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Straßenverkehrsrecht


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Straßenverkehrsrecht Der „große“ Hentschel zum Straßenverkehrsrecht (daneben gibt es noch den „kleinen“ zu Alkohol und Drogen) ist der Leitkommentar in diesem Rechtsgebiet, schon allein wegen des enormen Umfangs, dann aber auch wegen der steten AktualitĂ€t und schließlich wegen der vielen Detailinformationen, die man teilweise nur hier findet. Trotz der wuchtigen Erscheinung des Werks sind gerade einmal knapp ĂŒber 2050 Seiten ausreichend, um den Inhalt inklusive Verzeichnissen zu prĂ€sentieren. Geboten wird eine Mischung aus Strafrecht, Bußgeldrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht, wobei eine Kommentierung von Teilbereichen des BGB und des VVG, wie sie etwa im Burmann/Heß sowie im Haus/Krumm/Quarch geboten werden, nicht explizit enthalten sind, sondern dies teilweise in geeigneten Normen erfolgt (z.B. §§ 9 und 12 StVG), Ă€hnlich wie dies stellenweise zum OWiG der Fall ist, das als Gesetz ebenso wenig enthalten ist. Menge und AktualitĂ€t an Informationen sind das eine, die Aufbereitung des Stoffes eine weitere Herausforderung. Aber auch hier können die Kommentierungen punkten, denn im Gegensatz zu anderen Werken, die zu reinen Zitatfriedhöfen mutiert sind, wird das Recht hier nach wie vor systematisch dargestellt und pointiert mit Fundstellen versehen. Auf diese Weise kann man sich den einzelnen Sujets gezielt nĂ€hern, kann auch einmal nur nach einer Detailinformation suchen, sich aber eben auch ein ganzes Teilgebiet sukzessive erschließen. Dies wird deutlich – pars pro toto – an den Kommentierungen zu § 25 StVG, dem bußgeldrechtlichen Fahrverbot, wo ErlĂ€uterungen zu den Grundlagen, zu den Anordnungsvoraussetzungen, zu Absehensmöglichkeiten bis hin zur Vollstreckung zu finden sind. Korrelierend finden sich in § 44 StGB Abgrenzungsaspekte zwischen dem strafrechtlichen und dem bußgeldrechtlichen Fahrverbot, die eben unterschiedlich zu behandeln sind (vgl. § 44 StGB, Rn. 7c und Rn. 9). Ebenfalls prĂ€gend fĂŒr den Kommentar ist die ErgĂ€nzung der AusfĂŒhrungen um die persönliche EinschĂ€tzung der Bearbeiter. Dies kann sogar dazu fĂŒhren, dass sich daraus eine erhebliche Meinungsverschiedenheit zur Rechtsprechung ergibt, so etwa bei § 13 FeV (dort Rn. 26-26b), wenn es um die Frage geht, ob bzw. wann ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist. Was mit allerdings nicht zusagt ist der Umstand, dass in einigen Kommentierungen eben nicht nur persönliche EinschĂ€tzungen zu finden sind, sondern mitunter auch abwertende Bemerkungen. Hier sollte eigentlich eine gewisse NeutralitĂ€t gewahrt werden. NatĂŒrlich gibt es durchaus einige Details, mit denen ich sachlich nicht einverstanden bin (etwa bei § 22 oder § 23 Abs. 1a StVO, aber auch bei § 25 StVG), aber diese trĂŒben nicht den positiven Gesamteindruck, den der Kommentar bei jedem Rechtsanwender hinterlĂ€sst. Der Hentschel/König/Dauer gehört auf den Schreibtisch jedes Verkehrsrechtlers.

Der „große“ Hentschel zum Straßenverkehrsrecht (daneben gibt es noch den „kleinen“ zu Alkohol und Drogen) ist der Leitkommentar in diesem Rechtsgebiet, schon allein wegen des enormen Umfangs, dann aber auch wegen der steten AktualitĂ€t und schließlich wegen der vielen Detailinformationen, die man teilweise nur hier findet. Trotz der wuchtigen Erscheinung des Werks sind gerade einmal knapp ĂŒber 2050 Seiten ausreichend, um den Inhalt inklusive Verzeichnissen zu prĂ€sentieren. Geboten wird eine Mischung aus Strafrecht, Bußgeldrecht, Verwaltungsrecht und Zivilrecht, wobei eine Kommentierung von Teilbereichen des BGB und des VVG, wie sie etwa im Burmann/Heß sowie im Haus/Krumm/Quarch geboten werden, nicht explizit enthalten sind, sondern dies teilweise in geeigneten Normen erfolgt (z.B. §§ 9 und 12 StVG), Ă€hnlich wie dies stellenweise zum OWiG der Fall ist, das als Gesetz ebenso wenig enthalten ist.

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Menge und AktualitĂ€t an Informationen sind das eine, die Aufbereitung des Stoffes eine weitere Herausforderung. Aber auch hier können die Kommentierungen punkten, denn im Gegensatz zu anderen Werken, die zu reinen Zitatfriedhöfen mutiert sind, wird das Recht hier nach wie vor systematisch dargestellt und pointiert mit Fundstellen versehen. Auf diese Weise kann man sich den einzelnen Sujets gezielt nĂ€hern, kann auch einmal nur nach einer Detailinformation suchen, sich aber eben auch ein ganzes Teilgebiet sukzessive erschließen. Dies wird deutlich – pars pro toto – an den Kommentierungen zu § 25 StVG, dem bußgeldrechtlichen Fahrverbot, wo ErlĂ€uterungen zu den Grundlagen, zu den Anordnungsvoraussetzungen, zu Absehensmöglichkeiten bis hin zur Vollstreckung zu finden sind. Korrelierend finden sich in § 44 StGB Abgrenzungsaspekte zwischen dem strafrechtlichen und dem bußgeldrechtlichen Fahrverbot, die eben unterschiedlich zu behandeln sind (vgl. § 44 StGB, Rn. 7c und Rn. 9).

Ebenfalls prĂ€gend fĂŒr den Kommentar ist die ErgĂ€nzung der AusfĂŒhrungen um die persönliche EinschĂ€tzung der Bearbeiter. Dies kann sogar dazu fĂŒhren, dass sich daraus eine erhebliche Meinungsverschiedenheit zur Rechtsprechung ergibt, so etwa bei § 13 FeV (dort Rn. 26-26b), wenn es um die Frage geht, ob bzw. wann ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist. Was mit allerdings nicht zusagt ist der Umstand, dass in einigen Kommentierungen eben nicht nur persönliche EinschĂ€tzungen zu finden sind, sondern mitunter auch abwertende Bemerkungen. Hier sollte eigentlich eine gewisse NeutralitĂ€t gewahrt werden.

NatĂŒrlich gibt es durchaus einige Details, mit denen ich sachlich nicht einverstanden bin (etwa bei § 22 oder § 23 Abs. 1a StVO, aber auch bei § 25 StVG), aber diese trĂŒben nicht den positiven Gesamteindruck, den der Kommentar bei jedem Rechtsanwender hinterlĂ€sst. Der Hentschel/König/Dauer gehört auf den Schreibtisch jedes Verkehrsrechtlers.

geschrieben am 03.01.2017 | 408 Wörter | 2499 Zeichen

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