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FamFG / RPflG


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

FamFG / RPflG Die frĂŒher bewĂ€hrte Trennung zwischen Familienrecht und freiwilliger Gerichtsbarkeit wurde vom Verlag nicht aufrecht erhalten, sodass man auf der einen Seite die Familiensachen von Hoppenz, besprochen von Dr. Schelp weiter unten, auf der anderen Seite das vorliegende Werk zum gesamten FamFG samt Rechtspflegergesetz, konsumieren kann. Auf gerade einmal 850 allerdings eng bedruckten Seiten kann sich der Leser nunmehr die AusfĂŒhrungen des erheblich erweiterten Autorenteams zu GemĂŒte fĂŒhren. Die BeschĂ€ftigung mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder den TĂ€tigkeiten des Rechtspflegers fĂ€llt im Studium generell kaum merkbar aus: abgesehen von einigen Wahlfachgruppen gehören Klausuren und Fragen dazu typischerweise in den Bereich des Referendariats bzw. des Berufseinstiegs. Allerdings können Einblicke in das Erbscheinsverfahren, das Unterbringungs- und das Betreuungsrecht einerseits, in die funktionale ZustĂ€ndigkeit bei Register- oder Insolvenzsachen andererseits bereits im Rahmen des Studiums nicht schaden. Gerade wenn man bedenkt, dass man sich bereits als Jurastudent als Betreuer betĂ€tigen kann, mglw. sogar muss, sind Kenntnisse zu den Rechten und Pflichten unumgĂ€nglich. Das Familienrecht hingegen ist in beiden Examina möglicher Schwerpunkt, partiell sogar Teil des Pflichtfachbereichs, sodass man auf Kenntnisse im Verfahrensrecht kaum verzichten können wird. Die Kommentierung zum FamFG ist mit etwa drei Vierteln des Werkes der eindeutige Schwerpunkt, kein Wunder, wenn nun auch das gesamte Familienrecht abgedeckt wird. Dabei werden gerade die zahlreichen neuen „AT“-Paragraphen anschaulich kommentiert, sodass auf sie in den spĂ€teren Normen nur verwiesen werden muss, etwa hinsichtlich des Beschwerderechts, der Beteiligtenstellung und der Mitwirkung der Beteiligten. Gerade diese grundlegenden Normen, unter anderem die neu gestaltete Rechtsbeschwerde, werden ganz hervorragend ausgearbeitet, sowohl was vorhandene Kasuistik angeht als auch was die Beschreibung des Verfahrens an sich betrifft. Hinzu kommt, dass das Kostenrecht, aber auch die Verfahrenskostenhilfe ausfĂŒhrlich erlĂ€utert werden und so das nötige ergĂ€nzende Verfahrenswissen neben all den materiellen Problemen befördert wird. Weiterhin zu loben sind die diversen Kommentierungen zum einstweiligen Rechtsschutz, sowohl was die Anordnungen in Familiensachen als auch die in Betreuungs- und Unterbringungssachen angeht: die jeweiligen Autoren fĂŒhren den Leser prĂ€zise zu den möglichen Problempunkten, etwa des rechtlichen Gehörs und weisen auf die Grenzen der Entscheidungsinhalte hin. Auch das neu geregelte Vollstreckungsrecht wird fĂŒr AusbildungsbedĂŒrfnisse gut erlĂ€utert, indem etwa gerade Abgrenzungen zu den ZPO-Regelungen aufgezeigt werden. Klassiker des Familienverfahrensrechts, die auch schon frĂŒher Gegenstand von Klausuren des Assessorexamens waren, etwa Fragen zur ZustĂ€ndigkeit, sind anhand der Kommentierung gut nachzuvollziehen. Neuerungen wie die Auskunftspflichten im Unterhaltsrecht werden ebenfalls pragmatisch nachgezeichnet, sodass man sich in entsprechend ausgestalteten Stationen gut mit diesem Kommentar zurechtfinden wird. Lohnenswerte Abstecher ins Rechtspflegergesetz bieten sich im Zusammenhang mit zwangsvollstreckungsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Fragestellungen an. Die Kommentierung zu den Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist neben den einleitenden AusfĂŒhrungen zu Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers von großer Bedeutung fĂŒr Referendare und sollte gelesen werden. Die Gestaltung des Kommentars ist trotz des recht engen Schriftbilds sehr angenehm, allerdings sind die zahlreichen Verweise auf Rechtsprechung und Literatur nach wie vor in den Text integriert. Vorbildlich sind die Hinweise auf landesrechtliche Besonderheiten. Die Gliederung der Texte gefĂ€llt, auch die Hervorhebungspraxis ist ansprechend. Im Bereich der gerichtlichen Entscheidungen sowie der Rechtsbehelfe hĂ€tte es neben den ausgezeichneten Beschreibungen zum Gang des Verfahrens gerne ein oder zwei AbsĂ€tze mit Beispielen fĂŒr Tenorierungen geben können. Diesen Service vermisst man bei diesem Werk auch weiterhin. Trotz der enormen Erweiterung des Werks auf das gesamte Familienrecht hat die PrĂ€zision der Kommentierung nicht gelitten. Der Leser wird sicher durch die Essentialia des FamFG gefĂŒhrt und kann sich grundlegend in die Materie des Rechtspflegerrechts eindenken. FĂŒr den Ausbildungsbereich ist dieser Kommentar nach vorheriger LektĂŒre eines Lehrbuchs sowohl ein geeignetes Folge- oder Vertiefungswerk als auch prĂ€destiniert dazu, anderweitig erworbenes Wissen zu verifizieren.

