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OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht Das vorliegende Werk zu Bußgeldsachen im Straßenverkehr ist seit langen Jahren eine Erkenntnisquelle für Anwälte und Gerichte. Die aktuelle Autorenschaft besteht ausschließlich aus Anwälten, die für den ADAC tätig sind oder es waren. Auf 584 Seiten inklusive Verzeichnissen soll der Leser – ausweislich des Werbetextes auf der Buchrückseite – nicht nur einen Mandatsleitfaden erhalten, sondern auch zu Fehlerquellen bei Messverfahren und über OWi-Sachen im Ausland informiert werden. Das Buch ist in insgesamt neun Teile untergliedert. Teil 1, dazu mehr weiter unten, befasst den Leser mit dem OWiG, Teil 2 dann mit der Kostentragungspflicht des Halters (obwohl diese bereits auf S. 14 angesprochen wurde, dies ohne interne Verweisung, was ein grundsätzliches Problem dieses Buches ist). Teil 3 thematisiert die Fahrtenbuchauflage, die mit dem eigentlichen Ordnungswidrigkeitenrecht nichts zu tun hat, sondern zum Verkehrsverwaltungsrecht gehört. Hier hätte ich mir ab Rn. 326 ff. auch viel klarere Handlungsoptionen für den Verteidiger gewünscht, denn diese Thematik kommt in jedem OWi-Fortbildungsseminar zur Sprache. Zwar ist die relevante Rechtsprechung gut abgebildet, aber der Anspruch an einen „Mandatsleitfaden“ ist doch ein wenig höher. Im nächsten Teil 4 kommt dann das FAER zur Sprache, aber auch die wiederum verkehrsverwaltungsrechtliche Problematik der Begutachtung über die Fahreignung. Dieses von Schäpe verantwortete Kapitel, der ja auch damals in der Übergangszeit vom VZR zum FAER hierzu Einführungsseminare angeboten hat, bietet auf knappem Raum alle wesentlichen Informationen. Nach einem Übergangskapitel 5 zum Bußgeldkatalog werden dann in Teil 6 die polizeilichen Messverfahren näher beleuchtet, auch dazu später mehr. Im Folgenden wird das Anwaltshonorar in Teil 7 angesprochen, in Teil 8 der Umgang mit Rechtsschutzversicherern und dann im opulenten Teil 9 auf fast 150 Seiten kommen die OWi-Verfahren im Ausland auf die Tagesordnung. Dies umfasst sowohl die Vollstreckung ausländischer Geldbußen in Deutschland, sogar mit einem Seitenblick auf die unliebsamen Inkassofirmen (S. 390 ff.), als auch den Blick auf die konkrete rechtliche Situation in ausgewählten ausländischen Staaten, darunter Anrainerstaaten und typische Urlaubsdestinationen der deutschen Mandanten. Nun aber zu den beiden wesentlichen OWi-Kapiteln 1 und 6. Nach einigen Worten zum Opportunitätsprinzip und zu Täterschaft und Beteiligung kommen in bunter Mischung Abschnitte zum Verfahren bis zur Hauptverhandlung, dann zu den Rechtsfolgen, dann wieder zur Rechtsbeschwerde und zur Wiedereinsetzung und ganz am Ende zur Verjährung zur Sprache. Diese Reihenfolge leuchtet mir nicht ein, da gerade die Verjährung in der Regel schon vor der Hauptverhandlung zur Geltung kommen sollte. Zudem fehlt es am Konnex der Ausführungen, an dieser wie an vielen anderen Stellen, wenn etwa in Rn. 62 nicht auf das Kapitel zur Verjährung verwiesen wird und nur ein Bruchteil der eigentlich gebotenen Problemstellungen der Zustellung angesprochen wird. Auch inhaltlich gibt es durchaus Verbesserungspotential. Zum einen ist die zitierte Rechtsprechung oftmals nicht sonderlich aktuell, jedenfalls ist eine Entscheidung aus dem Jahr 2010 inzwischen nicht mehr wirklich „neu“, vgl. S. 12. Aktuelle Rechtsprechung wird zudem leider völlig uneinheitlich zitiert, mal mit Aktenzeichen, mal mit Datum, mal mit, mal ohne gesonderte Fundstelle. Zudem wirkt sie oftmals wie nur in den schon vorhandenen Text hineingepfropft, was aber auch schon bei älterer Rechtsprechung zu sehen ist: Anstatt eine dogmatisch einheitliche Linie für den Leser abstrakt herauszuarbeiten, werden etwa Einzelbeispiele aneinandergereiht (z.B. Rn. 486 ff.). Hier zeigt sich auch wieder die ausbaubare interne Verweisungstechnik: Ab S. 9 ff. wird die Kennzeichenanzeige angesprochen und darin auch die Identifizierung des Fahrers durch ein anthropologisches Sachverständigengutachten (S. 12). Mit keinem Wort wird auf das spätere Kapitel zur identischen Problematik hingewiesen (Rn. 482 ff.) – und auch nicht umgekehrt. Auch die in der Besprechung der Vorauflage genannten Kritikpunkte zum Thema Fahreridentifikation wurden nicht beseitigt, was auch für weitere damals geäußerte Kritikpunkte zu anderen Bereichen gilt, etwa dass weiterhin behauptet wird, zur Einspruchseinlegung wäre die Vollmachtsvorlage nötig (S. 27. Fn. 142). Im Kapitel zum Fahrverbot fehlt weiterhin jede Auseinandersetzung mit dem Standardwerk von Krumm. Zudem fehlt es weiterhin an einer klaren dogmatischen Struktur innerhalb des Kapitels, wo die Themen munter durcheinander abgeklappert werden. Eine klare Abgrenzung z.B. zwischen Tatbestand und Rechtsfolgenseite fehlt völlig. Hier besteht weiterhin erhebliches Verbesserungspotential. Dafür werden in der Praxis völlig klare Konstellationen zu einer scheinbar wichtigen Rechtsentwicklung hochgejazzt (S. 65). Im Abschnitt zu den Messungen gibt es auch etliche Aspekte, die mir negativ aufgefallen sind. Da wird munter behauptet, die Landesrichtlinien für Messungen seien „vielen Richtern unbekannt“. Wenn der Autor Kärger dem Leser nahebringen will, die Entscheidung des Gerichts insoweit zu beeinflussen, dass er dem Richter die Recherche ersparen will, könnte er das auch anders formulieren. Dann wieder zum Thema „Dogmatik“: direkt nach den Richtlinien wird auf den Notstandseinwand übergeleitet und danach andere Themen abgearbeitet. Warum wird auch hier nicht zwischen Tatbestand und Rechtsfolgenseite unterschieden, wenn es um die Relevanz von Fehlern und Einwendungen geht? Und dass ernsthaft proklamiert wird, die Anwendung der Grundsätze zum standardisierten Messverfahren auf Messgeräte mit Konformitätsbescheinigung und Nacheichung sei „umstritten“ ist schlichtweg nicht nachvollziehbar (S. 208). Es gibt nicht eine einzige maßgebende gerichtliche Entscheidung, welche die Anwendung dieser Grundsätze des BGH außer Acht lassen würde. Auch die Behauptung, die OLG hätten die Anforderungen an den Sachvortrag gegen eine Messung erhöht (S. 211) ist falsch. Hier wäre eine Erläuterung, was denn konkreter Gegenstand der Beweisaufnahme ist und warum die Obergerichte eine darüber hinausgehende Beweisaufnahme ablehnen dürfen, für das Leserverständnis durchaus sinnvoll anstatt einen „schwarzen Peter“ für die OLGs zu kreieren. Wiederum dogmatisch ausbaufähig ist der kurze Abschnitt zur Einschaltung von Privaten bei Messungen, denn auch hier hätte anstelle der Aufzählung von Einzelbeispielen und Zitierung von aufgehobenen amtsgerichtlichen Entscheidungen bei fehlender Nennung der maßgebenden Rechtsprechung der OLGe Frankfurt und Rostock aus dem Jahr 2016 klar formuliert werden können, worin die Streitpunkte liegen und was es mit dem Beweisverwertungsverbot und konträr dazu der gegebenen Möglichkeit der Neuaufwertung auf sich hat. In den dann folgenden Unterkapiteln zu den einzelnen Messverfahren gäbe es auch wieder eine ganze Reihe von Formulierungen, strukturellen Verbesserungsvorschlägen etc., aber dies würde letzten Endes zu weit führen, das ist Aufgabe des Lektorats. Was bleibt als Fazit? Einzelne Teile des Buches sind gut gelungen wie die Kapitel zum Registerrecht oder zum internationalen Recht. Grundlegende Kapitel hingegen haben angreifbare Passagen und es bestehen zum Teil strukturelle Defizite, die nicht erst seit dieser Auflage zu finden sind. Angesichts der geringen Anzahl von Werken zum gesamten Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht wird man das vorliegende Buch auch weiterhin als Komplementärwerk nutzen können, aber ich hätte mir von der Neuauflage schon ein paar deutliche Veränderungen gewünscht.

