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Beamtenstatusgesetz


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Rezension von

Dr. Sebastian Felz

Beamtenstatusgesetz Das Recht des öffentlichen Dienstes, so befand Anna Leisner-Egensperger kürzlich (Die Verwaltung 51 (2018), S. 1 – 38), sei momentan insbesondere durch die drei Entwicklungen der „Föderalisierung, Europäisierung und Prozeduralisierung“ geprägt. Durch die Föderalismusreform I hat der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte der Landesbeamten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) erhalten. Das Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht ist nun gesetzgeberische Sache der Länder. Mit dieser „Reföderalisierung“ ist der Rechtsstand von vor 1971 wiederhergestellt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-DRs. 16/813, S. 14) zählen zu den Statusrechten und Statuspflichten: „Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Dienstverhältnisses; Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwischen den Ländern und zwischen dem Bund und den Ländern oder entsprechenden Veränderungen des Richterdienstverhältnisses; Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Dienstverhältnisses (vor allem Tod, Entlassung, Verlust der Beamten- und Richterehre, Entfernung aus dem Dienst nach Disziplinarrecht); statusprägende Pflichten und Folgen der Nichterfüllung; wesentliche Rechte; Bestimmung der Dienstherrenfähigkeit und Verwendung im Ausland“. Andreas Reich ist einer der wichtigsten und produktivsten „Dienstrechtler“ der Bundesrepublik (vgl. zuletzt: Grenze einer Übertragung von Leitungsämtern auf Zeit, NJOZ 2018, 1641). Er hat seiner Kommentierung des BeamtenStG, ein umfassendes Literaturverzeichnis, ein prägnantes Vorwort sowie eine Synopse der Landesgesetze vorangestellt. Die Kommentierung ist durchgängig auf dem aktuellsten Rechtstand (bis zum 1.1.2018) sowie dem Stand der wissenschaftlichen Diskussion. Sie schließt mit einem Sachverzeichnis ab. Bei längeren Kommentierungen (z. B. § 37 BeamtStG Verschwiegenheitspflicht) hilft eine detaillierte Inhaltsübersicht zu Beginn der Kommentierung dem Leser, sich eine schnelle Navigation zu den einzelnen Kriterien von Eignung bis sexuelle Identität zu verschaffen. Leider fehlt ein solcher detaillierter „Kompass“ bei der 21 Randnummern umfassenden Erläuterung des § 9 „Kriterien der Ernennung“. In seiner Kommentierung zum „Verbot der Gesichtsverhüllung“ gemäß § 34 S. 4 BeamtStG referiert und kommentiert Reich kompakt die aktuelle Diskussion. Manches hätte einer Erörterung nicht bedurft: „Andererseits ist eine farbige Gestaltung des Gesichts nicht als Verhüllung anzusehen. Deshalb unterliegt die Benutzung eines Lippenstifts nicht dem Verhüllungsverbot“. Anderes ist m. E. nicht von der Gesetzesbegründung gedeckt. Wenn Reich mit Verweis auf das „Vermummungsverbot“ des § 17a Versammlungsgesetz einen „religiösen Bezug“ der Novellierung verneint, so steht diese Auffassung im Kontrast zu Reichs eigenen länglichen Ausführungen über die religiöse Dimension der Regelung einige Zeilen vor dieser Aussage. Außerdem schreibt die Bundesregierung selbst in ihrer Gesetzesbegründung (BR-Drs. 788/16, S. 1): „Für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und für das Selbstverständnis des demokratischen Rechtsstaats ist eine vertrauensvolle Kommunikation der staatlichen Funktionsträger mit den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unabdingbar. Daher ist von staatlichen Funktionsträgern zu verlangen, dass sie bei Ausübung ihres Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug ihr Gesicht nicht verhüllen. Der Staat ist darüber hinaus verpflichtet, weltanschaulich-religiös neutral aufzutreten. Eine religiös oder weltanschaulich motivierte Verhüllung des Gesichts bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug steht dieser Neutralitätspflicht entgegen.“ Insgesamt bietet Reichs Kommentierung zum Beamtenstatusgesetz einen verlässlichen, aktuellen und prägnanten Zugriff auf die Beamtenstatusgesetzgebung des Bundes für die Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindesverbände und entsprechender Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Das Recht des öffentlichen Dienstes, so befand Anna Leisner-Egensperger kürzlich (Die Verwaltung 51 (2018), S. 1 – 38), sei momentan insbesondere durch die drei Entwicklungen der „Föderalisierung, Europäisierung und Prozeduralisierung“ geprägt. Durch die Föderalismusreform I hat der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte der Landesbeamten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) erhalten. Das Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht ist nun gesetzgeberische Sache der Länder.

