Navigation

Seiten der Rubrik "Bücher"


Google Anzeigen

Anzeigen

Bücher

Verteidigung in Straßenverkehrssachen


Statistiken
  • 4171 Aufrufe

Informationen zum Buch
  ISBN
  Autor
  Verlag
  Sprache
  Seiten
  Erscheinungsjahr
  Extras

Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Verteidigung in Straßenverkehrssachen Ein kleines Buch mit gerade einmal 94 Seiten Textumfang trägt den vollmundigen Titel „Verteidigung in Straßenverkehrssachen“ – das fordert den kritischen Leser geradezu heraus, sei er Verkehrsrechtler oder nicht. Aber siehe da: das Buch ist gut! Hilfreich ist dabei sicherlich, dass der Autor in der Fachanwaltsfortbildung tätig und demnach gut in der Lage ist, den wesentlichen Stoff kompakt, aber pointiert zu präsentieren. Diese Art der Schwerpunktsetzung ist nämlich die eigentliche Herausforderung in den ausufernden Verkehrssachen. Natürlich kommen viele Dinge nicht oder zu knapp zur Sprache, aber das räumt der Autor auch unumwunden ein, im Vorwort und im Buch selbst. So wird die Darstellung zu einer hauptsächlich im Strafrecht angelegten Einführung in die Verteidigung in Straßenverkehrssachen, die zu Recht in der Reihe AnwaltStart verortet wurde. Wer weitere Informationen braucht, muss sich dann eben an Kommentare und Spezialliteratur wenden, die der Autor zuhauf benennt. Nach einer kurzen Einführung wird die Trunkenheit im Verkehr aus straf- und bußgeldrechtlicher Sicht beleuchtet, danach der Drogenkonsum sowie anschließend weitere Tatbestände mit verkehrsrechtlichem Bezug. Ein sparsamer Überblick über Verkehrsordnungswidrigkeiten steht als Puffer vor den Kapiteln zu spezifischen straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionen. Den Schlusspunkt setzt das Kapitel zum Verkehrsverwaltungsrecht. Verbesserungsbedürftig für die zweite Auflage sind nur wenige Punkte. Dazu gehört in jedem Fall die Auffrischung und Gewichtung des Verzeichnisses der verkehrsrechtlichen Literatur. Auch sehr allgemein gehaltene Hinweise wie z.B. die Tatsache, dass sich der bei der Entnahme der Blutprobe untersuchende Arzt wohl nicht mehr an Details erinnern wird, sind kein Gewinn für den Verteidiger (Rn. 28). Bei der Aufzählung der Eingriffsmöglichkeiten bei § 315b StGB (Rn. 149) hätte es mir persönlich gefallen, wenn bei den Beispielen „Griff ins Lenkrad“ und „Ziehen der Handbremse“ die befürwortete Einschränkung, dass dadurch ein Unfall bzw. ein Schaden herbeigeführt werden soll, benannt worden wäre, was z.B. bei Eingriffen, um den Fahrer lediglich zum Anhalten zu bewegen, nicht gegeben ist. Im Kapitel zu § 142 StGB fehlt es zum Teil an neuerer und bedeutender Rechtsprechung bzw. an der Benennung typischer Streitpunkte (Rn. 184: Beladen als Verkehrsvorgang?; Rn. 187: BGH, Beschluss vom 15.11.2010, 4 StR 413/10, zum Unfallort; Rn. 189: BGH, Beschluss vom 28.09.2010, 4 StR 245/10, zur Wertgrenze; fehlt auch bei Rn. 106). Ausführungen zu § 69a VII StGB fehlen ganz, obwohl sonst durchaus assoziativ weitere Tätigkeitsfelder des Verteidigers benannt werden. Aber ansonsten ist der Eindruck des Werks wirklich und durch die Bank positiv. Dies ist zum einen der effektiven und eingängigen Darstellung zuzurechnen, aber auch der gelungenen Schwerpunktsetzung im Detail, auch bei aktuellen Problemen. Die Rechtsprechung zum Richtervorbehalt bei § 81a StPO wird gut erfasst (Rn. 65), ebenso die Schwierigkeiten der EU-Fahrerlaubnis-Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 21 StVG (Rn. 163), wobei hier sehr treffend auf die unterschiedliche Herangehensweise bei der Prüfung durch Verwaltungs- und Strafgericht hingewiesen wird. Einzelheiten wie die Auswirkungen von eingenommenen Medikamenten auf die BAK (Rn. 21) oder die Tücken der Unfallmeldung an die eigene Versicherung (Rn. 16), die Abgrenzung zwischen Einwilligung und psychischer Beihilfe bei der Straßenverkehrsgefährdung (Rn. 105) oder die ganz hervorragende Exemplifizierung von Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Schutzzweckzusammenhang bei Fahrlässigkeitstaten (Rn. 113-115) sind nicht nur für den Anfänger im Verkehrsrecht wertvoll, sondern geben auch dem erfahrenen Praktiker manchen Denkanstoß. Generell lobenswert sind die Ausführungen zu § 24a StVG, also der bußgeldrechtlich sanktionierten Alkohol- und Drogenfahrt, dort insbesondere zur Frage der Annahme von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bei den Taten unter Alkoholeinfluss wird richtigerweise auf Spezialfragen wie den Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei der Fahrlässigkeitstat hingewiesen (Rn. 203), aber ebenso auf die für den Verteidiger schwierige Situation, dass bei gravierender Folge eine Bewährungsstrafe kaum zu erreichen zu sein scheint (Rn. 211). Die vom Autor selbst getroffene Einschätzung, dass man Verkehrsrecht nicht einfach nebenher betreiben kann, sondern sich auch hier seine Sporen verdienen und vor allem am Puls der Rechtsentwicklung bleiben muss, wird durch sein Buch eindrucksvoll belegt. Man findet als Leser einen sehr guten Überblick, vor allem zu strafrechtlich relevanten Fragen der Verteidigung in Verkehrssachen, aber auch schon so manches Detail, das im Prozess ausschlaggebend sein kann. Zusätzlich wird man auf den richtigen Weg zur Vertiefung der Materie gebracht. Insgesamt eine sehr erfreuliche und empfehlenswerte Neuerscheinung.

