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Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Alle Jahre wieder geschieht es, dass eines der „großen“ Lehrbücher neu aufgelegt wird, so wie diesmal das Lehrbuch zum BGB AT, das mit einem neuen verantwortlichen Bearbeiter, Neuner, nach 10 Jahren überarbeitet und aktualisiert auf den Markt kommt. Groß kann man diese Werke nicht nur wegen des opulenten Umfangs bezeichnen, sondern auch, weil sie in ihrer Art Meilensteine juristischer Literatur sind, an denen sich Nachfolger und Konkurrenten ausrichten und messen müssen. Begründet von Larenz, fortgeführt bis zur 9. Auflage von Wolf, hat dieses Werk tausende von Studenten begleitet und bereichert. Und selbst wenn sich bei dem einem oder anderen während der Erstlektüre eine leichte Überforderung eingestellt haben könnte, erkannte man rasch, dass die Ausführungen im Gegensatz zur hektischen Skriptenliteratur etwas Zeitloses hatten, auf das man immer wieder zurückgreifen konnte. Es ist dann umso schöner, wenn man - fernab der Zwänge, sich das Recht erst einpauken und anschließend Prüfungen bestehen zu müssen - solche Werke im Berufsleben wieder zur Hand nehmen und tatsächlich darin schmökern kann, selbst um Problemen, die in der Praxis auftreten, einfach einmal wieder auf den Grund zu gehen, aber auch, um der Ankündigung des neuen Bearbeiters neugierig nachzugehen, dass zentrale Teile des Werks neu verfasst wurden. Immerhin ist Neuner bereits als Autor exzellenter und anwendungsfreundlicher Ausbildungsliteratur hervorgetreten, sodass man gespannt sein darf, wie er das Larenz’sche Erbe fortsetzt. Zur Gestaltung nur wenige Worte: das Buch ist ausschließlich textlastig, das aber in angenehmer Aufmachung. Fettdruck, Kursivdruck, Kleindruck als Einschub, Beispiele, Randnummern und gute Untergliederungen ermöglichen die flüssige Lektüre, gleichzeitig aber auch das Querlesen nach problematischen Stichworten. Der Fußnotenapparat ist reichhaltig, ebenso die Verzeichnisse zu Beginn und am Ende des Buches. Beginnend mit einer ausführlichen Einleitung zum Verhältnis der Rechtszweige zueinander, zum Aufbau der Privatrechtsordnung und des BGB, zum Geltungsbereich und zur Entwicklung des BGB sowie zu seinen Grundprinzipien führt Neuner den Leser sodann zu den natürlichen und juristischen Personen. Deren Rechtsfähigkeit, das Namensrecht oder die Verbrauchereigenschaft sind immer wieder in neuen Nuancen aufkommende rechtliche Dauerbrenner. Ergänzt wird der Abschnitt mit Kapiteln zu Verein und Stiftung. Weitere Abschnitte thematisieren die Rechtsverhältnisse samt Rechtsdurchsetzung und Verjährung, aber auch die Rechtsgegenstände, darunter Sachen, Nutzungen und Lasten, aber auch unkörperliche Gegenstände, die in Form von geistigen Werken oder dem ausfüllungsbedürftigen Begriff des Vermögens immer wieder und aufs Neue die Kreativität der Juristen herausfordern - soviel zum vermeintlich „trockenen“ Thema BGB AT. Anschließend gelangt der Leser aber zum Herzstück des Buches, dem Kapitel über die Rechtsgeschäfte. Willenserklärungen, Verträge, Willensmängel, Wirksamkeits-voraussetzungen, Stellvertretung sowie abrundende Abschnitte zu Bedingung, Befristung und Unwirksamkeit komplettieren dabei den Blick auf das Sujet. Es ist unvermeidlich, dass auch Ausflüge ins Schuldrecht unternommen werden, was aber den assoziativen Blick des Lesers trefflich schult, etwa wenn es um die Störung der Geschäftsgrundlage oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht. Einige lesenswerte Passagen sollen noch betont werden, auch um Lektüreanreize für den Erstleser zu setzen. Ganz klassisches Wissen offeriert das Werk zur Technik der Auslegung von Gesetzen (S. 29 ff.), verknüpft dies aber gleichsam mit ausführlichen Beispielen aus älterer und neuerer Rechtsprechung, um die stete Aktualität der Grundtechniken, aber auch die Gefahren, die bei allzu folgenorientierter Gesetzesauslegung entstehen können, aufzuzeigen (S. 31). Fortgesetzt wird das Wissen um diese Techniken immer wieder, etwa im Unterkapitel zum Verbot des Insichgeschäfts (S. 604), wo sich der Leser mit der teleologischen Reduktion der Norm auseinander setzen darf. Sogar Ausflüge in rechtsphilosophisches Grundwissen unternimmt der Leser, wenn er sich der Lektüre des Buches en detail widmet. Dies betrifft bspw. die Problematik der Anerkennung einer Person, aber auch die Prämisse der Willensfreiheit (S. 93 f.). Wie selbstverständlich wird im Zuge des Namensrechts auch das relativ neue Problemfeld rund um Domain-Namen samt jüngerer Rechtsprechung eingeflochten (S. 132 und 137). Für jede Klausur wissenswert sind die diversen Gestaltungsrechte, die das BGB, das HGB oder das Arbeitsrecht vorsieht, sodass das hierzu kompakt aber instruktiv geschriebene Unterkapitel eine weitere Lektüreempfehlung ist (S. 220 ff.). Gleiches gilt für die grundlegende Unterscheidung in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte samt Trennungs- und Abstraktionsprinzip, die nicht nur als Basisthema leicht verständlich aufbereitet (S. 324 ff.), sondern praktisch orientiert direkt mit Anwendungsbeispielen aus dem Insolvenzrecht oder dem Gewerblichen Rechtsschutz verknüpft wurde, um dem Leser die Vielschichtigkeit der vorhandenen Problemkomplexe zu verdeutlichen. Ebenfalls praktisch und kompakt angelegt sind die Erläuterungen zu Zugangshindernissen von Willenserklärungen, mit denen man sich im prozessualen Alltag ständig befassen muss (S. 365). Schließlich ist am Beispiel der Frage der Verkehrswesentlichkeit einer Sache im Rahmen der Irrtumsanfechtung positiv zu erwähnen, dass und wie der Leser in bestehende Meinungsstreitigkeiten eingeführt, aber auch mit einem Lösungsangebot ausgestattet wird (S. 468 ff.). Insgesamt kann man die Neuauflage zum BGB AT nur mit Nachdruck zur Lektüre und intensiven Bearbeitung empfehlen und das ab dem ersten Semester. Für Anfänger dürfte die Heranziehung als Komplementärwerk eher lohnenswert sein, etwa nachdem man sich Grundkenntnisse mittels eines dünnen Lehrbuchs angeeignet hat. Persönlich hat mir die von Neuner dezent, aber nachhaltig vorgenommene Aktualisierung des Werks gefallen, sodass man immer wieder aufs Neue „Aha-Erlebnisse“ auch zum BGB-AT erfahren kann.

