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Beweisrecht der StPO


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Beweisrecht der StPO Der Spezialkommentar von Eisenberg zum strafprozessualen Beweisrecht ist schon nach recht kurzer Zeit neu aufgelegt worden (vgl. zur Vorauflage: http://dierezensenten.blogspot.de/2013/07/rezension-strafrecht-beweisrecht-der.html). Neben aktueller Rechtsprechung mussten auch neue Gesetze und europĂ€ische Rechtsakte der vergangenen zwei Jahre in die Darstellung integriert werden, u.a. das Gesetz zur StĂ€rkung der Opfer sexuellen Missbrauchs vom 26.06.2013 und das Gesetz zur StĂ€rkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 02.07.2013. Das Buch ist eindeutig und nach wie vor auf den Praktiker ausgerichtet und bietet auf 1136 Seiten inklusive Verzeichnissen einen Detailreichtum sondergleichen zur behandelten Thematik. Die inhaltliche Gliederung ist gleich geblieben und umfasst zunĂ€chst fĂŒnf Teile, die wiederum in Kapitel und weitere Unterkapitel differenziert sind. Im ersten Teil werden BeweisgrundsĂ€tze, der Beweisantrag, Beweisverbote, das Wiederaufnahmeverfahren und der Beweistransfer zwischen EU-Staaten behandelt. Danach wird der Beschuldigte durch alle Teile des Verfahrens hindurch beleuchtet. Im Folgenden werden dann der Zeuge, der SachverstĂ€ndige und sachliche Beweismittel thematisiert. Neben den eigentlichen Kommentierungen findet der Leser bzw. Nutzer des Werks nahezu noch einmal dieselbe Menge an AusfĂŒhrungen in den eigens abgetrennten Fußnoten vor, gewissermaßen ein Buch im Buch. Auf diese Weise kann Eisenberg die Kommentierung entschlacken und doch an passender Stelle Vertiefungen, Ansichten, Streitigkeiten und Beispiele auffĂŒhren, die in einem allgemeinen Kommentar sicher zu kurz kommen wĂŒrden. Nur beispielhaft herausgegriffen seien hier die Bemerkungen zur heimlichen Verfahrensabsprache (S. 16, Fn. 77) oder zur Kompetenz des Untersuchenden beim Polygraphentest (S. 257, Fn. 388). Was mich an diesem Buch im Besonderen beeindruckt, ist neben den fundierten rechtlichen AusfĂŒhrungen die intensive BeschĂ€ftigung mit dem tatsĂ€chlichen polizeilichen Handeln. Das betrifft nicht nur die erste Vernehmung des Beschuldigten (S. 199 ff.), sondern auch das Ermitteln von Spuren (sogar einschließlich der operativen Fallanalyse, S. 810 ff.) und dem nachfolgenden Umfang mit Spuren (S. 964 ff.). Eisenberg selbst berichtet schon im Vorwort, dass er sich ergĂ€nzender beratender UnterstĂŒtzung fĂ€higer Kriminalbeamter vergewissert hat, und diese Akribie korreliert mit der Detailgenauigkeit des Werks. DarĂŒber hinaus befasst sich Eisenberg auch ganz intensiv mit der konkreten DurchfĂŒhrung der Beweisaufnahme bis hin zu möglichen Vernehmungstechniken (S. 487 ff. zur Vernehmungsgestaltung) und natĂŒrlich der abschließenden WĂŒrdigung des Ergebnisses (Glaubhaftigkeit der Aussage, S. 544 ff.; sachverstĂ€ndige PrĂŒfung, S. 805 ff.). Dies öffnet den Blick des Rechtsanwenders ganz bewusst neben den rein rechtlichen Problemfeldern auch fĂŒr die noch zu beachtenden tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde, die alle Verfahrensbeteiligten stets assoziativ im Blick haben mĂŒssen. DarĂŒber hinaus beleuchten die Kommentierungen auch an passender Stelle die RevisibilitĂ€t vorgerichtlicher und gerichtlicher VorgĂ€nge einschließlich der RĂŒgeerfordernisse im Rahmen der Hauptverhandlung. Das vorliegende Werk ist ein meinungsstarker, kritischer und zugleich die ganze KomplexitĂ€t des Beweisrechts prĂ€zise erarbeitender Kommentar. Man kann mit Fug und Recht sagen, dass diese Mischung eine gesunde Vorbildfunktion fĂŒr Konkurrenzdarstellungen im Strafverfahrensrecht hat und den Rechtsanwender immer wieder anspornt, sich inhaltlich intensiv mit der Materie zu beschĂ€ftigen, um neben reiner Rechtskenntnis auch RechtsverstĂ€ndnis zu gewinnen. Eine gelungene Neuauflage.

