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Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht Die Dichte an baurechtlichen Titeln ist im Werner Verlag ohnehin schon hoch und der qualitative Anspruch an ein neues Werk dementsprechend. Allerdings fehlte bisher in der Fachanwaltskommentar-Reihe des Luchterhand-Verlages ein spezifisches Werk zum Bau- und Architektenrecht, sodass es nahe lag, dass diese Lücke durch den Werner Verlag geschlossen wurde. Dabei kommt natürlich dem privaten Baurecht der Schwerpunkt der Darstellung zu, aber auch die übrigen Rechtsgebiete, die das Fachanwaltsgebiet abdecken muss, sind, jedenfalls in Grundzügen, enthalten. Knapp 2100 Seiten inklusive Verzeichnissen erwarten den Leser nun zur Vertiefung seines baurechtlichen Wissens. Im erfreulich großen Autorenteam findet der kundige Leser zunächst keinen der üblichen „Verdächtigen“, sodass die erste Befürchtung, schlimmstenfalls eine bloße Abschrift und Zusammenfassung bereits etablierter Werke vorzufinden, schnell zerstreut ist. Durch das Übergewicht von Autoren aus dem Anwaltsbereich wird auch die gewünschte Fokussierung auf den Praxisbedarf erreicht und nicht etwa ein Werk für die Baukammer geschrieben. Sehr gelungen ist das Konzept der umfangreichen Einleitung, die immerhin in fünf Teile gegliedert wurde und den Leser mit einer Positionierung des Baurechts in der anwaltlichen Praxis, europarechtlichen und vertragsrechtlichen Grundlagen sowie dem Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Baurecht konfrontiert. Hinzu kommt das Verhältnis zum Verbraucherschutz. Ein weiteres Kapitel ist der Rom-I-Verordnung gewidmet, bevor dann die Kommentierungen beginnen. Innerhalb der Kommentierungen selbst gibt es natürlich auch ausführliche Vorüberlegungen vor großen Abschnitten (z.B. vor §§ 631 ff. BGB - Kessen). Auszugsweise wird das BGB erläutert, danach klassisch korrelierend die VOB/B. Das Prozessrecht wird national und international erfasst, ebenso die Insolvenzordnung, dazu zahlreiche Spezialgesetze, etwa das BauFordSiG. Im öffentlichen Recht werden das BauGB, die nordrhein-westfälische Landesbauordnung und das Vergaberecht thematisiert. Den Abschluss setzt dann die Kommentierung der HOAI. Erfreulich an der Konzeption des Kommentars ist, dass er nicht nur dem versierten Praktiker dient, sondern auch dem Erstbenutzer eine taugliche Anleitung zur Lösung baurechtlicher Fälle an die Hand gibt. Dies gilt sowohl für grundlegende Ausführungen, aber auch für Detailkommentierungen. Lesenswert sind z.B. die Erläuterungen samt Beispielen zur Anfechtung wegen Täuschung bei baurechtlichen Rechtsgeschäften (§ 123 BGB, Rn. 13 ff. - Ahrens), die Abgrenzung zwischen Akquise und Architektentätigkeit bei der Vertragsanbahnung (§ 146 BGB, Rn. 30 ff. - Waldner) oder die Auswirkung des selbständigen Beweisverfahrens auf die Hemmung der Verjährung samt Diskussion des Streitstands hierzu (§ 204 BGB, Rn. 21 ff. - Schill). Grundlagenwissen vermitteln etwa die Kommentierungen zum baurechtlichen Kooperationsgebot (§ 241 BGB, Rn. 2 ff. - Vogelheim), zu vergeblichen Aufwendungen (§ 284 BGB, Rn. 12 ff. - Glöckner) oder auch zum Prüfungsmaßstab der Klauselkontrolle (§ 307 BGB, Rn. 20 ff. - Luz). Im „Kernbereich“ der Kommentierung, also dem privaten Baurecht werden verschiedene Vertragstypen präsentiert (vor §§ 631 ff. BGB, Rn. 48 ff. - Kessen), die komplexe Meinungslage zu Leistungsänderungen abgebildet (§ 632 BGB, Rn. 178 ff. - Dören) oder auch die Berechnung der Vergütung für erbrachte Leistung pragmatisch nachvollzogen (§ 649 BGB, Rn. 21 ff. - Lubojanski). Höchst anwendungstauglich angelegt sind die Erläuterungen ebenso, zu sehen etwa an der Beschreibung der Gründung einer Bau-ARGE (§ 705 BGB, Rn. 28 ff. - Kues) oder der Auflistung der praktischen Vorteile eines selbständigen Beweisverfahrens (vor §§ 485 ff. ZPO, Rn. 14 ff. - Kirberger). Insolvenzrechtliche Besonderheiten werden nicht nur in der Kommentierung zu § 103 InsO vorgehalten, sondern finden sich auch in zahlreichen anderen Normen (z.B. zum Bestand des Kündigungsrechts, § 8 VOB/B, Rn. 13 ff. - Gollnick). Ebenso verhält es sich mit Fragen zur Beweislast, die innerhalb der einzelnen materiellen Normen angesprochen werden. Das Vergaberecht wird zwar nur in Grundzügen erfasst, dafür sind die einzelnen Abschnitte eingängig formuliert und verschaffen den gewünschten raschen Überblick mit Hinweisen zur gezielten Vertiefung (z.B. zum Bieterrechtsschutz im Vergabeverfahren, S. 1970 ff. - Krist). Der Kommentar ist eine gelungene Ergänzung zur bereits vorhandenen Spezialliteratur im Baurecht und erst recht zu „herkömmlichen“ BGB-Kommentaren. Die Autoren setzen den klaren Schwerpunkt auf das private Baurecht und überzeugen dort mit entsprechender Detaildichte. Für die übrigen Gebiete des Baurechts, also das öffentliche Recht und das Architektenrecht, wird sich zeigen, ob die jetzt vorhandene Darstellung erweitert werden muss.

