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ZPO


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

ZPO Die Neueinführung eines einbändigen Kommentars zum Zivilverfahrensrecht ist nicht nur eine weitere Abrundung des Angebots des Luchterhand-Verlages, sondern auch eine eindeutige Herausforderung an die Platzhirsche und Konkurrenten der ZPO-Kommentierungen. Dass dabei die Herausgeber zum einen im gesamten Zivilrecht renommiert und andererseits beeindruckende eigene Veröffentlichungen vorzuweisen haben, macht den Kommentar zusätzlich attraktiv. Die Reform des Familienverfahrensrechts wurde nicht zum Anlass genommen, das FamFG auch noch mitzukommentieren, sondern eine CD-ROM mit einer entsprechenden Kommentierung von Schulte-Bunert wurde beigefügt, ein gelungener Weg, um sich wahrlich auf die ZPO zu beschränken. Auf knapp 2700 Seiten kann der Leser sich sodann von einem umfangreichen Autorenteam durch die Materie leiten lassen. Auffällig hierbei ist nicht nur die Beteiligung zahlreicher Koryphäen der Ausbildungsliteratur für Referendare (Anders, Gehle, Oberheim, Olzen), sondern auch die Mitarbeit vieler hochrangiger Richter, die entweder bereits beim BGH tätig sind, es einmal waren oder in den unteren Instanzen Leitungsfunktionen innehaben. Die Gestaltung des Werks ist grundsätzlich gelungen, aber bei einer Neuerscheinung keine separaten Fußnoten zu erstellen, ist bei der angebotenen Textmenge für den Leser schlicht eine Zumutung. Die Hervorhebungen im Text werden effektiv eingesetzt, ebenso die kleinteilige Untergliederung in Randziffern, was spätere Änderungen leichter macht. Im Gegensatz zu anderen Kommentaren (Zimmermann, Thomas / Putzo, Saenger) werden aber leider kaum praktische Arbeitshilfen angeboten. Innerhalb der Kommentierungen lassen sich zahlreiche Höhepunkte benennen, zum einen was die praktische Arbeit im Verfahren angeht, zum anderen was den Ausbildungsaspekt des Werks betrifft. Wer bspw. die fundierten Ausführungen von Laumen in den Handbüchern zur Beweislast kennt und schätzt, wird mit Freude entdecken, dass dieser für die Kommentierung der Beweiswürdigung verantwortlich ist. Lehrbuchreif lesen sich dort etwa die Ausführungen zum Anscheinsbeweis oder die Fallgruppen zur Beweislastumkehr. Ebenso lobenswert sind die Kommentierungen des Herausgebers Gehrlein im klassischen ZPO AT zur Partei- und Prozessfähigkeit oder zur Streitgenossenschaft. Die übergreifenden Kenntnisse des Herausgebers zum Gesellschaftsrecht sowie zum Insolvenzrecht eröffnen dem Leser gerade in komplizierten Konstellationen klare Lösungen und treffsichere Hinweise auf ergangene Rechtsprechung. Es war zudem beinahe klar, dass Oberheim das Berufungsrecht für den Leser erläutert, ist dieser doch Mitautor von Speziallektüre zur zivilrechtlichen Berufung und hat hier den Prüfungsumfang ganz exzellent und instruktiv präsentiert. Dass im Kostenrecht (wieder einmal bei einem Kommentar) u.a. Schneider zu Wort kommt, ist für den Leser keineswegs von Nachteil. Die Plastizität und Verständlichkeit seiner Erläuterungen wird zu Recht und oft gelobt und auch diesmal führt er den Leser geduldig durch die Varianten der möglichen Kostenentscheidungen. Man muss sich als Leser aber immer im Hinterkopf über die Person des Kommentators im Klaren sein, um ggf. auch einmal eine andere Ansicht zu finden. Schließlich ist für den Referendarbereich das Zwangsvollstreckungsrecht lobend zu erwähnen: sowohl die Rechtsbehelfe der Erinnerung als auch der Vollstreckungsabwehrklage werden ganz ausführlich aufbereitet und selbst der andernorts oft vernachlässigte einstweilige Rechtsschutz erfährt hier eine umfangreiche Beachtung, die zu stabilen Kenntnissen beim Leser führt. Gelungen sind auch die Details innerhalb der Darstellung, etwa wenn es um die Kosten und Gebühren geht, um Rechtsbehelfsaspekte oder um die jeweilige Sicht der Prozessparteien. Ebenfalls sehr in die Einzelheiten gehen für die Alltagsarbeit relevante Kommentierungen, so das Prozesskostenhilferecht, das Versäumnisurteil oder der Vollstreckungsbescheid. Selbst landesuneinheitliche Regelungen wie die Ausgestaltung des § 15a EGZPO sind so genau erfasst, dass man sich rasch ein klares Bild von den Erfordernissen machen kann. Schließlich mit Nachdruck zu empfehlen sind die Kommentierungen zum GVG, wo nicht nur die Rolle des Referendars, sondern gerade das Prinzip des gesetzlichen Richters umfassend thematisiert wird. Auf diese Weise wird dem Leser die Wichtigkeit von Geschäftsverteilungsplänen einerseits nahe gebracht, andererseits aber auch Wahlmöglichkeiten des Anwalts hinsichtlich verschiedener Gerichte erläutert. Insgesamt kann man den Kommentar als beeindruckende Neuerscheinung betiteln. In der anwaltlichen und richterlichen Praxis wird sich dieses Werk sicherlich in Kürze als selbstverständlicher Erstzugriff präsentieren. Im Vorbereitungsdienst sowie im Studium dürfte die gelungene Komposition durchaus zu einem Vorzug vor Zöller oder Baumbach führen, wohingegen angesichts der (noch) fehlenden Arbeitshilfen die etablierten Werke von Thomas / Putzo oder Saenger noch eine ganze Weile bevorzugt werden dürften. Dennoch sollte man sich den Kommentar auch als mögliches Vertiefungswerk nicht entgehen lassen und gerade die aufgezeigten Synergien mit den für ihre gute Ausbildungsliteratur bekannten Autoren nutzen.

