erfasst wird, ist nur folgerichtig und ein schönes Bonus für die Leser. Eines der Alleinstellungsmerkmale des Münchener Kommentare ist die praxisorientierte Ausführlichkeit der Kommentierungen. Eine Verzahnung zwischen Wissenschaft und Praxis alleine oder ein Fokus vor allem auf die Praxis wird inzwischen von jedem Kommentar geliefert. Aber dann noch – als Printwerk – einen Tiefgang für alle möglichen Einzelfragen und Sonderprobleme zu gewährleisten zuzüglich ausführlicher Einleitungen und bisweilen eigener Stellungnahmen, das muss ein Kommentar erst einmal leisten und der Rechtsanwender wird diesbezüglich stets gut beliefert. Diesbezüglich wagen es die Autoren mitunter auch, sich den Unmut ganzer Berufsgruppen aufzubürden, wenn etwa – völlig zu Recht – für die Bestellung des Verfahrenspflegers ein Rechtsanwalt gefordert wird und die sonstigen denkbaren Betreuungspersonen für ungeeignet eingestuft werden (§ 276 FamFG, Rn. 15-17). Trotz der fundierten rechtlichen Überlegungen werden für die betroffenen FG-Verfahren auch tatsächliche Fragen mit in die Darstellung integriert. So wird bspw. sehr schön ausgeführt, dass, warum und wie die persönliche Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren ausfallen sollte und unter welchen Umständen sich der anhörende Richter rechtswidrig verhalten könnte (§ 278 FamFG, Rn. 12-16). Gleiches gilt für die Anhörung in Unterbringungssachen, wo gut zwischen Hauptverfahren (§ 319 FamFG, Rn. 4 ff.) und Eilsachen (§ 331 FamFG, Rn. 10) unterschieden wird. Die Differenzierung zwischen „echten“ und nur ähnlichen Unterbringungshandlungen gelingt vorzüglich und schafft zugleich das notwendige Bewusstsein für die dahinter stehenden Rechtsgrundlagen aus dem öffentlichen Recht und dem Zivilrecht (§ 312 FamFG, Rn. 7 ff.). Auch vermeintlich simple Fragen wie die nach der örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen werden so detailliert aufbereitet, dass man fortan davor gefeit ist, hier Nachlässigkeit walten zu lassen (§ 343 FamFG, Rn. 6 ff.). Gut gefallen hat mir zudem die Darstellung der Löschungsvorgänge im Register (§ 395 FamFG, Rn. 7 ff.), die nicht nur für Volljuristen, sondern auch für ehrenamtliche Vereinsfunktionäre verständlich beschrieben wurde. Gelungen ist zudem der en passant gegebene Überblick über die Abschiebungshaftvoraussetzungen (§ 417 FamFG, Rn. 9 ff.). Ebenso wird Grundlagenwissen bei der Einführung in das internationale Unterhaltsrecht vermittelt (vor Art. 1 EG-UntVO, Rn. 1 ff.), inklusive der Erläuterung des deutschen AUG. Im Rahmen des HKÜ werden die Sechswochenfrist (Art. 11 HKÜ, Rn. 2) ebenso wie mögliche Ablehnungsgründe für eine Rückführung (Art. 13 HKÜ, Rn. 9 ff.) gut nachvollziehbar erfasst. Natürlich findet man an einzelnen Stellen tatsächlich noch Erweiterungsbedarf. So hätte ich etwa im Rahmen der Erläuterungen zum Verfahrenspfleger neben der Information, dass die §§ 1909 ff. BGB auf ihn gerade nicht anwendbar sein sollen (§ 276 FamFG; Rn. 3a), auch einen oder zwei Sätze zur Haftung des Verfahrenspflegers gewünscht, gerade weil er ja meist dann bestellt wird, wenn es um die „großen“ Aufgabenbereiche des Betreuungsrechts geht (§ 276 FamFG, Rn. 10). Ebenso erachte ich es als unglücklich – vielleicht wurde diesbezüglich die Neuregelung im Familienrecht zum 1.10.2017 übersehen?, dass bei den Unterbringungssachen (noch) behauptet wird, unterbringungsähnliche Maßnahmen bei Kindern seien nicht genehmigungsfähig (§ 312, Rn. 15). Immerhin wird ja über §§ 151, 167 FamFG auf § 312 FamFG verwiesen. Auch bei §§ 10-12 IntFamRVG hätte ich mir mehr an Kommentierung gewünscht: gerade für Gerichte, bei denen Sachverhalte mit internationalem Bezug nicht konzentriert sind, stellt sich oft die Frage, ob das Verfahren an das Amtsgericht bei dem Oberlandesgericht abzugeben ist. Nicht selten werden dabei fehlerhaft Sachverhalte nach dem HKÜ angenommen, obwohl diese sich nach anderem Recht, etwa nach einer EG-VO beurteilen. Eine Übersicht über solche vermeintlichen HKÜ-Fälle und damit eine Abgrenzung möglicher Zuständigkeiten wäre aber in der Kommentierung vorteilhaft. Das Fazit ist einfach: wer sich intensiv mit FG-Verfahren befasst, braucht den MüKo, sowohl im Familienrecht als auch in den anderen Rechtsgebieten. Die präzisen, umfassenden und oft kritischen Erläuterungen der Autoren helfen bei der eigenen Rechtsanwendung nahezu immer zielgerichtet und effektiv weiter.

