Navigation

Seiten der Rubrik "Bücher"


Google Anzeigen

Anzeigen

Bücher

RVG Kommentar


Statistiken
  • 3204 Aufrufe

Informationen zum Buch
  ISBN
  Herausgeber
  Autoren
  Verlag
  Sprache
  Seiten
  Erscheinungsjahr
  Extras

Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

RVG Kommentar Der RVG-Kommentar in der Luchterhand-Reihe ist – wie die korrelierenden Werke zu BGB und ZPO – binnen kurzer Zeit zu einem beliebten Nachschlagewerk für die Praxis geworden. Die Neuauflage beinhaltet die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung sowie u.a. die Neuregelung des § 15a RVG. Mit knapp unter 1700 Seiten und einer mittlerweile beigefügten CD-ROM ist der Kommentar nicht nur umfangreich, sondern auch ortsunabhängig nutzbar, ein klares Plus für den Leser. Die Gestaltung des Kommentars ist ansprechend. Der Fließtext ist mit Musterberechnungen, Beispielen, Praxistipps, Antragsmustern, Zitaten und Verweisungen auf Gesetze und Gesetzesbegründungen versehen, verfügt über ein dezentes Hervorhebungssystem, nur leider nicht über echte Fußnoten. Allerdings kann sich der Leser auf eine akribische Fundstellenredaktion verlassen, zu sehen in § 17 RVG, Rn. 17: hier wird aus einem Urteil des KG Berlin zitiert und eine dort falsche Zitierung eines Parallelwerks zum RVG aufgedeckt und ausführlich richtig gestellt anstelle nur ein „vgl.“ oder anderes einzufügen; das ist für den Erkenntnisgewinn des Lesers ein sensationeller Service. Die Inhaltsverzeichnisse vor größeren Kommentierungen sind effektiv, das Stichwortverzeichnis präsentiert sich sehr umfangreich. Kommentiert werden das RVG samt Anlage, dazu gibt es diverse Anhänge, etwa die Synopse zu alter und neuer Fassung des RVG, eine Kommentierung der Nrn. 2100-2103 VV RVG in alter Fassung und diverse Streitwertkataloge. Herauszuheben sind zunächst die instruktiv geschriebenen Erklärungen vor und in einzelnen Normen, die dem Leser einen raschen Überblick verschaffen, andererseits aber auch den Impetus der Autoren unterstreichen, nicht nur Wissensabbildung, sondern Wissensvermittlung zu betreiben, was durch die vielen und ausführlichen Berechnungsbeispiele ja schon zu erkennen ist. Beispielhaft zu nennen sind hier die Einleitung zur Vergütungsfestsetzung in Strafsachen vor Teil 4 der VV RVG, aber auch die Kommentierungen zur Vergütungsvereinbarung oder zur Zulässigkeit des Erfolgshonorars in § 3a bzw. § 4a RVG sowie bei der Bestimmung des Gebührenrahmens in § 14 RVG: der Leser erhält eben keine bloße Ansammlung von Fundstellen, sondern kann sich aus dem Text eine Systematik entwickeln und diese dann in eigenen Mandaten vielseitig einsetzen. Hierbei kommt natürlich auch positiv zur Geltung, dass die Autoren, vor allem die Bearbeiterin Jungbauer, durch das Verfassen eigener Ausbildungswerke den entsprechenden narrativen Duktus in der Kommentierung beherrschen. Gleichzeitig sind die Autoren aber auch stets auf präzise und pragmatische Kommentierungen bedacht, um den effektiven Einsatz des Werks in der Praxis zu gewährleisten. Dies ist gut zu sehen an den Erläuterungen zum „Gegenstand“ in § 2 RVG oder zur „Angelegenheit“ in §§ 16-18 RVG. Ein weiteres Highlight des Kommentars sind meiner Ansicht nach die Darstellungen zu den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln in §§ 33 und 56 RVG. Hier werden in der nötigen Knappheit die formalen Vorgaben des Verfahrens zunächst vorgestellt, aber durch Beispiele und Beschreibung von Sonderkonstellationen so gut mit Leben gefüllt, dass auch der unerfahrene Leser sich rasch ein Bild von der Situation verschaffen kann. Neuerungen wie eben der § 15a RVG werden mit der nötigen Sensibilität für den derzeit noch hohen Beratungsbedarf des Lesers aufwändiger kommentiert als andere Normen, was sich aber nach Etablierung der Norm sicherlich in den Folgeauflagen verknappen lässt. Momentan sind aber ausführliche Abbildungen, z.B. des Streitstands zur Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle, noch geboten wie hier geschehen. Positiv hervorzuheben ist diesbezüglich, dass die Bearbeiterin Jungbauer neben dem § 15a RVG auch die Nr. 2300 VV RVG entsprechend ausführlich kommentiert und so der Leser für den Vorgang der Anrechnung ein stimmiges Gesamtbild erhält. Dieser Kommentar eignet sich für den Erstzugriff bei der Fallbearbeitung ebenso gut wie als akribisches Komplementärwerk zur Verifizierung gefundener Ergebnisse. Die Ausführungen sind präzise, stimmig und noch dazu gut lesbar. Durch die zahlreichen Hilfestellungen werden die Interessen von Justiz und Anwaltschaft gleichermaßen gut bedient. Man arbeitet mit diesem Kommentar einfach gerne, egal ob als Anfänger oder als erfahrener Praktiker.