Alle Jahre wieder geschieht es, dass eines der „großen“ Lehrbücher neu aufgelegt wird, so wie diesmal das Lehrbuch zum BGB AT, das mit einem neuen verantwortlichen Bearbeiter, Neuner, nach 10 Jahren überarbeitet und aktualisiert auf den Markt kommt. Groß kann man diese Werke nicht nur wegen des opulenten Umfangs bezeichnen, sondern auch, weil sie in ihrer Art Meilensteine juristischer Literatur sind, an denen sich Nachfolger und Konkurrenten ausrichten und messen müssen. Begründet von Larenz, fortgeführt bis zur 9. Auflage von Wolf, hat dieses Werk tausende von Studenten begleitet und bereichert. Und selbst wenn sich bei dem einem oder anderen während der Erstlektüre eine leichte Überforderung eingestellt haben könnte, erkannte man rasch, dass die Ausführungen im Gegensatz zur hektischen Skriptenliteratur etwas Zeitloses hatten, auf das man immer wieder zurückgreifen konnte. Es ist dann umso schöner, wenn man - fernab der Zwänge, sich das Recht erst einpauken und anschließend Prüfungen bestehen zu müssen - solche Werke im Berufsleben wieder zur Hand nehmen und tatsächlich darin schmökern kann, selbst um Problemen, die in der Praxis auftreten, einfach einmal wieder auf den Grund zu gehen, aber auch, um der Ankündigung des neuen Bearbeiters neugierig nachzugehen, dass zentrale Teile des Werks neu verfasst wurden. Immerhin ist Neuner bereits als Autor exzellenter und anwendungsfreundlicher Ausbildungsliteratur hervorgetreten, sodass man gespannt sein darf, wie er das Larenz’sche Erbe fortsetzt.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Zur Gestaltung nur wenige Worte: das Buch ist ausschließlich textlastig, das aber in angenehmer Aufmachung. Fettdruck, Kursivdruck, Kleindruck als Einschub, Beispiele, Randnummern und gute Untergliederungen ermöglichen die flüssige Lektüre, gleichzeitig aber auch das Querlesen nach problematischen Stichworten. Der Fußnotenapparat ist reichhaltig, ebenso die Verzeichnisse zu Beginn und am Ende des Buches.

