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Jugendgerichtsgesetz: JGG


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Jugendgerichtsgesetz: JGG Der Jugendstrafrichter hat den Luxus, gleich aus mehreren hochwertigen Kommentaren zum JGG auswĂ€hlen zu können, noch dazu aus zahlreichen ergĂ€nzenden Spezialwerken, etwa zum Jugendstrafvollzug. Dennoch ist der „Eisenberg“ das Referenzwerk fĂŒr die Praxis und daran Ă€ndert sich auch so schnell nicht viel. In nunmehr beeindruckender 18. Auflage und in regelmĂ€ĂŸigen AbstĂ€nden von ca. 2 Jahren erscheint das Werk, das noch immer in der Reihe „Kurz-Kommentare“ erscheint, trotz seiner inzwischen ĂŒber 1500 Seiten angewachsenen StĂ€rke. Die Neuauflage integriert die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung und einige legislative Neuerungen bzw. Vorhaben. Gerade Letzteres ist eines von mehreren markanten Eigenschaften des „Eisenberg“: er gibt sich nie mit dem status quo zufrieden, sondern bietet dem Leser und Rechtsanwender ein horizontales und vertikales Gesamtbild der Materie, bestehend nicht nur aus dem gesamten Ablauf des Jugendstrafverfahrens, sondern auch aus dabei parallel zu beachtenden Wissenschaften sowie eben auch aus Entwicklungen der Vergangenheit und Vorhaben in der Zukunft. Auf diese Weise wird das Jugendstrafrecht als höchst dynamische Materie wesentlich besser begreiflich, als wenn man sich von einem vermeintlich starren Normenregime fĂŒr einen kleinen prozessualen Teilabschnitt des Strafverfahrensrechts blenden ließe. Die Kommentierungen warten in einem fĂŒr die Kommentarreihe typischen Erscheinungsbild auf, d.h. zwar gut untergliedert und mit Fettdruck zur Orientierung im Text, aber leider mit in den Fließtext integrierten Fundstellen. Besonders wertvoll fĂŒr den Rechtsanwender ist neben dem ausfĂŒhrlichen Sachregister ein zusĂ€tzliches Entscheidungsregister, das jugendstrafrechtsrelevante Urteile und BeschlĂŒsse vom EuGH bis zu den Landgerichten der vergangenen Jahre und Jahrzehnte chronologisch mit Fundstellen auffĂŒhrt. Einige wenige Beispiele sollen pars pro toto die hohe QualitĂ€t des Kommentars dokumentieren. Dies gilt sowohl fĂŒr die klassische Rechtsanwendung, aber noch viel mehr fĂŒr die Vertiefung des Wissens der Leser. Lesenswert allein schon ob der Analyse der Vielzahl der zu beteiligenden Personen ist die Anordnung der Weisung nach § 10 JGG, eine heilerzieherische Behandlung oder gar eine Entziehungskur durchzufĂŒhren (Rn. 44 ff.). Nicht nur, dass die Anordnung aus deliktsspezifischer Sicht bewertet wird, sondern auch dass die Wichtigkeit einer echten Motivation des Jugendlichen herausgearbeitet wird, zeichnet die Kommentierung aus. Des Weiteren sollen die ErlĂ€uterungen zur Jugendstrafe in § 17 JGG genannt sein. Die deutliche Kritik an den Begriffen der „schĂ€dlichen Neigungen“ sowie der „Schwere der Schuld“ ist durchaus berechtigt, gerade weil die Anwendung in der Rechtspraxis durchaus von einer gewissen Unkonstanz geprĂ€gt ist, die sich auch dogmatisch nur schwer fassen lĂ€sst (vgl. nur Rn 33 ff.). Schließlich möchte ich die sehr guten AusfĂŒhrungen zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung, § 50 JGG, herausheben. Zum einen wird sehr schön auf die gerade hier dringend notwendige GesprĂ€chsebene zwischen Gericht und Jugendlichem hingewiesen (Rn. 11 ff.), zum anderen auf die Bedeutung der teilnahmeberechtigten Personen (Rn. 20 ff.), sodass man sich anhand dieser Kommentierung auch einmal kritisch die eigene LadungsverfĂŒgung durchsehen könnte. Eine ganz hervorragende Passage des Kommentars findet man zu § 37 JGG. Dort befasst sich Eisenberg mit den Anforderungen, die an den Jugendrichter gestellt werden. Etwas provokant, wenngleich richtig ist dabei die Feststellung, dass besondere Kenntnisse, etwa in den Disziplinen der Kriminologie, der Jugendpsychologie oder der PĂ€dagogik nicht durch langjĂ€hrige Berufspraxis erworben werden, sondern hierfĂŒr tatsĂ€chlich Aus- und Fortbildungen vonnöten sind (Rn. 7 ff.). Des Weiteren ĂŒberzeugen auch die Kommentierungen, in welchen im Kontext davor gewarnt wird, Vollstreckung und Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen und Strafen auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern auch hier den Erziehungsgedanken, die WertschĂ€tzung des Subjekts hochzuhalten. Dies ist bspw. zu sehen bei den ErlĂ€uterungen zum BewĂ€hrungsplan (Erörterung des Plans und Belehrung des Jugendlichen, § 60, Rn. 12 ff.), zur Schulbildung auch der (Untersuchungs-)Gefangenen (§ 89c, Rn. 81 ff.; § 92, Rn: 113 ff.) oder auch zu BeschĂ€ftigungsmaßnahmen wĂ€hrend der Arrestzeit (§ 90, Rn. 44 ff.). Die Ermahnungen des Jugendrichters dĂŒrfen in der spĂ€teren Durchsetzung der Sanktionen nicht aus rein faktischen (Spar-)ZwĂ€ngen zu hohlen HĂŒlsen verkommen. Es ist unschwer zu erkennen: ich arbeite gern mit dem „Eisenberg“. Mehr noch: sogar die anlasslose LektĂŒre macht Spaß. Zum einen, weil es steter Ansporn ist, an sich selbst, der BewĂ€ltigung der Jugendstrafsachen und der Optimierung eigenen Wissens zu arbeiten; zum anderen aber auch, weil diese umfassende Betrachtung des Sujets durch nur einen Autor einfach beeindruckend ist und man dieser Leistung auch durch die Nutzung des Werks Respekt zollen kann.