Zeitgleich mit dem ersten Band des Münchener Kommentars zum FamFG ist auch der zweite Band in neuer und überarbeiteter Auflage erschienen. Inklusive Verzeichnissen bietet der Kommentar inzwischen mehr als 2000 Seiten und beinhaltet die FG-Sachen sowie das internationale Zivilverfahrensrecht, soweit es für das Familien- und Erbrecht relevant ist, sowohl EU-Normen, völkerrechtliche Verträge als auch Ausführungsgesetze. Das Autorenteam ist überwiegend mit Professoren besetzt, aber auch etliche Vertreter der Justiz sind beteiligt. Die Gestaltung des Kommentars ist klassisch und verbindet einen gut geordneten und mit fett gedruckten Leitwörtern versehenen Fließtext mit einem eigenständigen Fußnotenapparat und einem gut gepflegten internen Verweisungssystem.

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Klassischerweise wird der zweite Teil des FamFG in Betreuungssachen, Unterbringungssachen und Erbscheinsverfahren herangezogen, sodass auch der Fokus der Rechtsanwender klar auf diesen Abschnitten liegt. Dass darüber hinaus auch noch das internationale Familien- und Erbrecht verfahrensrechtlich erfasst wird, ist nur folgerichtig und ein schönes Bonus für die Leser.

Eines der Alleinstellungsmerkmale des Münchener Kommentare ist die praxisorientierte Ausführlichkeit der Kommentierungen. Eine Verzahnung zwischen Wissenschaft und Praxis alleine oder ein Fokus vor allem auf die Praxis wird inzwischen von jedem Kommentar geliefert. Aber dann noch – als Printwerk – einen Tiefgang für alle möglichen Einzelfragen und Sonderprobleme zu gewährleisten zuzüglich ausführlicher Einleitungen und bisweilen eigener Stellungnahmen, das muss ein Kommentar erst einmal leisten und der Rechtsanwender wird diesbezüglich stets gut beliefert. Diesbezüglich wagen es die Autoren mitunter auch, sich den Unmut ganzer Berufsgruppen aufzubürden, wenn etwa – völlig zu Recht – für die Bestellung des Verfahrenspflegers ein Rechtsanwalt gefordert wird und die sonstigen denkbaren Betreuungspersonen für ungeeignet eingestuft werden (§ 276 FamFG, Rn. 15-17).

Trotz der fundierten rechtlichen Überlegungen werden für die betroffenen FG-Verfahren auch tatsächliche Fragen mit in die Darstellung integriert. So wird bspw. sehr schön ausgeführt, dass, warum und wie die persönliche Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren ausfallen sollte und unter welchen Umständen sich der anhörende Richter rechtswidrig verhalten könnte (§ 278 FamFG, Rn. 12-16). Gleiches gilt für die Anhörung in Unterbringungssachen, wo gut zwischen Hauptverfahren (§ 319 FamFG, Rn. 4 ff.) und Eilsachen (§ 331 FamFG, Rn. 10) unterschieden wird.