Ein kleines Buch mit gerade einmal 94 Seiten Textumfang trägt den vollmundigen Titel „Verteidigung in Straßenverkehrssachen“ – das fordert den kritischen Leser geradezu heraus, sei er Verkehrsrechtler oder nicht. Aber siehe da: das Buch ist gut! Hilfreich ist dabei sicherlich, dass der Autor in der Fachanwaltsfortbildung tätig und demnach gut in der Lage ist, den wesentlichen Stoff kompakt, aber pointiert zu präsentieren. Diese Art der Schwerpunktsetzung ist nämlich die eigentliche Herausforderung in den ausufernden Verkehrssachen. Natürlich kommen viele Dinge nicht oder zu knapp zur Sprache, aber das räumt der Autor auch unumwunden ein, im Vorwort und im Buch selbst. So wird die Darstellung zu einer hauptsächlich im Strafrecht angelegten Einführung in die Verteidigung in Straßenverkehrssachen, die zu Recht in der Reihe AnwaltStart verortet wurde. Wer weitere Informationen braucht, muss sich dann eben an Kommentare und Spezialliteratur wenden, die der Autor zuhauf benennt.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Nach einer kurzen Einführung wird die Trunkenheit im Verkehr aus straf- und bußgeldrechtlicher Sicht beleuchtet, danach der Drogenkonsum sowie anschließend weitere Tatbestände mit verkehrsrechtlichem Bezug. Ein sparsamer Überblick über Verkehrsordnungswidrigkeiten steht als Puffer vor den Kapiteln zu spezifischen straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionen. Den Schlusspunkt setzt das Kapitel zum Verkehrsverwaltungsrecht.

