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Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe Mit Spannung erwartet wurde die jubilarische Neuauflage des Schoreit / Groß, nicht nur weil die Verfahrenskostenhilfe neu hinzukommen musste, sondern auch weil die Bearbeitung nunmehr nur noch durch den Autor Groß erfolgen würde. Hinsichtlich beider Aspekte kann man schon jetzt sagen: es ist geglückt! Auf sagenhaft kompakten 500 Seiten wird der Leser in die Grundlagen der für viele Mandanten essentiellen staatlichen finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung eingewiesen. Die Gestaltung des Kommentars ist simpel, dennoch effektiv. Der Fließtext ist mit Hervorhebungen in Fettdruck reich bestückt. Vereinzelt werden Literaturbeispiele leicht abgesetzt in den Text eingefügt, um eine Diskussion zu präsentieren. Im Übrigen werden Fundstellen leider auch direkt im Text platziert, anstatt lesefreundliche echte Fußnoten zu benutzen. Graphische Besonderheiten sucht man vergeblich. Inhaltsverzeichnisse und Stichwortverzeichnis sind jeweils angemessen umfangreich. Schon immer war es das Verdienst dieses Kommentars, das Beratungshilfegesetz nicht nur zu erläutern, sondern auch das Wesen der Beratungshilfe zu durchleuchten und auf Missstände hinzuweisen. Diese Tradition wird aufrecht erhalten. Wissen muss man dabei als Leser allerdings, dass bestimmte Problemkonstellationen nicht in der Kommentierung zum BerHG zu finden sind, sondern in der anschließenden Kommentierung des RVG. Dies betrifft zum Beispiel die Frage, ob man trotz Erteilung nur eines Beratungshilfescheines mehrere Angelegenheiten abrechnen kann. Diese erstinstanzlich immer wieder erstaunlich uneinheitlich aufgegriffene Frage, wird in den Erläuterungen zu § 44 RVG exakt beantwortet und zwar im Sinne der überzeugenden OLG-Rechtsprechung, etwa zu familienrechtlicher Beratung. Auch ansonsten werden nicht nur die wesentlichen Grundlagen zum Verständnis des BerHG geschaffen, etwa durch die Abgrenzung zu verschiedensten Verfahren und Verfahrensstadien oder die Darstellung der möglichen Rechtsbehelfe, sondern auch die Detailarbeit überzeugt den Rechtsanwender uneingeschränkt. Dies betrifft etwa die Rezeption der Rechtsprechung des BVerfG zum BerHG oder auch die Auflistung, welche Beratungsmöglichkeiten als andere Hilfsmöglichkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG gelten können (z.B. Mitgliedschaft in Automobilclubs oder in Interessenverbänden). Nach kurzen Ausflügen in die BORA und das RPflG wird die PKH umfangreich kommentiert. Ein neu gesetzter Schwerpunkt liegt dabei in der Abgrenzung der PKH zur VKH, aber auch die anderen Standardabgrenzungen, etwa zum Insolvenzverfahren findet der Leser ohne Probleme. Komplexe Berechnungen des anzusetzenden Einkommens werden dank der übersichtlichen Aufzählung der denkbaren Positionen samt Rechtsprechung hierzu in angemessener Zeit lösbar. Wichtige Details des Prozessalltags werden souverän angesprochen und stimmige Lösungswege aufgezeigt. Dies sieht man zum Beispiel an der Frage der Bewilligung von PKH im Prüfungsverfahren selbst und für dort gefundene Erledigungen des Rechtsstreits oder auch an der Frage nach der Pflicht der Versicherung zur Bezahlung eines Anwalts für den mitverklagten Versicherungsnehmer im Haftungsprozess. Leider fehlt hier das Problem des vermuteten Versicherungsbetruges: dazu hat der BGH jedenfalls vor September 2010 (Stand des Kommentars) die Mutwilligkeit des PKH-Antrags verneint. Die VKH schließlich, die vor der Kommentierung des RVG eingeschoben wurde, wird recht schlank kommentiert, was angesichts der zahlreichen Rückbezüge auf die ZPO und das PKH-System gerechtfertigt ist. Auch hier ist der Aspekt der Mutwilligkeit sehr anschaulich aufbereitet und gerade der Vergleich zum Recht vor dem Inkrafttreten des FamFG gelingt gut. Ein Glanzstück des Kommentars, gerade für Berufseinsteiger, ist aber die bereits erwähnte Kommentierung des RVG. Hier werden Inhalt und Umfang des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwaltes nicht nur differenziert, sondern auch gut nachvollziehbar erarbeitet, sodass man für die Auseinandersetzung mit dem Rechtspfleger gut gerüstet ist. Lesenswert ist auch hier die Ausarbeitung umstrittener Rechtsfragen, etwa der Anspruch des beigeordneten Anwalts auf eine Vergleichsgebühr bei Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich. Leider wird man im Vorbereitungsdienst zu selten mit den praktisch täglich brennenden Fragen der Prozessfinanzierung für den Mandanten befasst. Wer sich dann als junger Anwalt mit der Materie konfrontiert sieht, wird hervorragende Werke wie dieses nicht mehr missen wollen. Lektüre und Anschaffung dieses Kommentars sind dem Berufseinsteiger mit Nachdruck zu empfehlen, gerade wenn man sich seine Mandate nicht aussuchen kann.

