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Mietrecht


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Mietrecht Das Werk ist kein eigenständiger Kommentar, sondern eine bloße Auskopplung aus dem Staudinger Gesamtkommentar zum BGB, zudem auf dem Stand September 2010, was bei einem Erscheinen im Frühjahr 2012 schon ein bisschen seltsam anmutet. Zwar gibt es mietrechtliche Grundpfeiler, die auch so schnell nicht wanken, aber die Rechtsprechung des BGH zu mietrechtlichen Details ist opulent und so hätte man schon eine Aktualisierung erwarten können. Fast 1900 Seiten bieten neben der Kommentierung zum Mietrecht Anhänge zur Heizkostenabrechnung und am Ende zum AGG. Die Gestaltung des Kommentars ist angenehm, die Lektüre kann dank guter Gliederung, maßvollen Hervorhebungen im Text und separaten Fußnoten sowohl zielgerichtet als auch fortlaufend erfolgen. Vor den Normen sind systematische und alphabetische Übersichten dazu da, den Leser sicher durch die Kommentierungen zu führen. Das Sachverzeichnis sucht in diesem Umfang seinesgleichen. Innerhalb der Erläuterungen werden nicht nur die materiell-rechtlichen Grundlagen präsentiert, sondern auch sonstige rechtliche Abgrenzungsfragen aufgeworfen und beantwortet, sei es zu konkurrierenden Normen, zu Folgen von Zwangsvollstreckung oder Insolvenz (z.B. § 556 BGB, Rn. 120; § 562 BGB, Rn. 7a), zu Beweislast und Verfahrensfragen. Durch die dem Staudinger eigene Ausführlichkeit wird der Leser zudem in einer Weise mit der jeweiligen Norm vertraut gemacht, dass sich oftmals Folgefragen von selbst beantworten. Hierfür seien als Beispiel die Ausführungen zu den besonderen Erscheinungsformen des Mietvertrages genannt (vor § 535 BGB, Rn. 41 ff.): diese Passagen kann man sich schon im Studium vergegenwärtigen, um den klassischen Klausurfall „atypischer Einstieg in die erlernten Prüfungsmuster“ zu verstehen und zu erproben, aber auch in der Praxis nutzen, um die dem Grunde nach auf wenige Vertragsgrundtypen zurückzuführenden Rechtsgeschäfte aller Art zu hinterfragen. Auch die schulbuchmäßige Bearbeitung möglicher Anspruchsgrundlagen im Rahmen des § 539 BGB bis zur condictio ob rem (§ 539 BGB, Rn. 11 ff.) bringt einen bereits für Studenten nachahmenswerten Duktus mit sich. Zu nennen sind für die gelungene Rundumbetrachtung auch die Abschnitte zum Schadensersatz wegen unberechtigter Kündigung (§ 573 BGB, Rn. 227 ff.). Aber auch die Bedürfnisse der Praxis nach Einzelbeispielen und Rechtsanwendung werden gelungen in diese dogmatischen Ausführungen integriert, sodass auch der Anwalt viel Freude an diesem Kommentar hat, zu sehen etwa bei der Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 542 BGB, Rn. 185), bei der Gewichtung ständig verspäteter Zahlungen (§ 543 BGB, Rn. 68-70) oder beim Schicksal der Mietkaution nach Vertragsende (§ 551 BGB, Rn. 29 ff.). Lobenswert ist zudem die assoziative Kommentierung des AGG, vor allem des § 19 AGG zu den verbotenen Differenzierungsmerkmalen bei der Begründung bzw. gerade der Nichtbegründung von Mietverhältnissen (§ 19 AGG, Rn. 6 ff.). Die Kommentierungen in diesem Sonderband zum Mietrecht sind ebenso ausführlich, tiefgängig und thematisch vielseitig wie man das sonst auch aus dem Staudinger Gesamtwerk kennt. Wer mit diesem Kommentar arbeitet, sucht nicht primär die schnelle Fundstelle, sondern eine intensive Auseinandersetzung mit dem Rechtsgebiet. Deshalb ist die fehlende Aktualität nur ein Wermutstropfen, aber kein Grund, das Werk nicht zu empfehlen: man muss einfach vor der Lektüre eine klare Bedarfsprüfung machen und dann bewusst mit diesem beeindruckenden Kommentarwerk arbeiten.