Beginnend mit einer ausführlichen Einleitung zum Verhältnis der Rechtszweige zueinander, zum Aufbau der Privatrechtsordnung und des BGB, zum Geltungsbereich und zur Entwicklung des BGB sowie zu seinen Grundprinzipien führt Neuner den Leser sodann zu den natürlichen und juristischen Personen. Deren Rechtsfähigkeit, das Namensrecht oder die Verbrauchereigenschaft sind immer wieder in neuen Nuancen aufkommende rechtliche Dauerbrenner. Ergänzt wird der Abschnitt mit Kapiteln zu Verein und Stiftung. Weitere Abschnitte thematisieren die Rechtsverhältnisse samt Rechtsdurchsetzung und Verjährung, aber auch die Rechtsgegenstände, darunter Sachen, Nutzungen und Lasten, aber auch unkörperliche Gegenstände, die in Form von geistigen Werken oder dem ausfüllungsbedürftigen Begriff des Vermögens immer wieder und aufs Neue die Kreativität der Juristen herausfordern - soviel zum vermeintlich „trockenen“ Thema BGB AT.

Anschließend gelangt der Leser aber zum Herzstück des Buches, dem Kapitel über die Rechtsgeschäfte. Willenserklärungen, Verträge, Willensmängel, Wirksamkeits-voraussetzungen, Stellvertretung sowie abrundende Abschnitte zu Bedingung, Befristung und Unwirksamkeit komplettieren dabei den Blick auf das Sujet. Es ist unvermeidlich, dass auch Ausflüge ins Schuldrecht unternommen werden, was aber den assoziativen Blick des Lesers trefflich schult, etwa wenn es um die Störung der Geschäftsgrundlage oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht.

Einige lesenswerte Passagen sollen noch betont werden, auch um Lektüreanreize für den Erstleser zu setzen. Ganz klassisches Wissen offeriert das Werk zur Technik der Auslegung von Gesetzen (S. 29 ff.), verknüpft dies aber gleichsam mit ausführlichen Beispielen aus älterer und neuerer Rechtsprechung, um die stete Aktualität der Grundtechniken, aber auch die Gefahren, die bei allzu folgenorientierter Gesetzesauslegung entstehen können, aufzuzeigen (S. 31). Fortgesetzt wird das Wissen um diese Techniken immer wieder, etwa im Unterkapitel zum Verbot des Insichgeschäfts (S. 604), wo sich der Leser mit der teleologischen Reduktion der Norm auseinander setzen darf. Sogar Ausflüge in rechtsphilosophisches Grundwissen unternimmt der Leser, wenn er sich der Lektüre des Buches en detail widmet. Dies betrifft bspw. die Problematik der Anerkennung einer Person, aber auch die Prämisse der Willensfreiheit (S. 93 f.). Wie selbstverständlich wird im Zuge des Namensrechts auch das relativ neue Problemfeld rund um Domain-Namen samt jüngerer Rechtsprechung eingeflochten (S. 132 und 137). Für jede Klausur wissenswert sind die diversen Gestaltungsrechte, die das BGB, das HGB oder das Arbeitsrecht vorsieht, sodass das hierzu kompakt aber instruktiv geschriebene Unterkapitel eine weitere Lektüreempfehlung ist (S. 220 ff.). Gleiches gilt für die grundlegende Unterscheidung in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte samt Trennungs- und Abstraktionsprinzip, die nicht nur als Basisthema leicht verständlich aufbereitet (S. 324 ff.), sondern praktisch orientiert direkt mit Anwendungsbeispielen aus dem Insolvenzrecht oder dem Gewerblichen Rechtsschutz verknüpft wurde, um dem Leser die Vielschichtigkeit der vorhandenen Problemkomplexe zu verdeutlichen. Ebenfalls praktisch und kompakt angelegt sind die Erläuterungen zu Zugangshindernissen von Willenserklärungen, mit denen man sich im prozessualen Alltag ständig befassen muss (S. 365). Schließlich ist am Beispiel der Frage der Verkehrswesentlichkeit einer Sache im Rahmen der Irrtumsanfechtung positiv zu erwähnen, dass und wie der Leser in bestehende Meinungsstreitigkeiten eingeführt, aber auch mit einem Lösungsangebot ausgestattet wird (S. 468 ff.).

Insgesamt kann man die Neuauflage zum BGB AT nur mit Nachdruck zur Lektüre und intensiven Bearbeitung empfehlen und das ab dem ersten Semester. Für Anfänger dürfte die Heranziehung als Komplementärwerk eher lohnenswert sein, etwa nachdem man sich Grundkenntnisse mittels eines dünnen Lehrbuchs angeeignet hat. Persönlich hat mir die von Neuner dezent, aber nachhaltig vorgenommene Aktualisierung des Werks gefallen, sodass man immer wieder aufs Neue „Aha-Erlebnisse“ auch zum BGB-AT erfahren kann.

geschrieben am 30.08.2012 | 816 Wörter | 5367 Zeichen

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