Mit Spannung erwartet wurde die jubilarische Neuauflage des Schoreit / Groß, nicht nur weil die Verfahrenskostenhilfe neu hinzukommen musste, sondern auch weil die Bearbeitung nunmehr nur noch durch den Autor Groß erfolgen würde. Hinsichtlich beider Aspekte kann man schon jetzt sagen: es ist geglückt! Auf sagenhaft kompakten 500 Seiten wird der Leser in die Grundlagen der für viele Mandanten essentiellen staatlichen finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung eingewiesen.

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Die Gestaltung des Kommentars ist simpel, dennoch effektiv. Der Fließtext ist mit Hervorhebungen in Fettdruck reich bestückt. Vereinzelt werden Literaturbeispiele leicht abgesetzt in den Text eingefügt, um eine Diskussion zu präsentieren. Im Übrigen werden Fundstellen leider auch direkt im Text platziert, anstatt lesefreundliche echte Fußnoten zu benutzen. Graphische Besonderheiten sucht man vergeblich. Inhaltsverzeichnisse und Stichwortverzeichnis sind jeweils angemessen umfangreich.

Schon immer war es das Verdienst dieses Kommentars, das Beratungshilfegesetz nicht nur zu erläutern, sondern auch das Wesen der Beratungshilfe zu durchleuchten und auf Missstände hinzuweisen. Diese Tradition wird aufrecht erhalten. Wissen muss man dabei als Leser allerdings, dass bestimmte Problemkonstellationen nicht in der Kommentierung zum BerHG zu finden sind, sondern in der anschließenden Kommentierung des RVG. Dies betrifft zum Beispiel die Frage, ob man trotz Erteilung nur eines Beratungshilfescheines mehrere Angelegenheiten abrechnen kann. Diese erstinstanzlich immer wieder erstaunlich uneinheitlich aufgegriffene Frage, wird in den Erläuterungen zu § 44 RVG exakt beantwortet und zwar im Sinne der überzeugenden OLG-Rechtsprechung, etwa zu familienrechtlicher Beratung. Auch ansonsten werden nicht nur die wesentlichen Grundlagen zum Verständnis des BerHG geschaffen, etwa durch die Abgrenzung zu verschiedensten Verfahren und Verfahrensstadien oder die Darstellung der möglichen Rechtsbehelfe, sondern auch die Detailarbeit überzeugt den Rechtsanwender uneingeschränkt. Dies betrifft etwa die Rezeption der Rechtsprechung des BVerfG zum BerHG oder auch die Auflistung, welche Beratungsmöglichkeiten als andere Hilfsmöglichkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG gelten können (z.B. Mitgliedschaft in Automobilclubs oder in Interessenverbänden).

Nach kurzen Ausflügen in die BORA und das RPflG wird die PKH umfangreich kommentiert. Ein neu gesetzter Schwerpunkt liegt dabei in der Abgrenzung der PKH zur VKH, aber auch die anderen Standardabgrenzungen, etwa zum Insolvenzverfahren findet der Leser ohne Probleme. Komplexe Berechnungen des anzusetzenden Einkommens werden dank der übersichtlichen Aufzählung der denkbaren Positionen samt Rechtsprechung hierzu in angemessener Zeit lösbar. Wichtige Details des Prozessalltags werden souverän angesprochen und stimmige Lösungswege aufgezeigt. Dies sieht man zum Beispiel an der Frage der Bewilligung von PKH im Prüfungsverfahren selbst und für dort gefundene Erledigungen des Rechtsstreits oder auch an der Frage nach der Pflicht der Versicherung zur Bezahlung eines Anwalts für den mitverklagten Versicherungsnehmer im Haftungsprozess. Leider fehlt hier das Problem des vermuteten Versicherungsbetruges: dazu hat der BGH jedenfalls vor September 2010 (Stand des Kommentars) die Mutwilligkeit des PKH-Antrags verneint.

Die VKH schließlich, die vor der Kommentierung des RVG eingeschoben wurde, wird recht schlank kommentiert, was angesichts der zahlreichen Rückbezüge auf die ZPO und das PKH-System gerechtfertigt ist. Auch hier ist der Aspekt der Mutwilligkeit sehr anschaulich aufbereitet und gerade der Vergleich zum Recht vor dem Inkrafttreten des FamFG gelingt gut.

Ein Glanzstück des Kommentars, gerade für Berufseinsteiger, ist aber die bereits erwähnte Kommentierung des RVG. Hier werden Inhalt und Umfang des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwaltes nicht nur differenziert, sondern auch gut nachvollziehbar erarbeitet, sodass man für die Auseinandersetzung mit dem Rechtspfleger gut gerüstet ist. Lesenswert ist auch hier die Ausarbeitung umstrittener Rechtsfragen, etwa der Anspruch des beigeordneten Anwalts auf eine Vergleichsgebühr bei Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich.

Leider wird man im Vorbereitungsdienst zu selten mit den praktisch täglich brennenden Fragen der Prozessfinanzierung für den Mandanten befasst. Wer sich dann als junger Anwalt mit der Materie konfrontiert sieht, wird hervorragende Werke wie dieses nicht mehr missen wollen. Lektüre und Anschaffung dieses Kommentars sind dem Berufseinsteiger mit Nachdruck zu empfehlen, gerade wenn man sich seine Mandate nicht aussuchen kann.

geschrieben am 08.02.2011 | 616 Wörter | 4112 Zeichen

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