Die Neueinführung eines einbändigen Kommentars zum Zivilverfahrensrecht ist nicht nur eine weitere Abrundung des Angebots des Luchterhand-Verlages, sondern auch eine eindeutige Herausforderung an die Platzhirsche und Konkurrenten der ZPO-Kommentierungen. Dass dabei die Herausgeber zum einen im gesamten Zivilrecht renommiert und andererseits beeindruckende eigene Veröffentlichungen vorzuweisen haben, macht den Kommentar zusätzlich attraktiv. Die Reform des Familienverfahrensrechts wurde nicht zum Anlass genommen, das FamFG auch noch mitzukommentieren, sondern eine CD-ROM mit einer entsprechenden Kommentierung von Schulte-Bunert wurde beigefügt, ein gelungener Weg, um sich wahrlich auf die ZPO zu beschränken. Auf knapp 2700 Seiten kann der Leser sich sodann von einem umfangreichen Autorenteam durch die Materie leiten lassen. Auffällig hierbei ist nicht nur die Beteiligung zahlreicher Koryphäen der Ausbildungsliteratur für Referendare (Anders, Gehle, Oberheim, Olzen), sondern auch die Mitarbeit vieler hochrangiger Richter, die entweder bereits beim BGH tätig sind, es einmal waren oder in den unteren Instanzen Leitungsfunktionen innehaben.

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Die Gestaltung des Werks ist grundsätzlich gelungen, aber bei einer Neuerscheinung keine separaten Fußnoten zu erstellen, ist bei der angebotenen Textmenge für den Leser schlicht eine Zumutung. Die Hervorhebungen im Text werden effektiv eingesetzt, ebenso die kleinteilige Untergliederung in Randziffern, was spätere Änderungen leichter macht. Im Gegensatz zu anderen Kommentaren (Zimmermann, Thomas / Putzo, Saenger) werden aber leider kaum praktische Arbeitshilfen angeboten.

