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Medizinrecht


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Medizinrecht Neben den Kommentaren und HandbĂŒchern zum Medizinrecht ist das Lehrbuch von Quaas und Zuck seit Erscheinen der ersten Auflage eine feste GrĂ¶ĂŸe fĂŒr diesen schwer einzugrenzenden Rechtsbereich. Das liegt nicht nur daran, dass die Autoren sich dem Sujet, dem öffentlichen Medizinrecht, einerseits umfassend, andererseits stringent unter praktischen Gesichtspunkten nĂ€hern, sondern dass die mit einem reichhaltigen Fußnotenapparat versehenen AusfĂŒhrungen auch noch extrem gut lesbar und eingĂ€ngig sind. Ich hatte das GlĂŒck, dieses Lehrbuch seit der ersten Auflage und seitdem in seiner steten Erweiterung nutzen zu können und kann vorab schon festhalten, dass ich sehr gerne darauf zurĂŒckgreife, wenn ich darauf angewiesen bin, die grĂ¶ĂŸeren GesamtzusammenhĂ€nge im Medizinwesen rechtlich zu begreifen. Denn das Werk ĂŒberzeugt nicht nur wegen der gut nutzbaren Inhalte, sondern gerade weil die komplexen ZusammenhĂ€nge zwischen den Rechtsgebieten und Beteiligten so gekonnt aufgezeigt und aufbereitet werden, dass sich tatsĂ€chlich ein VerstĂ€ndnis fĂŒr das Fach entwickeln kann. Angesichts bereits angekĂŒndigter gesetzlicher Neuentwicklungen wird die vierte Auflage sicher nicht allzu lange auf sich warten lassen: eine scientia semper renovanda. NatĂŒrlich findet man die zivilrechtlichen Dauerbrenner des Medizinrechts, also maßgeblich die Arzthaftung oder die Abrechnung von Privatbehandlungen, nicht in diesem Buch, das sich dem öffentlichen Medizinrecht verschrieben hat. Nichtsdestotrotz sorgt die Kenntnis der grundlegenden Strukturen und RechtsverhĂ€ltnisse auch fĂŒr VerstĂ€ndnis der spĂ€teren Komplikationen, die sich im zivilrechtlichen Bereich ereignen können. Das Werk ist in vier große Teile aufgegliedert, diese wiederum in einzelne Abschnitte und darunter finden sich noch einmal Kapitel, insgesamt 74 StĂŒck. Beginnend mit den allgemeinen Grundlagen thematisieren die Autoren zuerst die Rahmenbedingungen des Medizinrechts mit Begriffsbestimmungen, verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben. Hinzu kommt die Entwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung bis hin zum gemeinsamen Bundesausschuss. Anschließend wird im zweiten Teil das Recht der Leistungserbringer erörtert, beginnend bei den Ärzten, ĂŒber das Medizinische Versorgungszentrum, das Vertragsarztrecht und die KrankenhĂ€user, ZahnĂ€rzte, psychologische Psychotherapeuten, Heilpraktiker und pharmazeutische Unternehmen oder Apotheken. Selbst die „Gesundheitshandwerker“ werden mit einem eigenen Kapitel bedacht, also z.B. Augenoptiker oder HörgerĂ€teakustiker, natĂŒrlich stets am Ende mit der Darstellung des VerhĂ€ltnisses zum Arzt. Der dritte Teil widmet sich den sĂ€chlichen Mitteln, zuerst dem Medizinprodukte-Recht, danach dem Arzneimittel- und Verbandrecht und schließlich dem Heil- und Hilfsmittelrecht. Im letzten und vierten Teil erhalten besondere Bereiche des Medizinrechts die ihnen gebĂŒhrende Aufmerksamkeit, allen voran die Biomedizin als stark wachsender Sektor in Forschung und Therapie, dazu das Pflegeversicherungsrecht und das Arztstrafrecht. Einige wenige Beispiele seien pars pro toto herausgegriffen, um zu zeigen, warum die LektĂŒre des Werks so bildend und angenehm zugleich ist: in den AusfĂŒhrungen zur Binnen-Organisation der Krankenkassen wird die besondere Rolle der Krankenkassen und vor allem die politische Bedeutung des Krankenkassenbeitrags herausgestellt, andererseits mit klaren Worten dem Streben nach mehr Wirtschaftlichkeit und Outsourcing eine gehörige Portion Skepsis entgegengestellt (S. 117): diese Positionierung ist fĂŒr den Leser ein klarer Mehrwert. Auch die AnnĂ€herung an die Person des Honorararztes (S. 378 ff.) ist wahrlich spannend, wenn nĂ€mlich die Abgrenzung zwischen Rechtsbegriff und PhĂ€nomen vorgenommen wird und spĂ€ter die mögliche Leistungserbringung, ambulant und stationĂ€r, in den richtigen rechtlichen Kontext gestellt wird. Schließlich ist die grundrechtliche Einfassung der Biomedizin (S. 880 ff.) höchst lesenswert, wenn man sich unvermittelt mit Überlegungen zum Begriff des Menschen und des menschlichen Lebens konfrontiert sieht und nur wenige Seiten spĂ€ter die Vorgaben fĂŒr Versuche durchsubsumieren muss. Insgesamt kann ich fĂŒr dieses hervorragende Werk eine klare LektĂŒreempfehlung aussprechen, gerade wenn man sich Grundlagenwissen zum Medizinrecht erarbeiten möchte.

