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Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 8: Familienrecht I


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Familienrecht I Durch die Aufspaltung des Münchener Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch in viele Teilbände können nahezu alle Zielgruppen passgenau bedient werden. Das Familienrecht ist in zwei Bände unterteilt, wovon der erste, Band 8, die §§ 1297 – 1588 BGB, das VersAusglG, das GewSchG und das LPartG enthält. Über 2200 Seiten stark ist die Kommentierung inklusive Verzeichnissen, sodass jeder Rechtsanwender sicher sein kann, zu grundlegen und aktuellen Problemen Lösungen oder zumindest Lösungsansätze zu finden. Es ist ungemein angenehm, mit diesem Werk zu arbeiten. Schon optisch präsentieren sich die Ausführungen übersichtlich, gut sortiert, mit sinnvollen Hervorhebungen, kleiner gedruckten vertiefenden Erläuterungen, internen Verweisen und einem opulenten Fußnotenapparat. Sogar einzelne Berechnungen werden an passender Stelle eingefügt (z.B. § 1380 BGB, Rn. 18). Obwohl ich persönlich kein Fan von Einleitungen in Kommentarwerken bin, haben mich die hier gebotenen Einführungskapitel überzeugt. In der ersten Einleitung (Koch) von über 60 Seiten werden neben klassischen Themen, die auch in Lehrbüchern zu finden wären, also der historischen Entwicklung, den dogmatischen Besonderheiten oder den verschiedenen gesetzlichen Änderungen (aufgezählt werden 71 Gesetze!) der letzten Jahre, auch weiterführende Informationen vermittelt, etwa ein Überblick zum Schutz des Familienrechts durch strafrechtliche Vorschriften (Rn. 272 ff.), inklusive der Rolle der Angehörigen im Strafrecht (Rn. 301-303) - wobei ich mir auch Hinweise zur Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft gewünscht hätte, wenn es um kindliche Zeugen geht, die gegenüber ihren Eltern aussagen sollen (vgl. Hoffmann in Grandel/Stockmann, Stichwortkommentar Familienrecht, 2. Aufl., 2014, „Pflegschaft“, Rn. 3). Weitere große Einleitungsabschnitte erhält der Leser dann bspw. zur Ehe (Wellenhofer) vor § 1303 sowie zum Scheidungsrecht (Weber) vor § 1564. Neben wichtigen statistischen Tatsachen werden z.B. auch das Scheidungsrisiko als Faktum angesprochen (S. 819 ff.), oder auch die Herausforderungen an das Recht beim Umgang mit Transsexualität und Intersexualität benannt (S. 145). Die Kommentierungen zum Trennungs-, Ehegatten und sonstigen Unterhalt sind ausführlich und lassen kaum noch Wünsche offen. Insofern lohnt es sich, um einen Gesamteindruck des Werks zu erhalten, auch einmal den Fokus auf ein paar weitere Schauplätze zu werfen. Ein klassisches BGB-AT-Problemfeld wird in den Kommentierungen zu § 1357 BGB (Roth) umfangreich aufbereitet: die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten. Alltägliche Vertragsbeziehungen (z.B. Kredite, Strombezug, Arztbehandlungen) werden ebenso wie die Ausnahmen (z.B. Wohnungsmiete, beruflich bedingte Geschäfte) leicht verständlich dargestellt, aber auch die Konsequenzen auf der dinglichen Seite mit den immer noch bestehenden Meinungsstreitigkeiten (Rn. 42 f.) gewürdigt. Nur zwei Normen weiter wird die Haftung der Ehegatten untereinander erläutert (§ 1359 BGB, Roth) und hierbei sehr schön die Situation im Straßenverkehrsrecht mit Kritik an der Rechtsprechung des BGH herausgearbeitet (Rn. 16 ff.), worauf dann auch konsequent in § 4 LPartG (Wacke) verwiesen wird. Ebenfalls sehr lesenswert sind die Kommentierungen zum Umfang der Auskunft im Güterrechtsverfahren (§ 1379, Rn. 14 ff., Koch), da insbesondere die Frage einer angeblich mangelhaften Auskunftsleistung aufgegriffen und mit einer plausiblen Lösung für den Prozess versehen wird (Rn. 24). Die hohe prozessuale Nutzbarkeit des Kommentars wird auch an vielen anderen Stellen ersichtlich: etwa wenn im Rahmen der Scheidungsnormen (hier § 1564, Weber) die Rolle des Familiengerichts unter verschiedenen Aspekten beleuchtet wird, u.a. was die Abtrennung von Folgesachen angeht (Rn. 69), aber auch was der Amtsermittlungsgrundsatz dem Richter abverlangt (Rn. 78 f.). Zudem kann man die Verzahnung mit dem Verfahrensrecht bei den Kommentierungen zum Versorgungsausgleich feststellen, wo nicht nur das VersAusglG behandelt ist, sondern zusätzlich noch §§ 217-229 FamFG mit kommentiert werden (Dörr): hier gefällt mir der Unterabschnitt zum Kostenrecht (vor § 217 FamFG, Rn. 28 ff.), der das anwaltliche Gebührenrecht gut mit in den Blick nimmt. Statt der nun gewählten Einzelbeispiele könnte man noch dutzende andere benennen, denn die Kommentierung ist in ihrem Umfang höchst erfreulich, ergiebig und weiterführend, etwa was verschiedene Ansichten zu bestimmten Rechtsfragen angeht. Was bleibt deshalb als Fazit? Der Münchener Kommentar ist ein Standardwerk und ein Referenzwerk, die Qualität des Kommentars überzeugt. Wichtig ist zudem, dass der Kommentar im Alltag belastbar ist und nicht nur eine effektive Lektüre, sondern auch eine zielführende Recherche ermöglicht. Es macht einfach Spaß, mit diesem Werk zu arbeiten.

