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Ordnungswidrigkeitenrecht


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Ordnungswidrigkeitenrecht Ein neues Lehrbuch im Bußgeldrecht muss sich in jedem Fall der harten Konkurrenz zum Standardwerk von Bohnert stellen. Das vorliegende Lehrbuch fasst das Ordnungswidrigkeitenrecht auf knapp 350 Seiten zusammen. Die Gestaltung des Buches ist gelungen. Textpassagen, hervorgehobene Beispiele, sogar Schaubilder und Prüfungsschemata buhlen um die Aufmerksamkeit des Lesers. Die echten Fußnoten sind umfangreich, die Rezeption der Rechtsprechung ist ausgewogen und vielfältig, gerade was die verschiedenen Möglichkeiten der Verwirklichung von Bußgeldtatbeständen angeht. Inhaltlich werden nach grundlegenden Informationen zum Begriff der Ordnungswidrigkeit und der historischen Genese des Ordnungswidrigkeitenrechts die anzuwenden Rechtsgrundsätze sowie der klassische dreiteilige Prüfungsaufbau bestehend aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit erläutert. Weitere Kapitel thematisieren die auch aus dem Strafrecht bekannten AT-Probleme Versuch, Beteiligung und Rechtsfolgen der Ordnungswidrigkeit. Sodann werden die Grundzüge des Bußgeldverfahrens behandelt, sowohl vor der Behörde, bei der Staatsanwaltschaft und schließlich bei Gericht. Abgeschlossen wird das Werk durch Abschnitte zum Verhältnis zwischen Bußgeld- und Strafverfahren sowie zu Verfahrenskosten und Vollstreckung. Das Buch ist umsichtig und überwiegend leicht verständlich geschrieben, gerade wenn es um die Parallelen und Abgrenzungen zum Strafrecht geht. Insofern ist der wissenschaftliche Ansatz lobenswert und für Studenten ist es ein richtig gutes Buch bei entsprechendem Interesse bzw. Schwerpunktwahl. Für Referendare oder Praktiker hingegen, für die das Buch laut Umschlagstext auch bestimmt sein soll, würde ich persönlich das Buch aber nur mit deutlichen Abstrichen empfehlen: zum einen wird das Verkehrsrecht als in der Praxis dominante Erscheinungsform des Bußgeldverfahrens nur als ein (allerdings häufiges) Beispiel unter vielen herangezogen, was der Vielfältigkeit des Rechtsgebiets zugebilligt werden kann, aber für die Rechtspraxis wenig Nutzen bringt: ein Sonderkapitel wäre durchaus gerechtfertigt. Wenn einmal eine Klausur im Assessorexamen das Bußgeldrecht thematisiert, ist die Verknüpfung zum Verkehrsrecht fast schon sicher. Zum anderen werden wichtige Details der Rechtspraxis gar nicht erst erwähnt, v.a. zu sehen im Verfahren gegen Jugendliche: Weder wird bei der Bemessung der Geldbuße erklärt, dass Erziehungsaspekte gerade keine Rolle spielen dürfen, noch wird § 28a StVG erwähnt, der es ermöglicht, bei Reduzierung der Geldbuße wegen geringen Einkommens gleichwohl für das Verkehrsregister die eigentlich nach der BKatV gerechtfertigte Geldbuße maßgebend anzusetzen, noch wird im Vollstreckungsteil der Ungehorsamsarrest samt Androhung, rechtlichem Gehör und maximaler Dauer neben den „erzieherischen Maßnahmen“ (welche denn?) genannt. Zudem werden Anwaltsgebühren im Kostenteil nicht behandelt oder bei der Frage der Begehungsweise vorsätzlich / fahrlässig neben dem für den Praktiker nahezu bedeutungslosen Theorienstreit das in Verkehrssachen klassische Problem der Kriterien für den Nachweis des Vorsatzes nicht einmal erwähnt, ebenso wenig, dass auch bei Ablehnung des Vorsatzes die Fahrlässigkeit vom Richter zu begründen ist oder dass die im Bußgeldbescheid fehlende Begehungsform in den Prozess durch § 265 StPO einzuführen ist. Des Weiteren wird die virulente Problematik des Richtervorbehalts bei § 81a StPO nur in einer Fußnote bzw. einer Randnummer erwähnt, was der Bedeutung sicherlich kaum gerecht wird. Hier dürfte das Problem, dass sich das Buch laut Vorwort nur auf dem Stand März 2010 (bei Erscheinen des Buches Monate danach!) befindet, mit ausgewirkt haben. Details wie diese lassen das Buch deshalb höchstens als begleitendes Einführungswerk für den sich neu in der Materie orientierenden Anwalt oder Richter prädestiniert erscheinen. Für Referendare sind zudem die typischen Klausurprobleme, Stichwort §§ 82-84 OWiG, nur sehr knapp und ohne ausführliches Fallbeispiel zusammengestellt. Für Studenten aber, wie gesagt, eine lesenswerte Neuerscheinung.

