ISBN | 3800649934 | |
Autor | Diethelm Klesczewski | |
Verlag | Vahlen | |
Sprache | deutsch | |
Seiten | 348 | |
Erscheinungsjahr | 2016 | |
Extras | - |
Das Jahr 2016 ist ein gutes Jahr für das Bußgeldrecht. Neben dem Lehrbuch von Bohnert, das von Bülte neu bearbeitet wurde, und einigen Spezialtiteln erscheint auch das Lehrbuch von Klescewski in zweiter, neuer Auflage. Man muss sich vor der Lektüre eines solchen Lehrbuchs natürlich darüber im Klaren sein, dass ein Lehrbuch zum Ordnungswidrigkeitenrecht nicht mit einem Praktikerbuch vergleichbar ist. Während die Literatur für OWi-Praktiker maßgeblich vom Verkehrsrecht dominiert wird, daneben in einer quasi konkurrenzlosen Situation das Unternehmens- bzw. Kartellbußgeldrecht steht und ein kleiner Rest für sonstige OWi-Verfahren übrigbleibt, gibt es weiterhin einen Bedarf an Lehrbüchern wie diesem, die den dogmatischen Unterbau des Bußgeldrechts eruieren.
Dennoch empfinde ich es als kleinen Malus, dass die vorhandenen Lehrbücher die praktische Realität nicht noch stärker aufgreifen. Es ist ähnlich wie im Strafrecht, wo viele theoretische Kenntnisse und Debatten der Ausbildung in der späteren beruflichen Tätigkeit einfach nicht mehr vorkommen, dazu noch unten.
Im Gegensatz zum eher schmalen Lehrbuch von Bohnert/Bülte ist das Werk von Klesczewski deutlich umfangreicher: fast 350 Seiten inklusive Verzeichnissen erwarten den Leser. Die inhaltliche Darstellung ist in vierzehn Kapitel unterteilt, von den Grundlagen des Rechtsgebiets bis zur Vollstreckung. Es ist ein Markenzeichen des Buches, dass der Leser die Materie wirklich von Grund auf kennen lernen kann. Dies beginnt bei dem Begriff der Ordnungswidrigkeit, setzt sich fort bei der Analyse des Gesetzlichkeitsprinzips oder auch bei der Thematisierung der Verwaltungsakzessorietät. Klassisch ausführlich werden auch Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit des Verstoßes erörtert.
Hier zeigt sich am Beispiel des rechtfertigenden Notstands allerdings auch sehr schön das oben genannte Dilemma der fehlenden starken Verzahnung mit der praktischen Rechtsanwendung: die Problematik, bei falsch behauptetem Notstand in die Vorsatztäterschaft zu rutschen, wird nicht benannt. Auch hätte ich mir hier stärker die Abgrenzung zu § 35 StVO gewünscht, der nur später am Rande einmal benannt wird (Rn. 313). Das Gleiche gilt, wenn man sich das relativ umfangreiche Kapitel zur Beteiligung (§ 7) ansieht: auch hier wird, einem Lehrbuch durchaus angemessen, ausführlich der Meinungsstand zur Frage Einheitstäterbegriff oder nicht, abgebildet. In der Praxis ist dies aber kaum von Relevanz, was sich auch in der Kommentarliteratur so niederschlägt.
Auch im Spiegel der Fußnoten wird eine gewisse Distanz zur Praxis deutlich, da gerade bei tatrichterlich hochstreitigen Themen wie der Frage Tateinheit oder Tatmehrheit (und damit evtl. Strafklageverbrauch) durch die Verfahrensbeteiligten nicht auf Lehrbücher oder Aufsätze zurückgegriffen wird, sondern auf die OLG-Rechtsprechung, die sich hier aber in dem ohnehin nur sehr kleinen Unterkapitel nur in geringem Umfang findet. Ein Hinweis auf § 84 OWiG als Folgeproblem zweiter eigentlich tateinheitlich begangener Verstöße ist auch nicht enthalten.
