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Das familienrechtliche Mandat - Versorgungsausgleich


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Das familienrechtliche Mandat - Versorgungsausgleich Rainer Kemper gehört zu den profiliertesten familienrechtlichen Autoren der letzten Jahre. Er hat seit der Einführung des FamFG präzise Kommentierungen zum Verfahrensrecht für die Rechtsanwender geschaffen (Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, Nomos), erläutert aber auch das materielle Familienrecht (Schulze u.a., BGB, Nomos) sowie zum Lebenspartnerschaftsrecht oder auch zum Adoptionsrecht kommentiert. Zusätzlich wird er als Autor ein Lehrbuch zum einstweiligen Rechtsschutz verantworten, das im Jahr 2017 erscheinen soll. Und schließlich stammt aus seiner Feder auch das vorliegende Werk zum Versorgungsausgleich, das bereits in zweiter Auflage erschienen ist. Die Reihe „Das familienrechtliche Mandat“ ist für alle Praktiker im Familienrecht eine beliebte Erkenntnisquelle, da sich Formzwang und gestalterische Freiheit bei allen beteiligten Berufsgruppen niederschlagen. Die Reihe geht zwar dem Grunde nach vom Anwalt als Ansprechpartner aus. Jedoch gehören auch Richter und Notare – meines Wissens nach – zu den treuen Lesern bzw. Nutzern der Werke dieser Reihe. Die Gestaltung des Werks (und auch der gesamten Reihe) ist stets lesefreundlich gehalten. Der Fließtext ist gut untergliedert, mit Hervorhebungen versehen, wird von einem echten Fußnotenregime unterstützt und durch eine Vielzahl von Beispielen und Hinweisen ergänzt, die mittels eines grauen Balkens am Rand erkenntlich gemacht werden. Weiterhin enthalten sind Tenorierungsbeispiele, Tabellen, Antragsmuster und eine CD-Rom mit den im Buch enthaltenen Formularen. Nach einer knappen Einleitung wird zunächst das Mandat in Versorgungsausgleichssachen vorgestellt, sowohl im Verbund als auch als isolierte familienrechtliche Angelegenheit, dazu hinsichtlich Fragen der notwendigen anwaltlichen Vertretung, der VKH und der Gebühren. Hiernach wird der Versorgungsausgleich in rechtlicher Hinsicht erläutert, gerade was den räumlichen Anwendungsbereich angeht. Sodann werden die einzubeziehenden Anrechte und das Ehezeitprinzip präzisiert, um danach die Ermittlung dieser Anrechte darzustellen. Im Kapitel zur Bestimmung und Bewertung der Anrechte sowie zur Bestimmung des Ausgleichswerts werden insbesondere die Beamtenversorgung und die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts genauer ausgeführt. Erfreulich ausführlich kommen dann Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zur Sprache, sowohl in welcher Form die Ehegatten überhaupt Regelungen treffen können, aber dann auch, welche Kontrollpflichten das Gericht bezüglich dieser Regelungen trifft. Im vom Umfang her größten Abschnitt ist dann der konkrete Wertausgleich bei der Scheidung Thema: streitige Fragen wie die Geringwertigkeit von Anrechten oder die fehlende Ausgleichsreife, etwa bei ausländischen Anrechten, werden erfasst und mit Beispielen aufbereitet. Richtig ist der Hinweis darauf, dass auch in Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VersAusglG wenigstens eine überschlägige Wertermittlung der ausländischen Anrechte stattfinden sollte, auf deren schuldrechtlichen Ausgleich der eine Ehegatte dann verwiesen wird (S. 219). Das Folgekapitel widmet sich dann dem Wertausgleich nach der Scheidung, wobei mir das Unterkapitel zur möglichen Abfindung des Ausgleichsanspruchs gut gefallen hat, gerade was die Beschreibung der Zweckgebundenheit betrifft (S. 316). Die Schlussabschnitte befassen den Leser sodann noch mit der Anpassung von Versorgungsausgleichsentscheidungen, mit dem gerichtlichen Verfahren in Versorgungsausgleichssachen, mit der Abänderung von Entscheidungen, Stichwort „Totalrevision“ (S. 419 ff.) sowie mit dem Übergangsrecht für Altfälle. Schwerpunktmäßig habe ich mir zwei Kapitel genauer angesehen, die in der Praxis ständig relevant sind, einmal vermeintlich, einmal tatsächlich. Ersteres ist der oft behauptete, aber selten einschlägige Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG (S. 224 ff.). Zum einen wird hier schön das Wechselspiel zwischen Ermittlungs- und Vortragspflicht beleuchtet, die hohe Flexibilität der Norm bezüglich der Anwendung sogar auf einzelne Anrechte klargestellt und sehr schön das Konkurrenzverhältnis zu anderen Ausschlussnormen bzw. Härteklauseln dargestellt. Schließlich kommt man auch in der Praxis oft nicht umhin, den zu entscheidenden Fall anhand bereits entschiedener Sachverhalte zu bewerten, um die gebotene Interessenabwägung belastbar zu machen. Hierzu werden verschiedene Fallgruppen detailliert erläutert, sodass man sich nach der Lektüre in diesem Bereich deutlich (rechts-)sicherer fühlt. Der zweite Bereich betrifft die externe Teilung von Anrechten (S. 263 ff.). Hier wird zunächst pragmatisch erläutert, wer diese Teilung überhaupt und aus welchen Gründen begehren kann, warum und wie die Steuerneutralität des Ausgleichs zu wahren ist und wie tatsächlich der externe Ausgleich bei fehlender / fehlerhafter Zielversorgung vor sich geht. Auch hier wird durch die prägnante Art, die wesentlichen Eckpunkte und aktuellen Streitfragen der externen Teilung zu formulieren, viel Last von den Schultern der Leser genommen. Was bleibt als Fazit? Der Versorgungsausgleich wird für die meisten Familienrechtler en detail ein Buch mit sieben Siegeln bleiben. Dennoch muss man dieses Rechtsinstitut in den Grundzügen kennen und anwenden können, sodass ein zutiefst praktischer Ansatz, die Materie darzustellen, wie sie im Werk von Kemper zu finden ist, für den Rechtsanwender in der Praxis ein echter Gewinn ist. Ich empfand die Lektüre als bereichernd und kann das Buch guten Gewissens empfehlen.