Der Jugendstrafrichter hat den Luxus, gleich aus mehreren hochwertigen Kommentaren zum JGG auswĂ€hlen zu können, noch dazu aus zahlreichen ergĂ€nzenden Spezialwerken, etwa zum Jugendstrafvollzug. Dennoch ist der „Eisenberg“ das Referenzwerk fĂŒr die Praxis und daran Ă€ndert sich auch so schnell nicht viel. In nunmehr beeindruckender 18. Auflage und in regelmĂ€ĂŸigen AbstĂ€nden von ca. 2 Jahren erscheint das Werk, das noch immer in der Reihe „Kurz-Kommentare“ erscheint, trotz seiner inzwischen ĂŒber 1500 Seiten angewachsenen StĂ€rke. Die Neuauflage integriert die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung und einige legislative Neuerungen bzw. Vorhaben. Gerade Letzteres ist eines von mehreren markanten Eigenschaften des „Eisenberg“: er gibt sich nie mit dem status quo zufrieden, sondern bietet dem Leser und Rechtsanwender ein horizontales und vertikales Gesamtbild der Materie, bestehend nicht nur aus dem gesamten Ablauf des Jugendstrafverfahrens, sondern auch aus dabei parallel zu beachtenden Wissenschaften sowie eben auch aus Entwicklungen der Vergangenheit und Vorhaben in der Zukunft. Auf diese Weise wird das Jugendstrafrecht als höchst dynamische Materie wesentlich besser begreiflich, als wenn man sich von einem vermeintlich starren Normenregime fĂŒr einen kleinen prozessualen Teilabschnitt des Strafverfahrensrechts blenden ließe.

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Die Kommentierungen warten in einem fĂŒr die Kommentarreihe typischen Erscheinungsbild auf, d.h. zwar gut untergliedert und mit Fettdruck zur Orientierung im Text, aber leider mit in den Fließtext integrierten Fundstellen. Besonders wertvoll fĂŒr den Rechtsanwender ist neben dem ausfĂŒhrlichen Sachregister ein zusĂ€tzliches Entscheidungsregister, das jugendstrafrechtsrelevante Urteile und BeschlĂŒsse vom EuGH bis zu den Landgerichten der vergangenen Jahre und Jahrzehnte chronologisch mit Fundstellen auffĂŒhrt.