Die Dichte an baurechtlichen Titeln ist im Werner Verlag ohnehin schon hoch und der qualitative Anspruch an ein neues Werk dementsprechend. Allerdings fehlte bisher in der Fachanwaltskommentar-Reihe des Luchterhand-Verlages ein spezifisches Werk zum Bau- und Architektenrecht, sodass es nahe lag, dass diese Lücke durch den Werner Verlag geschlossen wurde. Dabei kommt natürlich dem privaten Baurecht der Schwerpunkt der Darstellung zu, aber auch die übrigen Rechtsgebiete, die das Fachanwaltsgebiet abdecken muss, sind, jedenfalls in Grundzügen, enthalten. Knapp 2100 Seiten inklusive Verzeichnissen erwarten den Leser nun zur Vertiefung seines baurechtlichen Wissens.

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Im erfreulich großen Autorenteam findet der kundige Leser zunächst keinen der üblichen „Verdächtigen“, sodass die erste Befürchtung, schlimmstenfalls eine bloße Abschrift und Zusammenfassung bereits etablierter Werke vorzufinden, schnell zerstreut ist. Durch das Übergewicht von Autoren aus dem Anwaltsbereich wird auch die gewünschte Fokussierung auf den Praxisbedarf erreicht und nicht etwa ein Werk für die Baukammer geschrieben.

Sehr gelungen ist das Konzept der umfangreichen Einleitung, die immerhin in fünf Teile gegliedert wurde und den Leser mit einer Positionierung des Baurechts in der anwaltlichen Praxis, europarechtlichen und vertragsrechtlichen Grundlagen sowie dem Verhältnis zwischen privatem und öffentlichem Baurecht konfrontiert. Hinzu kommt das Verhältnis zum Verbraucherschutz. Ein weiteres Kapitel ist der Rom-I-Verordnung gewidmet, bevor dann die Kommentierungen beginnen. Innerhalb der Kommentierungen selbst gibt es natürlich auch ausführliche Vorüberlegungen vor großen Abschnitten (z.B. vor §§ 631 ff. BGB - Kessen). Auszugsweise wird das BGB erläutert, danach klassisch korrelierend die VOB/B. Das Prozessrecht wird national und international erfasst, ebenso die Insolvenzordnung, dazu zahlreiche Spezialgesetze, etwa das BauFordSiG. Im öffentlichen Recht werden das BauGB, die nordrhein-westfälische Landesbauordnung und das Vergaberecht thematisiert. Den Abschluss setzt dann die Kommentierung der HOAI.