Rainer Kemper gehört zu den profiliertesten familienrechtlichen Autoren der letzten Jahre. Er hat seit der Einführung des FamFG präzise Kommentierungen zum Verfahrensrecht für die Rechtsanwender geschaffen (Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, Nomos), erläutert aber auch das materielle Familienrecht (Schulze u.a., BGB, Nomos) sowie zum Lebenspartnerschaftsrecht oder auch zum Adoptionsrecht kommentiert. Zusätzlich wird er als Autor ein Lehrbuch zum einstweiligen Rechtsschutz verantworten, das im Jahr 2017 erscheinen soll. Und schließlich stammt aus seiner Feder auch das vorliegende Werk zum Versorgungsausgleich, das bereits in zweiter Auflage erschienen ist. Die Reihe „Das familienrechtliche Mandat“ ist für alle Praktiker im Familienrecht eine beliebte Erkenntnisquelle, da sich Formzwang und gestalterische Freiheit bei allen beteiligten Berufsgruppen niederschlagen. Die Reihe geht zwar dem Grunde nach vom Anwalt als Ansprechpartner aus. Jedoch gehören auch Richter und Notare – meines Wissens nach – zu den treuen Lesern bzw. Nutzern der Werke dieser Reihe.

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Die Gestaltung des Werks (und auch der gesamten Reihe) ist stets lesefreundlich gehalten. Der Fließtext ist gut untergliedert, mit Hervorhebungen versehen, wird von einem echten Fußnotenregime unterstützt und durch eine Vielzahl von Beispielen und Hinweisen ergänzt, die mittels eines grauen Balkens am Rand erkenntlich gemacht werden. Weiterhin enthalten sind Tenorierungsbeispiele, Tabellen, Antragsmuster und eine CD-Rom mit den im Buch enthaltenen Formularen.