Die frĂŒher bewĂ€hrte Trennung zwischen Familienrecht und freiwilliger Gerichtsbarkeit wurde vom Verlag nicht aufrecht erhalten, sodass man auf der einen Seite die Familiensachen von Hoppenz, besprochen von Dr. Schelp weiter unten, auf der anderen Seite das vorliegende Werk zum gesamten FamFG samt Rechtspflegergesetz, konsumieren kann. Auf gerade einmal 850 allerdings eng bedruckten Seiten kann sich der Leser nunmehr die AusfĂŒhrungen des erheblich erweiterten Autorenteams zu GemĂŒte fĂŒhren.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Die BeschÀftigung mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder den TÀtigkeiten des Rechtspflegers fÀllt im Studium generell kaum merkbar aus: abgesehen von einigen Wahlfachgruppen gehören Klausuren und Fragen dazu typischerweise in den Bereich des Referendariats bzw. des Berufseinstiegs. Allerdings können Einblicke in das Erbscheinsverfahren, das Unterbringungs- und das Betreuungsrecht einerseits, in die funktionale ZustÀndigkeit bei Register- oder Insolvenzsachen andererseits bereits im Rahmen des Studiums nicht schaden. Gerade wenn man bedenkt, dass man sich bereits als Jurastudent als Betreuer betÀtigen kann, mglw. sogar muss, sind Kenntnisse zu den Rechten und Pflichten unumgÀnglich. Das Familienrecht hingegen ist in beiden Examina möglicher Schwerpunkt, partiell sogar Teil des Pflichtfachbereichs, sodass man auf Kenntnisse im Verfahrensrecht kaum verzichten können wird.

Die Kommentierung zum FamFG ist mit etwa drei Vierteln des Werkes der eindeutige Schwerpunkt, kein Wunder, wenn nun auch das gesamte Familienrecht abgedeckt wird. Dabei werden gerade die zahlreichen neuen „AT“-Paragraphen anschaulich kommentiert, sodass auf sie in den spĂ€teren Normen nur verwiesen werden muss, etwa hinsichtlich des Beschwerderechts, der Beteiligtenstellung und der Mitwirkung der Beteiligten. Gerade diese grundlegenden Normen, unter anderem die neu gestaltete Rechtsbeschwerde, werden ganz hervorragend ausgearbeitet, sowohl was vorhandene Kasuistik angeht als auch was die Beschreibung des Verfahrens an sich betrifft. Hinzu kommt, dass das Kostenrecht, aber auch die Verfahrenskostenhilfe ausfĂŒhrlich erlĂ€utert werden und so das nötige ergĂ€nzende Verfahrenswissen neben all den materiellen Problemen befördert wird. Weiterhin zu loben sind die diversen Kommentierungen zum einstweiligen Rechtsschutz, sowohl was die Anordnungen in Familiensachen als auch die in Betreuungs- und Unterbringungssachen angeht: die jeweiligen Autoren fĂŒhren den Leser prĂ€zise zu den möglichen Problempunkten, etwa des rechtlichen Gehörs und weisen auf die Grenzen der Entscheidungsinhalte hin. Auch das neu geregelte Vollstreckungsrecht wird fĂŒr AusbildungsbedĂŒrfnisse gut erlĂ€utert, indem etwa gerade Abgrenzungen zu den ZPO-Regelungen aufgezeigt werden. Klassiker des Familienverfahrensrechts, die auch schon frĂŒher Gegenstand von Klausuren des Assessorexamens waren, etwa Fragen zur ZustĂ€ndigkeit, sind anhand der Kommentierung gut nachzuvollziehen. Neuerungen wie die Auskunftspflichten im Unterhaltsrecht werden ebenfalls pragmatisch nachgezeichnet, sodass man sich in entsprechend ausgestalteten Stationen gut mit diesem Kommentar zurechtfinden wird.

Lohnenswerte Abstecher ins Rechtspflegergesetz bieten sich im Zusammenhang mit zwangsvollstreckungsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Fragestellungen an. Die Kommentierung zu den Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist neben den einleitenden AusfĂŒhrungen zu Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers von großer Bedeutung fĂŒr Referendare und sollte gelesen werden.

Die Gestaltung des Kommentars ist trotz des recht engen Schriftbilds sehr angenehm, allerdings sind die zahlreichen Verweise auf Rechtsprechung und Literatur nach wie vor in den Text integriert. Vorbildlich sind die Hinweise auf landesrechtliche Besonderheiten. Die Gliederung der Texte gefĂ€llt, auch die Hervorhebungspraxis ist ansprechend. Im Bereich der gerichtlichen Entscheidungen sowie der Rechtsbehelfe hĂ€tte es neben den ausgezeichneten Beschreibungen zum Gang des Verfahrens gerne ein oder zwei AbsĂ€tze mit Beispielen fĂŒr Tenorierungen geben können. Diesen Service vermisst man bei diesem Werk auch weiterhin.

Trotz der enormen Erweiterung des Werks auf das gesamte Familienrecht hat die PrĂ€zision der Kommentierung nicht gelitten. Der Leser wird sicher durch die Essentialia des FamFG gefĂŒhrt und kann sich grundlegend in die Materie des Rechtspflegerrechts eindenken. FĂŒr den Ausbildungsbereich ist dieser Kommentar nach vorheriger LektĂŒre eines Lehrbuchs sowohl ein geeignetes Folge- oder Vertiefungswerk als auch prĂ€destiniert dazu, anderweitig erworbenes Wissen zu verifizieren.

geschrieben am 19.03.2010 | 590 Wörter | 4070 Zeichen

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