Die Differenzierung zwischen „echten“ und nur ähnlichen Unterbringungshandlungen gelingt vorzüglich und schafft zugleich das notwendige Bewusstsein für die dahinter stehenden Rechtsgrundlagen aus dem öffentlichen Recht und dem Zivilrecht (§ 312 FamFG, Rn. 7 ff.). Auch vermeintlich simple Fragen wie die nach der örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen werden so detailliert aufbereitet, dass man fortan davor gefeit ist, hier Nachlässigkeit walten zu lassen (§ 343 FamFG, Rn. 6 ff.). Gut gefallen hat mir zudem die Darstellung der Löschungsvorgänge im Register (§ 395 FamFG, Rn. 7 ff.), die nicht nur für Volljuristen, sondern auch für ehrenamtliche Vereinsfunktionäre verständlich beschrieben wurde. Gelungen ist zudem der en passant gegebene Überblick über die Abschiebungshaftvoraussetzungen (§ 417 FamFG, Rn. 9 ff.). Ebenso wird Grundlagenwissen bei der Einführung in das internationale Unterhaltsrecht vermittelt (vor Art. 1 EG-UntVO, Rn. 1 ff.), inklusive der Erläuterung des deutschen AUG. Im Rahmen des HKÜ werden die Sechswochenfrist (Art. 11 HKÜ, Rn. 2) ebenso wie mögliche Ablehnungsgründe für eine Rückführung (Art. 13 HKÜ, Rn. 9 ff.) gut nachvollziehbar erfasst.

Natürlich findet man an einzelnen Stellen tatsächlich noch Erweiterungsbedarf. So hätte ich etwa im Rahmen der Erläuterungen zum Verfahrenspfleger neben der Information, dass die §§ 1909 ff. BGB auf ihn gerade nicht anwendbar sein sollen (§ 276 FamFG; Rn. 3a), auch einen oder zwei Sätze zur Haftung des Verfahrenspflegers gewünscht, gerade weil er ja meist dann bestellt wird, wenn es um die „großen“ Aufgabenbereiche des Betreuungsrechts geht (§ 276 FamFG, Rn. 10). Ebenso erachte ich es als unglücklich – vielleicht wurde diesbezüglich die Neuregelung im Familienrecht zum 1.10.2017 übersehen?, dass bei den Unterbringungssachen (noch) behauptet wird, unterbringungsähnliche Maßnahmen bei Kindern seien nicht genehmigungsfähig (§ 312, Rn. 15). Immerhin wird ja über §§ 151, 167 FamFG auf § 312 FamFG verwiesen. Auch bei §§ 10-12 IntFamRVG hätte ich mir mehr an Kommentierung gewünscht: gerade für Gerichte, bei denen Sachverhalte mit internationalem Bezug nicht konzentriert sind, stellt sich oft die Frage, ob das Verfahren an das Amtsgericht bei dem Oberlandesgericht abzugeben ist. Nicht selten werden dabei fehlerhaft Sachverhalte nach dem HKÜ angenommen, obwohl diese sich nach anderem Recht, etwa nach einer EG-VO beurteilen. Eine Übersicht über solche vermeintlichen HKÜ-Fälle und damit eine Abgrenzung möglicher Zuständigkeiten wäre aber in der Kommentierung vorteilhaft.

Das Fazit ist einfach: wer sich intensiv mit FG-Verfahren befasst, braucht den MüKo, sowohl im Familienrecht als auch in den anderen Rechtsgebieten. Die präzisen, umfassenden und oft kritischen Erläuterungen der Autoren helfen bei der eigenen Rechtsanwendung nahezu immer zielgerichtet und effektiv weiter.

geschrieben am 07.04.2019 | 746 Wörter | 4688 Zeichen

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