Nach einer knappen Einleitung wird zunächst das Mandat in Versorgungsausgleichssachen vorgestellt, sowohl im Verbund als auch als isolierte familienrechtliche Angelegenheit, dazu hinsichtlich Fragen der notwendigen anwaltlichen Vertretung, der VKH und der Gebühren. Hiernach wird der Versorgungsausgleich in rechtlicher Hinsicht erläutert, gerade was den räumlichen Anwendungsbereich angeht. Sodann werden die einzubeziehenden Anrechte und das Ehezeitprinzip präzisiert, um danach die Ermittlung dieser Anrechte darzustellen. Im Kapitel zur Bestimmung und Bewertung der Anrechte sowie zur Bestimmung des Ausgleichswerts werden insbesondere die Beamtenversorgung und die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts genauer ausgeführt. Erfreulich ausführlich kommen dann Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zur Sprache, sowohl in welcher Form die Ehegatten überhaupt Regelungen treffen können, aber dann auch, welche Kontrollpflichten das Gericht bezüglich dieser Regelungen trifft. Im vom Umfang her größten Abschnitt ist dann der konkrete Wertausgleich bei der Scheidung Thema: streitige Fragen wie die Geringwertigkeit von Anrechten oder die fehlende Ausgleichsreife, etwa bei ausländischen Anrechten, werden erfasst und mit Beispielen aufbereitet. Richtig ist der Hinweis darauf, dass auch in Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VersAusglG wenigstens eine überschlägige Wertermittlung der ausländischen Anrechte stattfinden sollte, auf deren schuldrechtlichen Ausgleich der eine Ehegatte dann verwiesen wird (S. 219). Das Folgekapitel widmet sich dann dem Wertausgleich nach der Scheidung, wobei mir das Unterkapitel zur möglichen Abfindung des Ausgleichsanspruchs gut gefallen hat, gerade was die Beschreibung der Zweckgebundenheit betrifft (S. 316). Die Schlussabschnitte befassen den Leser sodann noch mit der Anpassung von Versorgungsausgleichsentscheidungen, mit dem gerichtlichen Verfahren in Versorgungsausgleichssachen, mit der Abänderung von Entscheidungen, Stichwort „Totalrevision“ (S. 419 ff.) sowie mit dem Übergangsrecht für Altfälle.

Schwerpunktmäßig habe ich mir zwei Kapitel genauer angesehen, die in der Praxis ständig relevant sind, einmal vermeintlich, einmal tatsächlich. Ersteres ist der oft behauptete, aber selten einschlägige Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG (S. 224 ff.). Zum einen wird hier schön das Wechselspiel zwischen Ermittlungs- und Vortragspflicht beleuchtet, die hohe Flexibilität der Norm bezüglich der Anwendung sogar auf einzelne Anrechte klargestellt und sehr schön das Konkurrenzverhältnis zu anderen Ausschlussnormen bzw. Härteklauseln dargestellt. Schließlich kommt man auch in der Praxis oft nicht umhin, den zu entscheidenden Fall anhand bereits entschiedener Sachverhalte zu bewerten, um die gebotene Interessenabwägung belastbar zu machen. Hierzu werden verschiedene Fallgruppen detailliert erläutert, sodass man sich nach der Lektüre in diesem Bereich deutlich (rechts-)sicherer fühlt.

Der zweite Bereich betrifft die externe Teilung von Anrechten (S. 263 ff.). Hier wird zunächst pragmatisch erläutert, wer diese Teilung überhaupt und aus welchen Gründen begehren kann, warum und wie die Steuerneutralität des Ausgleichs zu wahren ist und wie tatsächlich der externe Ausgleich bei fehlender / fehlerhafter Zielversorgung vor sich geht. Auch hier wird durch die prägnante Art, die wesentlichen Eckpunkte und aktuellen Streitfragen der externen Teilung zu formulieren, viel Last von den Schultern der Leser genommen.

Was bleibt als Fazit? Der Versorgungsausgleich wird für die meisten Familienrechtler en detail ein Buch mit sieben Siegeln bleiben. Dennoch muss man dieses Rechtsinstitut in den Grundzügen kennen und anwenden können, sodass ein zutiefst praktischer Ansatz, die Materie darzustellen, wie sie im Werk von Kemper zu finden ist, für den Rechtsanwender in der Praxis ein echter Gewinn ist. Ich empfand die Lektüre als bereichernd und kann das Buch guten Gewissens empfehlen.

geschrieben am 08.01.2017 | 726 Wörter | 4788 Zeichen

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