Durch die Aufspaltung des Münchener Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch in viele Teilbände können nahezu alle Zielgruppen passgenau bedient werden. Das Familienrecht ist in zwei Bände unterteilt, wovon der erste, Band 8, die §§ 1297 – 1588 BGB, das VersAusglG, das GewSchG und das LPartG enthält. Über 2200 Seiten stark ist die Kommentierung inklusive Verzeichnissen, sodass jeder Rechtsanwender sicher sein kann, zu grundlegen und aktuellen Problemen Lösungen oder zumindest Lösungsansätze zu finden.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Es ist ungemein angenehm, mit diesem Werk zu arbeiten. Schon optisch präsentieren sich die Ausführungen übersichtlich, gut sortiert, mit sinnvollen Hervorhebungen, kleiner gedruckten vertiefenden Erläuterungen, internen Verweisen und einem opulenten Fußnotenapparat. Sogar einzelne Berechnungen werden an passender Stelle eingefügt (z.B. § 1380 BGB, Rn. 18).

Obwohl ich persönlich kein Fan von Einleitungen in Kommentarwerken bin, haben mich die hier gebotenen Einführungskapitel überzeugt. In der ersten Einleitung (Koch) von über 60 Seiten werden neben klassischen Themen, die auch in Lehrbüchern zu finden wären, also der historischen Entwicklung, den dogmatischen Besonderheiten oder den verschiedenen gesetzlichen Änderungen (aufgezählt werden 71 Gesetze!) der letzten Jahre, auch weiterführende Informationen vermittelt, etwa ein Überblick zum Schutz des Familienrechts durch strafrechtliche Vorschriften (Rn. 272 ff.), inklusive der Rolle der Angehörigen im Strafrecht (Rn. 301-303) - wobei ich mir auch Hinweise zur Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft gewünscht hätte, wenn es um kindliche Zeugen geht, die gegenüber ihren Eltern aussagen sollen (vgl. Hoffmann in Grandel/Stockmann, Stichwortkommentar Familienrecht, 2. Aufl., 2014, „Pflegschaft“, Rn. 3). Weitere große Einleitungsabschnitte erhält der Leser dann bspw. zur Ehe (Wellenhofer) vor § 1303 sowie zum Scheidungsrecht (Weber) vor § 1564. Neben wichtigen statistischen Tatsachen werden z.B. auch das Scheidungsrisiko als Faktum angesprochen (S. 819 ff.), oder auch die Herausforderungen an das Recht beim Umgang mit Transsexualität und Intersexualität benannt (S. 145).