Ein neues Lehrbuch im Bußgeldrecht muss sich in jedem Fall der harten Konkurrenz zum Standardwerk von Bohnert stellen. Das vorliegende Lehrbuch fasst das Ordnungswidrigkeitenrecht auf knapp 350 Seiten zusammen.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Die Gestaltung des Buches ist gelungen. Textpassagen, hervorgehobene Beispiele, sogar Schaubilder und Prüfungsschemata buhlen um die Aufmerksamkeit des Lesers. Die echten Fußnoten sind umfangreich, die Rezeption der Rechtsprechung ist ausgewogen und vielfältig, gerade was die verschiedenen Möglichkeiten der Verwirklichung von Bußgeldtatbeständen angeht.

Inhaltlich werden nach grundlegenden Informationen zum Begriff der Ordnungswidrigkeit und der historischen Genese des Ordnungswidrigkeitenrechts die anzuwenden Rechtsgrundsätze sowie der klassische dreiteilige Prüfungsaufbau bestehend aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit erläutert. Weitere Kapitel thematisieren die auch aus dem Strafrecht bekannten AT-Probleme Versuch, Beteiligung und Rechtsfolgen der Ordnungswidrigkeit. Sodann werden die Grundzüge des Bußgeldverfahrens behandelt, sowohl vor der Behörde, bei der Staatsanwaltschaft und schließlich bei Gericht. Abgeschlossen wird das Werk durch Abschnitte zum Verhältnis zwischen Bußgeld- und Strafverfahren sowie zu Verfahrenskosten und Vollstreckung.

Das Buch ist umsichtig und überwiegend leicht verständlich geschrieben, gerade wenn es um die Parallelen und Abgrenzungen zum Strafrecht geht. Insofern ist der wissenschaftliche Ansatz lobenswert und für Studenten ist es ein richtig gutes Buch bei entsprechendem Interesse bzw. Schwerpunktwahl. Für Referendare oder Praktiker hingegen, für die das Buch laut Umschlagstext auch bestimmt sein soll, würde ich persönlich das Buch aber nur mit deutlichen Abstrichen empfehlen: zum einen wird das Verkehrsrecht als in der Praxis dominante Erscheinungsform des Bußgeldverfahrens nur als ein (allerdings häufiges) Beispiel unter vielen herangezogen, was der Vielfältigkeit des Rechtsgebiets zugebilligt werden kann, aber für die Rechtspraxis wenig Nutzen bringt: ein Sonderkapitel wäre durchaus gerechtfertigt. Wenn einmal eine Klausur im Assessorexamen das Bußgeldrecht thematisiert, ist die Verknüpfung zum Verkehrsrecht fast schon sicher. Zum anderen werden wichtige Details der Rechtspraxis gar nicht erst erwähnt, v.a. zu sehen im Verfahren gegen Jugendliche: Weder wird bei der Bemessung der Geldbuße erklärt, dass Erziehungsaspekte gerade keine Rolle spielen dürfen, noch wird § 28a StVG erwähnt, der es ermöglicht, bei Reduzierung der Geldbuße wegen geringen Einkommens gleichwohl für das Verkehrsregister die eigentlich nach der BKatV gerechtfertigte Geldbuße maßgebend anzusetzen, noch wird im Vollstreckungsteil der Ungehorsamsarrest samt Androhung, rechtlichem Gehör und maximaler Dauer neben den „erzieherischen Maßnahmen“ (welche denn?) genannt. Zudem werden Anwaltsgebühren im Kostenteil nicht behandelt oder bei der Frage der Begehungsweise vorsätzlich / fahrlässig neben dem für den Praktiker nahezu bedeutungslosen Theorienstreit das in Verkehrssachen klassische Problem der Kriterien für den Nachweis des Vorsatzes nicht einmal erwähnt, ebenso wenig, dass auch bei Ablehnung des Vorsatzes die Fahrlässigkeit vom Richter zu begründen ist oder dass die im Bußgeldbescheid fehlende Begehungsform in den Prozess durch § 265 StPO einzuführen ist. Des Weiteren wird die virulente Problematik des Richtervorbehalts bei § 81a StPO nur in einer Fußnote bzw. einer Randnummer erwähnt, was der Bedeutung sicherlich kaum gerecht wird. Hier dürfte das Problem, dass sich das Buch laut Vorwort nur auf dem Stand März 2010 (bei Erscheinen des Buches Monate danach!) befindet, mit ausgewirkt haben. Details wie diese lassen das Buch deshalb höchstens als begleitendes Einführungswerk für den sich neu in der Materie orientierenden Anwalt oder Richter prädestiniert erscheinen. Für Referendare sind zudem die typischen Klausurprobleme, Stichwort §§ 82-84 OWiG, nur sehr knapp und ohne ausführliches Fallbeispiel zusammengestellt. Für Studenten aber, wie gesagt, eine lesenswerte Neuerscheinung.

geschrieben am 20.10.2010 | 532 Wörter | 3547 Zeichen

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