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Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht Nach ca. sieben Jahren erscheint das Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht in einer neuen Auflage. Fast 1200 Seiten erwarten die Rechtsanwender zur Mobiliar-, Immobiliar-, Forderungs- und Herausgabevollstreckung und vielen weiteren Teilgebieten. Insgesamt zwölf Kapitel behandeln die im Handbuch enthaltenen Themen. Sogar die erst nach Erscheinen des Handbuchs in Kraft getretene EU-Verordnung zur vorläufigen Kontopfändung wird erläutert. Die Gestaltung des Handbuchs ist sehr leserfreundlich: der Fließtext ist übersichtlich angeordnet, von Hervorhebungen in Fettdruck durchzogen, ergänzt durch Aufzählungen, Schaubilder, Beispiele in besonderen Kästen und sogar durch zahlreiche Muster zur direkten Verdeutlichung der Materie in der gerichtlichen Praxis. Das Handbuch wartet mit drei Teilen auf, um das Rechtsgebiet darzustellen: einem Teil zu den Grundlagen, einem zu den einzelnen Vollstreckungsarten und einem dritten Teil zur internationalen Zwangsvollstreckung und zu Schiedssprüchen. Ganz im Sinne „moderner“ Handbücher werden nicht akademische Pfade noch breiter getreten, sondern die rechtliche Realität wird in den Fokus genommen. So beginnt das erste Kapitel folgerichtig mit der Beratung des Mandanten und nicht etwa einer Übersicht über die Rechtsgrundlagen oder die historische Genese der Zwangsvollstreckung. Ebenfalls gut gefällt mir, dass das Zwangsvollstreckungsrecht in Bezug zu anderen Rechtsnormen gesetzt wird, um die Vielschichtigkeit dieses Rechtsgebiets zu unterstreichen. So gibt es Unterkapitel zum Insolvenzrecht (S. 64, später auch S. 603 ff.), zum Strafrecht (S. 82), zum Anfechtungsgesetz (S. 118 ff.) und sogar zu Besonderheiten wie den Ansprüchen des Geschädigten gegen das beschlagnahmte Vermögen nach § 111g Abs. 2 StPO (S. 110). Hier wiederum zeigt sich exemplarisch auch ein weiterer Pluspunkt des Handbuchs: die konsequente Verwebung von materiellem Recht und Prozessrecht. Denn es wird nicht nur der Anspruch des Geschädigten benannt, sondern auch darüber räsoniert, wie die Beweisführung erfolgen kann. Was des Weiteren überzeugt, ist der Ansatz der Autoren, die jeweiligen Kapitel mit vielen Details zu versehen, wodurch u.a. das assoziative Herangehen der Rechtsanwender an die verschiedenen Rechtsprobleme geschult und gefördert wird. So erfolgen bei dem Unterpunkt der Beschlagnahme von EDV-Anlagen (S. 162) ganz selbstverständlich Ausführungen hinsichtlich möglicher Immaterialgüterrechte, insbesondere zu mglw. entgegenstehenden Urheberrechten bei der Veräußerung von Datenträgern. Für die (amts-)gerichtliche Praxis zusätzlich wertvoll sind die konkreten Erläuterungen zum Verfahrensablauf. Bei Maßnahmen nach § 758a ZPO bspw. (S. 202 ff.) wird sehr schön herausgearbeitet, wann die fehlende Einwilligung des Schuldners unterstellt werden darf. Ich stimme allerdings nicht mit der Behauptung überein, dass ein Vollstreckungsversuch nach § 758a Abs. 4 ZPO nicht vor dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung erforderlich sein soll, denn es handelt sich im Vergleich zur grundgesetzlich geschützten Wohnung um das eindeutig mildere Mittel. Die zitierte Rechtsprechung stammt auch durchgehend aus den Jahren 1979/1980, die zitierte andere Ansicht (also pro § 758a Abs. 4 ZPO) hingegen ist jüngeren Datums. Hierüber mag man dann im Einzelfall diskutieren, denn Rechtsbehelfe des Schuldners in diesem Bereich haben Seltenheitswert. Allenfalls der Gläubiger könnte die Ablehnung des Erlasses eines Durchsuchungsbeschlusses anfechten, wenn der Vollstreckungsrichter den Erlass nach § 758a Abs. 1 ZPO ablehnt, solange nicht wenigstens einmal die Vollstreckung nach § 758a Abs. 4 ZPO vergebens versucht worden ist. Aber weiter im Text: auch die Frage, ob mit einer Durchsuchungserlaubnis mehrere Titel vollstreckt werden dürfen, wird beantwortet, der Formzwang für Durchsuchungsanträge wird benannt und vor allem die Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs (Rn. 250). Hier hätte ich mir, wenn schon der Fokus auf dem vollstreckenden Mandanten liegt, noch gewünscht, dass auch ein Muster des Vollstreckungsvordrucks mit der Ankreuzmöglichkeit zum Ausschluss der vorherigen Anhörung gezeigt wird: denn der Vollstreckungsrichter wird, wenn nicht einmal der Gläubiger den Bedarf ankreuzt, die Anhörung zu unterlassen, schwerlich von der Gewähr vorherigen rechtlichen Gehörs absehen können, was dann wiederum den Vollstreckungserfolg zunichtemachen kann. In dieselbe Kategorie, d.h. gut nachvollziehbare Beschreibung der eigentlichen Geschehnisse, fällt auch das Kapitel zur Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bei der Einholung der Vermögensauskunft (S. 633 ff.). Vor allem das ausführliche Beispiel eines Vermögensverzeichnisses (S. 651 ff.) ist lehrreich. Gut gefallen hat mir außerdem das Kapitel zum Pfändungsschutzkonto (S. 780 ff.), da dort das Zusammenspiel zwischen Unterhaltsrecht und Vollstreckungsgericht zwar knapp, aber treffend erfasst wird. Aber auch an weiteren Stellen des Buches wird das Nebeneinander von Familienrecht und Vollstreckungsrecht deutlich herausgearbeitet, z.B. bei den europäischen Vollstreckungstiteln (S. 1036 zum Umgangsrecht). Kurzum: das Handbuch kann gleich in mehrfacher Hinsicht überzeugen. Die inhaltliche Dichte der Ausführungen ist lobenswert, der Bezug zum Verfahren ist pragmatisch und Details werden vorausschauend dargestellt. Die Einbeziehung verschiedener relevanter Rechtsgebiete gelingt und auch die Aufmachung des Handbuchs sorgt mittels der Vielzahl der visualisierenden und klarstellenden Elemente für den nötigen Lesegenuss. Was möchte man mehr? Eine wirklich gelungene Neuauflage.