Die Kommentierungen zum Trennungs-, Ehegatten und sonstigen Unterhalt sind ausführlich und lassen kaum noch Wünsche offen. Insofern lohnt es sich, um einen Gesamteindruck des Werks zu erhalten, auch einmal den Fokus auf ein paar weitere Schauplätze zu werfen.

Ein klassisches BGB-AT-Problemfeld wird in den Kommentierungen zu § 1357 BGB (Roth) umfangreich aufbereitet: die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten. Alltägliche Vertragsbeziehungen (z.B. Kredite, Strombezug, Arztbehandlungen) werden ebenso wie die Ausnahmen (z.B. Wohnungsmiete, beruflich bedingte Geschäfte) leicht verständlich dargestellt, aber auch die Konsequenzen auf der dinglichen Seite mit den immer noch bestehenden Meinungsstreitigkeiten (Rn. 42 f.) gewürdigt. Nur zwei Normen weiter wird die Haftung der Ehegatten untereinander erläutert (§ 1359 BGB, Roth) und hierbei sehr schön die Situation im Straßenverkehrsrecht mit Kritik an der Rechtsprechung des BGH herausgearbeitet (Rn. 16 ff.), worauf dann auch konsequent in § 4 LPartG (Wacke) verwiesen wird. Ebenfalls sehr lesenswert sind die Kommentierungen zum Umfang der Auskunft im Güterrechtsverfahren (§ 1379, Rn. 14 ff., Koch), da insbesondere die Frage einer angeblich mangelhaften Auskunftsleistung aufgegriffen und mit einer plausiblen Lösung für den Prozess versehen wird (Rn. 24). Die hohe prozessuale Nutzbarkeit des Kommentars wird auch an vielen anderen Stellen ersichtlich: etwa wenn im Rahmen der Scheidungsnormen (hier § 1564, Weber) die Rolle des Familiengerichts unter verschiedenen Aspekten beleuchtet wird, u.a. was die Abtrennung von Folgesachen angeht (Rn. 69), aber auch was der Amtsermittlungsgrundsatz dem Richter abverlangt (Rn. 78 f.). Zudem kann man die Verzahnung mit dem Verfahrensrecht bei den Kommentierungen zum Versorgungsausgleich feststellen, wo nicht nur das VersAusglG behandelt ist, sondern zusätzlich noch §§ 217-229 FamFG mit kommentiert werden (Dörr): hier gefällt mir der Unterabschnitt zum Kostenrecht (vor § 217 FamFG, Rn. 28 ff.), der das anwaltliche Gebührenrecht gut mit in den Blick nimmt.

Statt der nun gewählten Einzelbeispiele könnte man noch dutzende andere benennen, denn die Kommentierung ist in ihrem Umfang höchst erfreulich, ergiebig und weiterführend, etwa was verschiedene Ansichten zu bestimmten Rechtsfragen angeht. Was bleibt deshalb als Fazit? Der Münchener Kommentar ist ein Standardwerk und ein Referenzwerk, die Qualität des Kommentars überzeugt. Wichtig ist zudem, dass der Kommentar im Alltag belastbar ist und nicht nur eine effektive Lektüre, sondern auch eine zielführende Recherche ermöglicht. Es macht einfach Spaß, mit diesem Werk zu arbeiten.

geschrieben am 23.12.2016 | 651 Wörter | 4139 Zeichen

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