Einige wenige Beispiele sollen pars pro toto die hohe QualitĂ€t des Kommentars dokumentieren. Dies gilt sowohl fĂŒr die klassische Rechtsanwendung, aber noch viel mehr fĂŒr die Vertiefung des Wissens der Leser.

Lesenswert allein schon ob der Analyse der Vielzahl der zu beteiligenden Personen ist die Anordnung der Weisung nach § 10 JGG, eine heilerzieherische Behandlung oder gar eine Entziehungskur durchzufĂŒhren (Rn. 44 ff.). Nicht nur, dass die Anordnung aus deliktsspezifischer Sicht bewertet wird, sondern auch dass die Wichtigkeit einer echten Motivation des Jugendlichen herausgearbeitet wird, zeichnet die Kommentierung aus. Des Weiteren sollen die ErlĂ€uterungen zur Jugendstrafe in § 17 JGG genannt sein. Die deutliche Kritik an den Begriffen der „schĂ€dlichen Neigungen“ sowie der „Schwere der Schuld“ ist durchaus berechtigt, gerade weil die Anwendung in der Rechtspraxis durchaus von einer gewissen Unkonstanz geprĂ€gt ist, die sich auch dogmatisch nur schwer fassen lĂ€sst (vgl. nur Rn 33 ff.). Schließlich möchte ich die sehr guten AusfĂŒhrungen zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung, § 50 JGG, herausheben. Zum einen wird sehr schön auf die gerade hier dringend notwendige GesprĂ€chsebene zwischen Gericht und Jugendlichem hingewiesen (Rn. 11 ff.), zum anderen auf die Bedeutung der teilnahmeberechtigten Personen (Rn. 20 ff.), sodass man sich anhand dieser Kommentierung auch einmal kritisch die eigene LadungsverfĂŒgung durchsehen könnte.

Eine ganz hervorragende Passage des Kommentars findet man zu § 37 JGG. Dort befasst sich Eisenberg mit den Anforderungen, die an den Jugendrichter gestellt werden. Etwas provokant, wenngleich richtig ist dabei die Feststellung, dass besondere Kenntnisse, etwa in den Disziplinen der Kriminologie, der Jugendpsychologie oder der PĂ€dagogik nicht durch langjĂ€hrige Berufspraxis erworben werden, sondern hierfĂŒr tatsĂ€chlich Aus- und Fortbildungen vonnöten sind (Rn. 7 ff.). Des Weiteren ĂŒberzeugen auch die Kommentierungen, in welchen im Kontext davor gewarnt wird, Vollstreckung und Vollzug jugendstrafrechtlicher Sanktionen und Strafen auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern auch hier den Erziehungsgedanken, die WertschĂ€tzung des Subjekts hochzuhalten. Dies ist bspw. zu sehen bei den ErlĂ€uterungen zum BewĂ€hrungsplan (Erörterung des Plans und Belehrung des Jugendlichen, § 60, Rn. 12 ff.), zur Schulbildung auch der (Untersuchungs-)Gefangenen (§ 89c, Rn. 81 ff.; § 92, Rn: 113 ff.) oder auch zu BeschĂ€ftigungsmaßnahmen wĂ€hrend der Arrestzeit (§ 90, Rn. 44 ff.). Die Ermahnungen des Jugendrichters dĂŒrfen in der spĂ€teren Durchsetzung der Sanktionen nicht aus rein faktischen (Spar-)ZwĂ€ngen zu hohlen HĂŒlsen verkommen.

Es ist unschwer zu erkennen: ich arbeite gern mit dem „Eisenberg“. Mehr noch: sogar die anlasslose LektĂŒre macht Spaß. Zum einen, weil es steter Ansporn ist, an sich selbst, der BewĂ€ltigung der Jugendstrafsachen und der Optimierung eigenen Wissens zu arbeiten; zum anderen aber auch, weil diese umfassende Betrachtung des Sujets durch nur einen Autor einfach beeindruckend ist und man dieser Leistung auch durch die Nutzung des Werks Respekt zollen kann.

geschrieben am 14.12.2015 | 688 Wörter | 4380 Zeichen

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