Nach ca. sieben Jahren erscheint das Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht in einer neuen Auflage. Fast 1200 Seiten erwarten die Rechtsanwender zur Mobiliar-, Immobiliar-, Forderungs- und Herausgabevollstreckung und vielen weiteren Teilgebieten. Insgesamt zwölf Kapitel behandeln die im Handbuch enthaltenen Themen. Sogar die erst nach Erscheinen des Handbuchs in Kraft getretene EU-Verordnung zur vorläufigen Kontopfändung wird erläutert.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Die Gestaltung des Handbuchs ist sehr leserfreundlich: der Fließtext ist übersichtlich angeordnet, von Hervorhebungen in Fettdruck durchzogen, ergänzt durch Aufzählungen, Schaubilder, Beispiele in besonderen Kästen und sogar durch zahlreiche Muster zur direkten Verdeutlichung der Materie in der gerichtlichen Praxis.

Das Handbuch wartet mit drei Teilen auf, um das Rechtsgebiet darzustellen: einem Teil zu den Grundlagen, einem zu den einzelnen Vollstreckungsarten und einem dritten Teil zur internationalen Zwangsvollstreckung und zu Schiedssprüchen. Ganz im Sinne „moderner“ Handbücher werden nicht akademische Pfade noch breiter getreten, sondern die rechtliche Realität wird in den Fokus genommen. So beginnt das erste Kapitel folgerichtig mit der Beratung des Mandanten und nicht etwa einer Übersicht über die Rechtsgrundlagen oder die historische Genese der Zwangsvollstreckung. Ebenfalls gut gefällt mir, dass das Zwangsvollstreckungsrecht in Bezug zu anderen Rechtsnormen gesetzt wird, um die Vielschichtigkeit dieses Rechtsgebiets zu unterstreichen. So gibt es Unterkapitel zum Insolvenzrecht (S. 64, später auch S. 603 ff.), zum Strafrecht (S. 82), zum Anfechtungsgesetz (S. 118 ff.) und sogar zu Besonderheiten wie den Ansprüchen des Geschädigten gegen das beschlagnahmte Vermögen nach § 111g Abs. 2 StPO (S. 110). Hier wiederum zeigt sich exemplarisch auch ein weiterer Pluspunkt des Handbuchs: die konsequente Verwebung von materiellem Recht und Prozessrecht. Denn es wird nicht nur der Anspruch des Geschädigten benannt, sondern auch darüber räsoniert, wie die Beweisführung erfolgen kann.