Innerhalb der Kommentierungen lassen sich zahlreiche Höhepunkte benennen, zum einen was die praktische Arbeit im Verfahren angeht, zum anderen was den Ausbildungsaspekt des Werks betrifft. Wer bspw. die fundierten Ausführungen von Laumen in den Handbüchern zur Beweislast kennt und schätzt, wird mit Freude entdecken, dass dieser für die Kommentierung der Beweiswürdigung verantwortlich ist. Lehrbuchreif lesen sich dort etwa die Ausführungen zum Anscheinsbeweis oder die Fallgruppen zur Beweislastumkehr. Ebenso lobenswert sind die Kommentierungen des Herausgebers Gehrlein im klassischen ZPO AT zur Partei- und Prozessfähigkeit oder zur Streitgenossenschaft. Die übergreifenden Kenntnisse des Herausgebers zum Gesellschaftsrecht sowie zum Insolvenzrecht eröffnen dem Leser gerade in komplizierten Konstellationen klare Lösungen und treffsichere Hinweise auf ergangene Rechtsprechung. Es war zudem beinahe klar, dass Oberheim das Berufungsrecht für den Leser erläutert, ist dieser doch Mitautor von Speziallektüre zur zivilrechtlichen Berufung und hat hier den Prüfungsumfang ganz exzellent und instruktiv präsentiert. Dass im Kostenrecht (wieder einmal bei einem Kommentar) u.a. Schneider zu Wort kommt, ist für den Leser keineswegs von Nachteil. Die Plastizität und Verständlichkeit seiner Erläuterungen wird zu Recht und oft gelobt und auch diesmal führt er den Leser geduldig durch die Varianten der möglichen Kostenentscheidungen. Man muss sich als Leser aber immer im Hinterkopf über die Person des Kommentators im Klaren sein, um ggf. auch einmal eine andere Ansicht zu finden. Schließlich ist für den Referendarbereich das Zwangsvollstreckungsrecht lobend zu erwähnen: sowohl die Rechtsbehelfe der Erinnerung als auch der Vollstreckungsabwehrklage werden ganz ausführlich aufbereitet und selbst der andernorts oft vernachlässigte einstweilige Rechtsschutz erfährt hier eine umfangreiche Beachtung, die zu stabilen Kenntnissen beim Leser führt.

Gelungen sind auch die Details innerhalb der Darstellung, etwa wenn es um die Kosten und Gebühren geht, um Rechtsbehelfsaspekte oder um die jeweilige Sicht der Prozessparteien. Ebenfalls sehr in die Einzelheiten gehen für die Alltagsarbeit relevante Kommentierungen, so das Prozesskostenhilferecht, das Versäumnisurteil oder der Vollstreckungsbescheid. Selbst landesuneinheitliche Regelungen wie die Ausgestaltung des § 15a EGZPO sind so genau erfasst, dass man sich rasch ein klares Bild von den Erfordernissen machen kann. Schließlich mit Nachdruck zu empfehlen sind die Kommentierungen zum GVG, wo nicht nur die Rolle des Referendars, sondern gerade das Prinzip des gesetzlichen Richters umfassend thematisiert wird. Auf diese Weise wird dem Leser die Wichtigkeit von Geschäftsverteilungsplänen einerseits nahe gebracht, andererseits aber auch Wahlmöglichkeiten des Anwalts hinsichtlich verschiedener Gerichte erläutert.

Insgesamt kann man den Kommentar als beeindruckende Neuerscheinung betiteln. In der anwaltlichen und richterlichen Praxis wird sich dieses Werk sicherlich in Kürze als selbstverständlicher Erstzugriff präsentieren. Im Vorbereitungsdienst sowie im Studium dürfte die gelungene Komposition durchaus zu einem Vorzug vor Zöller oder Baumbach führen, wohingegen angesichts der (noch) fehlenden Arbeitshilfen die etablierten Werke von Thomas / Putzo oder Saenger noch eine ganze Weile bevorzugt werden dürften. Dennoch sollte man sich den Kommentar auch als mögliches Vertiefungswerk nicht entgehen lassen und gerade die aufgezeigten Synergien mit den für ihre gute Ausbildungsliteratur bekannten Autoren nutzen.

geschrieben am 19.03.2010 | 678 Wörter | 4536 Zeichen

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