Der RVG-Kommentar in der Luchterhand-Reihe ist – wie die korrelierenden Werke zu BGB und ZPO – binnen kurzer Zeit zu einem beliebten Nachschlagewerk für die Praxis geworden. Die Neuauflage beinhaltet die seit der Vorauflage ergangene Rechtsprechung sowie u.a. die Neuregelung des § 15a RVG. Mit knapp unter 1700 Seiten und einer mittlerweile beigefügten CD-ROM ist der Kommentar nicht nur umfangreich, sondern auch ortsunabhängig nutzbar, ein klares Plus für den Leser.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Die Gestaltung des Kommentars ist ansprechend. Der Fließtext ist mit Musterberechnungen, Beispielen, Praxistipps, Antragsmustern, Zitaten und Verweisungen auf Gesetze und Gesetzesbegründungen versehen, verfügt über ein dezentes Hervorhebungssystem, nur leider nicht über echte Fußnoten. Allerdings kann sich der Leser auf eine akribische Fundstellenredaktion verlassen, zu sehen in § 17 RVG, Rn. 17: hier wird aus einem Urteil des KG Berlin zitiert und eine dort falsche Zitierung eines Parallelwerks zum RVG aufgedeckt und ausführlich richtig gestellt anstelle nur ein „vgl.“ oder anderes einzufügen; das ist für den Erkenntnisgewinn des Lesers ein sensationeller Service. Die Inhaltsverzeichnisse vor größeren Kommentierungen sind effektiv, das Stichwortverzeichnis präsentiert sich sehr umfangreich.

Kommentiert werden das RVG samt Anlage, dazu gibt es diverse Anhänge, etwa die Synopse zu alter und neuer Fassung des RVG, eine Kommentierung der Nrn. 2100-2103 VV RVG in alter Fassung und diverse Streitwertkataloge. Herauszuheben sind zunächst die instruktiv geschriebenen Erklärungen vor und in einzelnen Normen, die dem Leser einen raschen Überblick verschaffen, andererseits aber auch den Impetus der Autoren unterstreichen, nicht nur Wissensabbildung, sondern Wissensvermittlung zu betreiben, was durch die vielen und ausführlichen Berechnungsbeispiele ja schon zu erkennen ist. Beispielhaft zu nennen sind hier die Einleitung zur Vergütungsfestsetzung in Strafsachen vor Teil 4 der VV RVG, aber auch die Kommentierungen zur Vergütungsvereinbarung oder zur Zulässigkeit des Erfolgshonorars in § 3a bzw. § 4a RVG sowie bei der Bestimmung des Gebührenrahmens in § 14 RVG: der Leser erhält eben keine bloße Ansammlung von Fundstellen, sondern kann sich aus dem Text eine Systematik entwickeln und diese dann in eigenen Mandaten vielseitig einsetzen. Hierbei kommt natürlich auch positiv zur Geltung, dass die Autoren, vor allem die Bearbeiterin Jungbauer, durch das Verfassen eigener Ausbildungswerke den entsprechenden narrativen Duktus in der Kommentierung beherrschen. Gleichzeitig sind die Autoren aber auch stets auf präzise und pragmatische Kommentierungen bedacht, um den effektiven Einsatz des Werks in der Praxis zu gewährleisten. Dies ist gut zu sehen an den Erläuterungen zum „Gegenstand“ in § 2 RVG oder zur „Angelegenheit“ in §§ 16-18 RVG.

Ein weiteres Highlight des Kommentars sind meiner Ansicht nach die Darstellungen zu den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln in §§ 33 und 56 RVG. Hier werden in der nötigen Knappheit die formalen Vorgaben des Verfahrens zunächst vorgestellt, aber durch Beispiele und Beschreibung von Sonderkonstellationen so gut mit Leben gefüllt, dass auch der unerfahrene Leser sich rasch ein Bild von der Situation verschaffen kann.

Neuerungen wie eben der § 15a RVG werden mit der nötigen Sensibilität für den derzeit noch hohen Beratungsbedarf des Lesers aufwändiger kommentiert als andere Normen, was sich aber nach Etablierung der Norm sicherlich in den Folgeauflagen verknappen lässt. Momentan sind aber ausführliche Abbildungen, z.B. des Streitstands zur Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle, noch geboten wie hier geschehen. Positiv hervorzuheben ist diesbezüglich, dass die Bearbeiterin Jungbauer neben dem § 15a RVG auch die Nr. 2300 VV RVG entsprechend ausführlich kommentiert und so der Leser für den Vorgang der Anrechnung ein stimmiges Gesamtbild erhält.

Dieser Kommentar eignet sich für den Erstzugriff bei der Fallbearbeitung ebenso gut wie als akribisches Komplementärwerk zur Verifizierung gefundener Ergebnisse. Die Ausführungen sind präzise, stimmig und noch dazu gut lesbar. Durch die zahlreichen Hilfestellungen werden die Interessen von Justiz und Anwaltschaft gleichermaßen gut bedient. Man arbeitet mit diesem Kommentar einfach gerne, egal ob als Anfänger oder als erfahrener Praktiker.

geschrieben am 19.11.2011 | 612 Wörter | 3790 Zeichen

Kommentare lesen Kommentar schreiben

Kommentare zur Rezension (0)

Platz für Anregungen und Ergänzungen