Erfreulich an der Konzeption des Kommentars ist, dass er nicht nur dem versierten Praktiker dient, sondern auch dem Erstbenutzer eine taugliche Anleitung zur Lösung baurechtlicher Fälle an die Hand gibt. Dies gilt sowohl für grundlegende Ausführungen, aber auch für Detailkommentierungen. Lesenswert sind z.B. die Erläuterungen samt Beispielen zur Anfechtung wegen Täuschung bei baurechtlichen Rechtsgeschäften (§ 123 BGB, Rn. 13 ff. - Ahrens), die Abgrenzung zwischen Akquise und Architektentätigkeit bei der Vertragsanbahnung (§ 146 BGB, Rn. 30 ff. - Waldner) oder die Auswirkung des selbständigen Beweisverfahrens auf die Hemmung der Verjährung samt Diskussion des Streitstands hierzu (§ 204 BGB, Rn. 21 ff. - Schill). Grundlagenwissen vermitteln etwa die Kommentierungen zum baurechtlichen Kooperationsgebot (§ 241 BGB, Rn. 2 ff. - Vogelheim), zu vergeblichen Aufwendungen (§ 284 BGB, Rn. 12 ff. - Glöckner) oder auch zum Prüfungsmaßstab der Klauselkontrolle (§ 307 BGB, Rn. 20 ff. - Luz). Im „Kernbereich“ der Kommentierung, also dem privaten Baurecht werden verschiedene Vertragstypen präsentiert (vor §§ 631 ff. BGB, Rn. 48 ff. - Kessen), die komplexe Meinungslage zu Leistungsänderungen abgebildet (§ 632 BGB, Rn. 178 ff. - Dören) oder auch die Berechnung der Vergütung für erbrachte Leistung pragmatisch nachvollzogen (§ 649 BGB, Rn. 21 ff. - Lubojanski). Höchst anwendungstauglich angelegt sind die Erläuterungen ebenso, zu sehen etwa an der Beschreibung der Gründung einer Bau-ARGE (§ 705 BGB, Rn. 28 ff. - Kues) oder der Auflistung der praktischen Vorteile eines selbständigen Beweisverfahrens (vor §§ 485 ff. ZPO, Rn. 14 ff. - Kirberger). Insolvenzrechtliche Besonderheiten werden nicht nur in der Kommentierung zu § 103 InsO vorgehalten, sondern finden sich auch in zahlreichen anderen Normen (z.B. zum Bestand des Kündigungsrechts, § 8 VOB/B, Rn. 13 ff. - Gollnick). Ebenso verhält es sich mit Fragen zur Beweislast, die innerhalb der einzelnen materiellen Normen angesprochen werden. Das Vergaberecht wird zwar nur in Grundzügen erfasst, dafür sind die einzelnen Abschnitte eingängig formuliert und verschaffen den gewünschten raschen Überblick mit Hinweisen zur gezielten Vertiefung (z.B. zum Bieterrechtsschutz im Vergabeverfahren, S. 1970 ff. - Krist).

Der Kommentar ist eine gelungene Ergänzung zur bereits vorhandenen Spezialliteratur im Baurecht und erst recht zu „herkömmlichen“ BGB-Kommentaren. Die Autoren setzen den klaren Schwerpunkt auf das private Baurecht und überzeugen dort mit entsprechender Detaildichte. Für die übrigen Gebiete des Baurechts, also das öffentliche Recht und das Architektenrecht, wird sich zeigen, ob die jetzt vorhandene Darstellung erweitert werden muss.

geschrieben am 06.07.2012 | 644 Wörter | 4244 Zeichen

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