All diese Einzelbeispiele (und es gäbe noch viel mehr, z.B. betreffend die Verjährung, das Fahrverbot, das Abwesenheitsverfahren u.v.m.) machen das Buch nicht zu einem schlechten Medium, keineswegs; aber das Bußgeldrecht ist eine dermaßen von der Praxis dominierte Materie, dass ich mir von einem „modernen“ Lehrbuch einfach wünschen würde, dass es dieses Problembewusstsein für die Praxis schon anlegt.
Etwa 120 Seiten sind dann dem eigentlichen Bußgeldverfahren gewidmet, vom Beginn bei der Verwaltungsbehörde bis hin zur Rechtsbeschwerde bei den Oberlandesgerichten. Auch hier werden elementare Dinge wie die Aufgaben des behördlichen Bußgeldverfahrens oder der Begriff und die Rechtsstellung des Betroffenen ausführlich besprochen. In solchen Ausführungen immer einmal wieder zu schmökern, schärft auch den Blick des Praktikers in der täglichen Rechtsanwendung neu, selbst wenn die eigentlichen Abschnitte zum konkreten Verfahrensgang und den dort zu beachtenden Feinheiten recht knapp ausfallen.
Was im gesamten Buch zu kurz kommt, ist das Fahrverbot, sowohl als Rechtsfolge als auch bei der Frage der Vollstreckung. Natürlich muss ein allgemeines Lehrbuch alle Bereiche abdecken bzw. anreißen, von Umweltverstößen über Compliance-Fragen bis hin zu kartellrechtlichen Fragestellungen und Verbandsgeldbußen. Trotzdem müssen die meisten Juristen ja eines Tages Geld mit ihrem erlernten Wissen verdienen, und da selbst Einzelanwälte überproportional häufig mit Verkehrsordnungswidrigkeiten zu tun haben, wäre auch diesbezüglich schon eine frühe Weichenstellung wünschenswert.
Was bleibt als Fazit? Das Buch ist lehrreich, sehr akribisch in der Grundlagenarbeit, schafft aber den Sprung in die praktische Anwendung nicht. Es ist für Studenten angelegt, denen das Verwaltungsrecht und die Theorien des Strafrechts deutlich näher stehen dürften als das „standardisierte Messverfahren“ oder die Parallelvollstreckung von Fahrverboten. Meiner Ansicht nach sollte aber das Problembewusstsein auch der Studenten für die Praxis noch stärker und zwar frühzeitig geweckt werden - das mag ja ggf. in grau hinterlegten Exkursen oder Hinweisen geschehen. Denn anders als das Strafrecht ist das Bußgeld viel zu sehr Praktikerrecht, als dass dies in einem Lehrbuch vernachlässigt werden könnte.
Dem Autor ist zuzugeben, dass er mit vielen geäußerten Kritikpunkten Recht hat, etwa wenn er bemängelt, dass das Verfahren stellenweise dogmatisch überhaupt nicht ausgereift ist (insbesondere das gerichtliche Zwischenverfahren) oder die Rechtsnatur bestimmter Vorgänge, selbst des Bußgeldbescheids noch genauer geklärt werden müsste (insbesondere wenn auf die E-Akte umgestellt wird), woraus sich erhebliche Folgeprobleme entwickeln könnten. Aber so wie die Praxis sich in Strafsachen am BGH und nicht an der herrschenden Lehre orientiert, müssen Anwälte die OLG-Rechtsprechung beherrschen und gute Praktiker werden. Nachdem das Bußgeldrecht kein wesentlicher Pflichtstoff in irgendeinem Teil der juristischen Ausbildung ist, könnte ein entsprechend ausgerichtetes Lehrbuch hier fruchtbaren Boden bereiten. Vielleicht kann ja in der nächsten Auflage der Ansatz gewagt werden.
geschrieben am 09.10.2016 | 845 Wörter | 5384 Zeichen
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