ISBN | 3452275426 | |
Autor | Klaus Detter | |
Verlag | Heymanns | |
Sprache | deutsch | |
Seiten | 172 | |
Erscheinungsjahr | 2011 | |
Extras | - |
Das Revisionsrecht in Strafsachen auf weniger als 170 Seiten zuzüglich Sachverzeichnissen zusammenzufassen ist angesichts der ausufernden Rechtsprechung und umfangreichen Kommentarliteratur eine beeindruckende Leistung. Nachdem der Autor als Richter am BGH a.D. aber über den nötigen Blick für das Wesentliche verfügt, kann sich der Leser darauf verlassen, dass die Materie einerseits schnörkellos, andererseits pointiert präsentiert wird.
Beinahe einem Kommentar gleich wird zunächst Allgemeines zum Revsionsrecht zusammengetragen, darunter zu den Förmlichkeiten der Einlegung der Revision. Hierbei überzeugen vor allem die Ausführungen zur Begründung der Revision, sowohl was die Abgrenzung zwischen Sach- und Verfahrensrüge betrifft, aber auch was im Speziellen innerhalb der Verfahrensrüge zu beachten ist. Die zahlreichen Fehlerquellen bis zur Fertigung einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge werden nicht nur für den Praktiker ergiebig aufbereitet, sondern gerade Referendare können von dieser Form der Darstellung enorm für die Revisionsklausur profitieren.
Im zweiten Kapitel widmet sich Detter den von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernissen. Hierbei sind die Anforderungen an die Genauigkeit des Anklagesatzes unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Großen Senats lesenswert herausgearbeitet worden, ebenso die Problematik der Bindungswirkung rechtskräftig festgestellter Tatsachen bei Aufhebung und Zurückverweisung. Das dritte Kapitel stellt den Schwerpunkt des Buches dar und beleuchtet Verfahrens- und Sachrüge im Detail. Zunächst kommen absolute und relative Revisionsgründe zur Sprache, wobei im Rahmen des § 338 StPO Details wie das eigenmächtige Fernbleiben des Angeklagten oder die zeitgereche Urteilsabsetzung gut verständlich neben Klassikern wie dem befangenen oder abgelehnten Richter platziert werden. Hinsichtlich der relativen Revisionsgründe wird der Aufklärungsrüge ein eigenes Unterkapitel vorbehalten, aber auf diese immer wieder Bezug genommen, z.B. bei der Frage der Heranziehung von Sachverständigen. Gelungen finde ich persönlich die Ausführungen zur rechtlichen Hinweispflicht des Gerichts, insbesondere was die Schutzrichtung des § 265 StPO angeht. Als wichtige Lektüre für den angehenden Verteidiger sehe ich zudem den kurzen Unterabschnitt zur Verwirkung von Verfahrensrügen an, denn man kann eben nicht alles auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ankommen lassen. Das Unterkapitel zur Sachrüge führt den Leser tief in praktische Details der Prozessführung, etwa was die Beweiswürdigung, aber auch den Umgang mit der Methodik der Beweisgewinnung angeht, so z.B. die Aussagepsychologie oder die Nutzung von DNA-Analysen.
Das vierte Kapitel thematisiert Sonderkonstellationen des Revisionsrechts, u.a. das Rechtsmittel des Nebenklägers oder die Verfahrensabsprache. Nach einem kurzen Abschnitt zu Annexzustänigkeiten des Revisionsgerichts kann sich der Leser im Schlusskapitel noch einmal intensiv mit der Begründung einzelner Verfahrensrügen auseinander setzen, um die Klausur oder den Schriftsatz zu optimieren. Hier darf für die Zwecke der Referendarausbildung auf die Unterkapitel zur Beweisantragsablehnung, zur fehlenden Belehrung sowie zur Öffentlichkeit der Hauptverhandlung besonders hingewiesen und die Lektüre dringend empfohlen werden.
Mit diesem Werk ist Detter eine gelungene Mischung aus sachlicher Information und praktischer Anleitung für das Revisionsrecht geglückt. Die Veröffentlichtung in der Reihe AnwaltStart wird dem Charakter des Buches gerecht, denn die Vielzahl von konkreten Hinweisen zur Anfertigung einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung bietet zusammen mit den angebotenen Mustern eine qualitativ hochwertige Arbeitshilfe. Und gerade dadurch wird dieses Werk auch in der Referendarausbildung gute Dienste tun, nämlich als Ergänzung zu den Grundlagenwerken wie etwa von Schmehl/Vollmer oder Haller/Conzen. Ein anspruchsvolles und gutes Lehrbuch.
geschrieben am 19.11.2011 | 507 Wörter | 3528 Zeichen
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