Mit dieser „Reföderalisierung“ ist der Rechtsstand von vor 1971 wiederhergestellt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-DRs. 16/813, S. 14) zählen zu den Statusrechten und Statuspflichten:

„Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Dienstverhältnisses; Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwischen den Ländern und zwischen dem Bund und den Ländern oder entsprechenden Veränderungen des Richterdienstverhältnisses; Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Dienstverhältnisses (vor allem Tod, Entlassung, Verlust der Beamten- und Richterehre, Entfernung aus dem Dienst nach Disziplinarrecht); statusprägende Pflichten und Folgen der Nichterfüllung; wesentliche Rechte; Bestimmung der Dienstherrenfähigkeit und Verwendung im Ausland“.

Andreas Reich ist einer der wichtigsten und produktivsten „Dienstrechtler“ der Bundesrepublik (vgl. zuletzt: Grenze einer Übertragung von Leitungsämtern auf Zeit, NJOZ 2018, 1641). Er hat seiner Kommentierung des BeamtenStG, ein umfassendes Literaturverzeichnis, ein prägnantes Vorwort sowie eine Synopse der Landesgesetze vorangestellt. Die Kommentierung ist durchgängig auf dem aktuellsten Rechtstand (bis zum 1.1.2018) sowie dem Stand der wissenschaftlichen Diskussion. Sie schließt mit einem Sachverzeichnis ab.

Bei längeren Kommentierungen (z. B. § 37 BeamtStG Verschwiegenheitspflicht) hilft eine detaillierte Inhaltsübersicht zu Beginn der Kommentierung dem Leser, sich eine schnelle Navigation zu den einzelnen Kriterien von Eignung bis sexuelle Identität zu verschaffen. Leider fehlt ein solcher detaillierter „Kompass“ bei der 21 Randnummern umfassenden Erläuterung des § 9 „Kriterien der Ernennung“.

In seiner Kommentierung zum „Verbot der Gesichtsverhüllung“ gemäß § 34 S. 4 BeamtStG referiert und kommentiert Reich kompakt die aktuelle Diskussion. Manches hätte einer Erörterung nicht bedurft:

„Andererseits ist eine farbige Gestaltung des Gesichts nicht als Verhüllung anzusehen. Deshalb unterliegt die Benutzung eines Lippenstifts nicht dem Verhüllungsverbot“.

Anderes ist m. E. nicht von der Gesetzesbegründung gedeckt. Wenn Reich mit Verweis auf das „Vermummungsverbot“ des § 17a Versammlungsgesetz einen „religiösen Bezug“ der Novellierung verneint, so steht diese Auffassung im Kontrast zu Reichs eigenen länglichen Ausführungen über die religiöse Dimension der Regelung einige Zeilen vor dieser Aussage. Außerdem schreibt die Bundesregierung selbst in ihrer Gesetzesbegründung (BR-Drs. 788/16, S. 1):

„Für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und für das Selbstverständnis des demokratischen Rechtsstaats ist eine vertrauensvolle Kommunikation der staatlichen Funktionsträger mit den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unabdingbar. Daher ist von staatlichen Funktionsträgern zu verlangen, dass sie bei Ausübung ihres Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug ihr Gesicht nicht verhüllen. Der Staat ist darüber hinaus verpflichtet, weltanschaulich-religiös neutral aufzutreten. Eine religiös oder weltanschaulich motivierte Verhüllung des Gesichts bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug steht dieser Neutralitätspflicht entgegen.“

Insgesamt bietet Reichs Kommentierung zum Beamtenstatusgesetz einen verlässlichen, aktuellen und prägnanten Zugriff auf die Beamtenstatusgesetzgebung des Bundes für die Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindesverbände und entsprechender Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

geschrieben am 07.12.2018 | 506 Wörter | 3604 Zeichen

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