Das Werk ist kein eigenständiger Kommentar, sondern eine bloße Auskopplung aus dem Staudinger Gesamtkommentar zum BGB, zudem auf dem Stand September 2010, was bei einem Erscheinen im Frühjahr 2012 schon ein bisschen seltsam anmutet. Zwar gibt es mietrechtliche Grundpfeiler, die auch so schnell nicht wanken, aber die Rechtsprechung des BGH zu mietrechtlichen Details ist opulent und so hätte man schon eine Aktualisierung erwarten können. Fast 1900 Seiten bieten neben der Kommentierung zum Mietrecht Anhänge zur Heizkostenabrechnung und am Ende zum AGG.

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Die Gestaltung des Kommentars ist angenehm, die Lektüre kann dank guter Gliederung, maßvollen Hervorhebungen im Text und separaten Fußnoten sowohl zielgerichtet als auch fortlaufend erfolgen. Vor den Normen sind systematische und alphabetische Übersichten dazu da, den Leser sicher durch die Kommentierungen zu führen. Das Sachverzeichnis sucht in diesem Umfang seinesgleichen.

Innerhalb der Erläuterungen werden nicht nur die materiell-rechtlichen Grundlagen präsentiert, sondern auch sonstige rechtliche Abgrenzungsfragen aufgeworfen und beantwortet, sei es zu konkurrierenden Normen, zu Folgen von Zwangsvollstreckung oder Insolvenz (z.B. § 556 BGB, Rn. 120; § 562 BGB, Rn. 7a), zu Beweislast und Verfahrensfragen. Durch die dem Staudinger eigene Ausführlichkeit wird der Leser zudem in einer Weise mit der jeweiligen Norm vertraut gemacht, dass sich oftmals Folgefragen von selbst beantworten. Hierfür seien als Beispiel die Ausführungen zu den besonderen Erscheinungsformen des Mietvertrages genannt (vor § 535 BGB, Rn. 41 ff.): diese Passagen kann man sich schon im Studium vergegenwärtigen, um den klassischen Klausurfall „atypischer Einstieg in die erlernten Prüfungsmuster“ zu verstehen und zu erproben, aber auch in der Praxis nutzen, um die dem Grunde nach auf wenige Vertragsgrundtypen zurückzuführenden Rechtsgeschäfte aller Art zu hinterfragen. Auch die schulbuchmäßige Bearbeitung möglicher Anspruchsgrundlagen im Rahmen des § 539 BGB bis zur condictio ob rem (§ 539 BGB, Rn. 11 ff.) bringt einen bereits für Studenten nachahmenswerten Duktus mit sich. Zu nennen sind für die gelungene Rundumbetrachtung auch die Abschnitte zum Schadensersatz wegen unberechtigter Kündigung (§ 573 BGB, Rn. 227 ff.).

Aber auch die Bedürfnisse der Praxis nach Einzelbeispielen und Rechtsanwendung werden gelungen in diese dogmatischen Ausführungen integriert, sodass auch der Anwalt viel Freude an diesem Kommentar hat, zu sehen etwa bei der Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 542 BGB, Rn. 185), bei der Gewichtung ständig verspäteter Zahlungen (§ 543 BGB, Rn. 68-70) oder beim Schicksal der Mietkaution nach Vertragsende (§ 551 BGB, Rn. 29 ff.). Lobenswert ist zudem die assoziative Kommentierung des AGG, vor allem des § 19 AGG zu den verbotenen Differenzierungsmerkmalen bei der Begründung bzw. gerade der Nichtbegründung von Mietverhältnissen (§ 19 AGG, Rn. 6 ff.).

Die Kommentierungen in diesem Sonderband zum Mietrecht sind ebenso ausführlich, tiefgängig und thematisch vielseitig wie man das sonst auch aus dem Staudinger Gesamtwerk kennt. Wer mit diesem Kommentar arbeitet, sucht nicht primär die schnelle Fundstelle, sondern eine intensive Auseinandersetzung mit dem Rechtsgebiet. Deshalb ist die fehlende Aktualität nur ein Wermutstropfen, aber kein Grund, das Werk nicht zu empfehlen: man muss einfach vor der Lektüre eine klare Bedarfsprüfung machen und dann bewusst mit diesem beeindruckenden Kommentarwerk arbeiten.

geschrieben am 11.05.2012 | 494 Wörter | 3070 Zeichen

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