Neben den Kommentaren und HandbĂŒchern zum Medizinrecht ist das Lehrbuch von Quaas und Zuck seit Erscheinen der ersten Auflage eine feste GrĂ¶ĂŸe fĂŒr diesen schwer einzugrenzenden Rechtsbereich. Das liegt nicht nur daran, dass die Autoren sich dem Sujet, dem öffentlichen Medizinrecht, einerseits umfassend, andererseits stringent unter praktischen Gesichtspunkten nĂ€hern, sondern dass die mit einem reichhaltigen Fußnotenapparat versehenen AusfĂŒhrungen auch noch extrem gut lesbar und eingĂ€ngig sind.

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Ich hatte das GlĂŒck, dieses Lehrbuch seit der ersten Auflage und seitdem in seiner steten Erweiterung nutzen zu können und kann vorab schon festhalten, dass ich sehr gerne darauf zurĂŒckgreife, wenn ich darauf angewiesen bin, die grĂ¶ĂŸeren GesamtzusammenhĂ€nge im Medizinwesen rechtlich zu begreifen. Denn das Werk ĂŒberzeugt nicht nur wegen der gut nutzbaren Inhalte, sondern gerade weil die komplexen ZusammenhĂ€nge zwischen den Rechtsgebieten und Beteiligten so gekonnt aufgezeigt und aufbereitet werden, dass sich tatsĂ€chlich ein VerstĂ€ndnis fĂŒr das Fach entwickeln kann. Angesichts bereits angekĂŒndigter gesetzlicher Neuentwicklungen wird die vierte Auflage sicher nicht allzu lange auf sich warten lassen: eine scientia semper renovanda. NatĂŒrlich findet man die zivilrechtlichen Dauerbrenner des Medizinrechts, also maßgeblich die Arzthaftung oder die Abrechnung von Privatbehandlungen, nicht in diesem Buch, das sich dem öffentlichen Medizinrecht verschrieben hat. Nichtsdestotrotz sorgt die Kenntnis der grundlegenden Strukturen und RechtsverhĂ€ltnisse auch fĂŒr VerstĂ€ndnis der spĂ€teren Komplikationen, die sich im zivilrechtlichen Bereich ereignen können.

Das Werk ist in vier große Teile aufgegliedert, diese wiederum in einzelne Abschnitte und darunter finden sich noch einmal Kapitel, insgesamt 74 StĂŒck. Beginnend mit den allgemeinen Grundlagen thematisieren die Autoren zuerst die Rahmenbedingungen des Medizinrechts mit Begriffsbestimmungen, verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben. Hinzu kommt die Entwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung bis hin zum gemeinsamen Bundesausschuss. Anschließend wird im zweiten Teil das Recht der Leistungserbringer erörtert, beginnend bei den Ärzten, ĂŒber das Medizinische Versorgungszentrum, das Vertragsarztrecht und die KrankenhĂ€user, ZahnĂ€rzte, psychologische Psychotherapeuten, Heilpraktiker und pharmazeutische Unternehmen oder Apotheken. Selbst die „Gesundheitshandwerker“ werden mit einem eigenen Kapitel bedacht, also z.B. Augenoptiker oder HörgerĂ€teakustiker, natĂŒrlich stets am Ende mit der Darstellung des VerhĂ€ltnisses zum Arzt. Der dritte Teil widmet sich den sĂ€chlichen Mitteln, zuerst dem Medizinprodukte-Recht, danach dem Arzneimittel- und Verbandrecht und schließlich dem Heil- und Hilfsmittelrecht. Im letzten und vierten Teil erhalten besondere Bereiche des Medizinrechts die ihnen gebĂŒhrende Aufmerksamkeit, allen voran die Biomedizin als stark wachsender Sektor in Forschung und Therapie, dazu das Pflegeversicherungsrecht und das Arztstrafrecht.

Einige wenige Beispiele seien pars pro toto herausgegriffen, um zu zeigen, warum die LektĂŒre des Werks so bildend und angenehm zugleich ist: in den AusfĂŒhrungen zur Binnen-Organisation der Krankenkassen wird die besondere Rolle der Krankenkassen und vor allem die politische Bedeutung des Krankenkassenbeitrags herausgestellt, andererseits mit klaren Worten dem Streben nach mehr Wirtschaftlichkeit und Outsourcing eine gehörige Portion Skepsis entgegengestellt (S. 117): diese Positionierung ist fĂŒr den Leser ein klarer Mehrwert. Auch die AnnĂ€herung an die Person des Honorararztes (S. 378 ff.) ist wahrlich spannend, wenn nĂ€mlich die Abgrenzung zwischen Rechtsbegriff und PhĂ€nomen vorgenommen wird und spĂ€ter die mögliche Leistungserbringung, ambulant und stationĂ€r, in den richtigen rechtlichen Kontext gestellt wird. Schließlich ist die grundrechtliche Einfassung der Biomedizin (S. 880 ff.) höchst lesenswert, wenn man sich unvermittelt mit Überlegungen zum Begriff des Menschen und des menschlichen Lebens konfrontiert sieht und nur wenige Seiten spĂ€ter die Vorgaben fĂŒr Versuche durchsubsumieren muss.

Insgesamt kann ich fĂŒr dieses hervorragende Werk eine klare LektĂŒreempfehlung aussprechen, gerade wenn man sich Grundlagenwissen zum Medizinrecht erarbeiten möchte.

geschrieben am 08.12.2014 | 554 Wörter | 3821 Zeichen

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