Was des Weiteren überzeugt, ist der Ansatz der Autoren, die jeweiligen Kapitel mit vielen Details zu versehen, wodurch u.a. das assoziative Herangehen der Rechtsanwender an die verschiedenen Rechtsprobleme geschult und gefördert wird. So erfolgen bei dem Unterpunkt der Beschlagnahme von EDV-Anlagen (S. 162) ganz selbstverständlich Ausführungen hinsichtlich möglicher Immaterialgüterrechte, insbesondere zu mglw. entgegenstehenden Urheberrechten bei der Veräußerung von Datenträgern.

Für die (amts-)gerichtliche Praxis zusätzlich wertvoll sind die konkreten Erläuterungen zum Verfahrensablauf. Bei Maßnahmen nach § 758a ZPO bspw. (S. 202 ff.) wird sehr schön herausgearbeitet, wann die fehlende Einwilligung des Schuldners unterstellt werden darf. Ich stimme allerdings nicht mit der Behauptung überein, dass ein Vollstreckungsversuch nach § 758a Abs. 4 ZPO nicht vor dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung erforderlich sein soll, denn es handelt sich im Vergleich zur grundgesetzlich geschützten Wohnung um das eindeutig mildere Mittel. Die zitierte Rechtsprechung stammt auch durchgehend aus den Jahren 1979/1980, die zitierte andere Ansicht (also pro § 758a Abs. 4 ZPO) hingegen ist jüngeren Datums. Hierüber mag man dann im Einzelfall diskutieren, denn Rechtsbehelfe des Schuldners in diesem Bereich haben Seltenheitswert. Allenfalls der Gläubiger könnte die Ablehnung des Erlasses eines Durchsuchungsbeschlusses anfechten, wenn der Vollstreckungsrichter den Erlass nach § 758a Abs. 1 ZPO ablehnt, solange nicht wenigstens einmal die Vollstreckung nach § 758a Abs. 4 ZPO vergebens versucht worden ist. Aber weiter im Text: auch die Frage, ob mit einer Durchsuchungserlaubnis mehrere Titel vollstreckt werden dürfen, wird beantwortet, der Formzwang für Durchsuchungsanträge wird benannt und vor allem die Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs (Rn. 250). Hier hätte ich mir, wenn schon der Fokus auf dem vollstreckenden Mandanten liegt, noch gewünscht, dass auch ein Muster des Vollstreckungsvordrucks mit der Ankreuzmöglichkeit zum Ausschluss der vorherigen Anhörung gezeigt wird: denn der Vollstreckungsrichter wird, wenn nicht einmal der Gläubiger den Bedarf ankreuzt, die Anhörung zu unterlassen, schwerlich von der Gewähr vorherigen rechtlichen Gehörs absehen können, was dann wiederum den Vollstreckungserfolg zunichtemachen kann. In dieselbe Kategorie, d.h. gut nachvollziehbare Beschreibung der eigentlichen Geschehnisse, fällt auch das Kapitel zur Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bei der Einholung der Vermögensauskunft (S. 633 ff.). Vor allem das ausführliche Beispiel eines Vermögensverzeichnisses (S. 651 ff.) ist lehrreich.

Gut gefallen hat mir außerdem das Kapitel zum Pfändungsschutzkonto (S. 780 ff.), da dort das Zusammenspiel zwischen Unterhaltsrecht und Vollstreckungsgericht zwar knapp, aber treffend erfasst wird. Aber auch an weiteren Stellen des Buches wird das Nebeneinander von Familienrecht und Vollstreckungsrecht deutlich herausgearbeitet, z.B. bei den europäischen Vollstreckungstiteln (S. 1036 zum Umgangsrecht).

Kurzum: das Handbuch kann gleich in mehrfacher Hinsicht überzeugen. Die inhaltliche Dichte der Ausführungen ist lobenswert, der Bezug zum Verfahren ist pragmatisch und Details werden vorausschauend dargestellt. Die Einbeziehung verschiedener relevanter Rechtsgebiete gelingt und auch die Aufmachung des Handbuchs sorgt mittels der Vielzahl der visualisierenden und klarstellenden Elemente für den nötigen Lesegenuss. Was möchte man mehr? Eine wirklich gelungene Neuauflage.

geschrieben am 25.12.2016 | 735 Wörter | 4850 Zeichen

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