Verbesserungsbedürftig für die zweite Auflage sind nur wenige Punkte. Dazu gehört in jedem Fall die Auffrischung und Gewichtung des Verzeichnisses der verkehrsrechtlichen Literatur. Auch sehr allgemein gehaltene Hinweise wie z.B. die Tatsache, dass sich der bei der Entnahme der Blutprobe untersuchende Arzt wohl nicht mehr an Details erinnern wird, sind kein Gewinn für den Verteidiger (Rn. 28). Bei der Aufzählung der Eingriffsmöglichkeiten bei § 315b StGB (Rn. 149) hätte es mir persönlich gefallen, wenn bei den Beispielen „Griff ins Lenkrad“ und „Ziehen der Handbremse“ die befürwortete Einschränkung, dass dadurch ein Unfall bzw. ein Schaden herbeigeführt werden soll, benannt worden wäre, was z.B. bei Eingriffen, um den Fahrer lediglich zum Anhalten zu bewegen, nicht gegeben ist. Im Kapitel zu § 142 StGB fehlt es zum Teil an neuerer und bedeutender Rechtsprechung bzw. an der Benennung typischer Streitpunkte (Rn. 184: Beladen als Verkehrsvorgang?; Rn. 187: BGH, Beschluss vom 15.11.2010, 4 StR 413/10, zum Unfallort; Rn. 189: BGH, Beschluss vom 28.09.2010, 4 StR 245/10, zur Wertgrenze; fehlt auch bei Rn. 106). Ausführungen zu § 69a VII StGB fehlen ganz, obwohl sonst durchaus assoziativ weitere Tätigkeitsfelder des Verteidigers benannt werden.

Aber ansonsten ist der Eindruck des Werks wirklich und durch die Bank positiv. Dies ist zum einen der effektiven und eingängigen Darstellung zuzurechnen, aber auch der gelungenen Schwerpunktsetzung im Detail, auch bei aktuellen Problemen. Die Rechtsprechung zum Richtervorbehalt bei § 81a StPO wird gut erfasst (Rn. 65), ebenso die Schwierigkeiten der EU-Fahrerlaubnis-Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 21 StVG (Rn. 163), wobei hier sehr treffend auf die unterschiedliche Herangehensweise bei der Prüfung durch Verwaltungs- und Strafgericht hingewiesen wird. Einzelheiten wie die Auswirkungen von eingenommenen Medikamenten auf die BAK (Rn. 21) oder die Tücken der Unfallmeldung an die eigene Versicherung (Rn. 16), die Abgrenzung zwischen Einwilligung und psychischer Beihilfe bei der Straßenverkehrsgefährdung (Rn. 105) oder die ganz hervorragende Exemplifizierung von Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Schutzzweckzusammenhang bei Fahrlässigkeitstaten (Rn. 113-115) sind nicht nur für den Anfänger im Verkehrsrecht wertvoll, sondern geben auch dem erfahrenen Praktiker manchen Denkanstoß. Generell lobenswert sind die Ausführungen zu § 24a StVG, also der bußgeldrechtlich sanktionierten Alkohol- und Drogenfahrt, dort insbesondere zur Frage der Annahme von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Bei den Taten unter Alkoholeinfluss wird richtigerweise auf Spezialfragen wie den Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei der Fahrlässigkeitstat hingewiesen (Rn. 203), aber ebenso auf die für den Verteidiger schwierige Situation, dass bei gravierender Folge eine Bewährungsstrafe kaum zu erreichen zu sein scheint (Rn. 211).

Die vom Autor selbst getroffene Einschätzung, dass man Verkehrsrecht nicht einfach nebenher betreiben kann, sondern sich auch hier seine Sporen verdienen und vor allem am Puls der Rechtsentwicklung bleiben muss, wird durch sein Buch eindrucksvoll belegt. Man findet als Leser einen sehr guten Überblick, vor allem zu strafrechtlich relevanten Fragen der Verteidigung in Verkehrssachen, aber auch schon so manches Detail, das im Prozess ausschlaggebend sein kann. Zusätzlich wird man auf den richtigen Weg zur Vertiefung der Materie gebracht. Insgesamt eine sehr erfreuliche und empfehlenswerte Neuerscheinung.

geschrieben am 29.12.2011 | 671 Wörter | 4288 Zeichen

Kommentare lesen Kommentar schreiben

Kommentare zur Rezension (0)

Platz für Anregungen und Ergänzungen