Der Spezialkommentar von Eisenberg zum strafprozessualen Beweisrecht ist schon nach recht kurzer Zeit neu aufgelegt worden (vgl. zur Vorauflage: http://dierezensenten.blogspot.de/2013/07/rezension-strafrecht-beweisrecht-der.html). Neben aktueller Rechtsprechung mussten auch neue Gesetze und europÀische Rechtsakte der vergangenen zwei Jahre in die Darstellung integriert werden, u.a. das Gesetz zur StÀrkung der Opfer sexuellen Missbrauchs vom 26.06.2013 und das Gesetz zur StÀrkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren vom 02.07.2013. Das Buch ist eindeutig und nach wie vor auf den Praktiker ausgerichtet und bietet auf 1136 Seiten inklusive Verzeichnissen einen Detailreichtum sondergleichen zur behandelten Thematik.

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Die inhaltliche Gliederung ist gleich geblieben und umfasst zunĂ€chst fĂŒnf Teile, die wiederum in Kapitel und weitere Unterkapitel differenziert sind. Im ersten Teil werden BeweisgrundsĂ€tze, der Beweisantrag, Beweisverbote, das Wiederaufnahmeverfahren und der Beweistransfer zwischen EU-Staaten behandelt. Danach wird der Beschuldigte durch alle Teile des Verfahrens hindurch beleuchtet. Im Folgenden werden dann der Zeuge, der SachverstĂ€ndige und sachliche Beweismittel thematisiert.

Neben den eigentlichen Kommentierungen findet der Leser bzw. Nutzer des Werks nahezu noch einmal dieselbe Menge an AusfĂŒhrungen in den eigens abgetrennten Fußnoten vor, gewissermaßen ein Buch im Buch. Auf diese Weise kann Eisenberg die Kommentierung entschlacken und doch an passender Stelle Vertiefungen, Ansichten, Streitigkeiten und Beispiele auffĂŒhren, die in einem allgemeinen Kommentar sicher zu kurz kommen wĂŒrden. Nur beispielhaft herausgegriffen seien hier die Bemerkungen zur heimlichen Verfahrensabsprache (S. 16, Fn. 77) oder zur Kompetenz des Untersuchenden beim Polygraphentest (S. 257, Fn. 388).

Was mich an diesem Buch im Besonderen beeindruckt, ist neben den fundierten rechtlichen AusfĂŒhrungen die intensive BeschĂ€ftigung mit dem tatsĂ€chlichen polizeilichen Handeln. Das betrifft nicht nur die erste Vernehmung des Beschuldigten (S. 199 ff.), sondern auch das Ermitteln von Spuren (sogar einschließlich der operativen Fallanalyse, S. 810 ff.) und dem nachfolgenden Umfang mit Spuren (S. 964 ff.). Eisenberg selbst berichtet schon im Vorwort, dass er sich ergĂ€nzender beratender UnterstĂŒtzung fĂ€higer Kriminalbeamter vergewissert hat, und diese Akribie korreliert mit der Detailgenauigkeit des Werks.

DarĂŒber hinaus befasst sich Eisenberg auch ganz intensiv mit der konkreten DurchfĂŒhrung der Beweisaufnahme bis hin zu möglichen Vernehmungstechniken (S. 487 ff. zur Vernehmungsgestaltung) und natĂŒrlich der abschließenden WĂŒrdigung des Ergebnisses (Glaubhaftigkeit der Aussage, S. 544 ff.; sachverstĂ€ndige PrĂŒfung, S. 805 ff.). Dies öffnet den Blick des Rechtsanwenders ganz bewusst neben den rein rechtlichen Problemfeldern auch fĂŒr die noch zu beachtenden tatsĂ€chlichen UmstĂ€nde, die alle Verfahrensbeteiligten stets assoziativ im Blick haben mĂŒssen.

DarĂŒber hinaus beleuchten die Kommentierungen auch an passender Stelle die RevisibilitĂ€t vorgerichtlicher und gerichtlicher VorgĂ€nge einschließlich der RĂŒgeerfordernisse im Rahmen der Hauptverhandlung.

Das vorliegende Werk ist ein meinungsstarker, kritischer und zugleich die ganze KomplexitĂ€t des Beweisrechts prĂ€zise erarbeitender Kommentar. Man kann mit Fug und Recht sagen, dass diese Mischung eine gesunde Vorbildfunktion fĂŒr Konkurrenzdarstellungen im Strafverfahrensrecht hat und den Rechtsanwender immer wieder anspornt, sich inhaltlich intensiv mit der Materie zu beschĂ€ftigen, um neben reiner Rechtskenntnis auch RechtsverstĂ€ndnis zu gewinnen. Eine gelungene Neuauflage.

geschrieben am 01.01.2015 | 466 Wörter | 3253 Zeichen

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