Das vorliegende Werk zu Bußgeldsachen im Straßenverkehr ist seit langen Jahren eine Erkenntnisquelle für Anwälte und Gerichte. Die aktuelle Autorenschaft besteht ausschließlich aus Anwälten, die für den ADAC tätig sind oder es waren. Auf 584 Seiten inklusive Verzeichnissen soll der Leser – ausweislich des Werbetextes auf der Buchrückseite – nicht nur einen Mandatsleitfaden erhalten, sondern auch zu Fehlerquellen bei Messverfahren und über OWi-Sachen im Ausland informiert werden.

weitere Rezensionen von Dr. Benjamin Krenberger


Das Buch ist in insgesamt neun Teile untergliedert. Teil 1, dazu mehr weiter unten, befasst den Leser mit dem OWiG, Teil 2 dann mit der Kostentragungspflicht des Halters (obwohl diese bereits auf S. 14 angesprochen wurde, dies ohne interne Verweisung, was ein grundsätzliches Problem dieses Buches ist). Teil 3 thematisiert die Fahrtenbuchauflage, die mit dem eigentlichen Ordnungswidrigkeitenrecht nichts zu tun hat, sondern zum Verkehrsverwaltungsrecht gehört. Hier hätte ich mir ab Rn. 326 ff. auch viel klarere Handlungsoptionen für den Verteidiger gewünscht, denn diese Thematik kommt in jedem OWi-Fortbildungsseminar zur Sprache. Zwar ist die relevante Rechtsprechung gut abgebildet, aber der Anspruch an einen „Mandatsleitfaden“ ist doch ein wenig höher.

Im nächsten Teil 4 kommt dann das FAER zur Sprache, aber auch die wiederum verkehrsverwaltungsrechtliche Problematik der Begutachtung über die Fahreignung. Dieses von Schäpe verantwortete Kapitel, der ja auch damals in der Übergangszeit vom VZR zum FAER hierzu Einführungsseminare angeboten hat, bietet auf knappem Raum alle wesentlichen Informationen. Nach einem Übergangskapitel 5 zum Bußgeldkatalog werden dann in Teil 6 die polizeilichen Messverfahren näher beleuchtet, auch dazu später mehr. Im Folgenden wird das Anwaltshonorar in Teil 7 angesprochen, in Teil 8 der Umgang mit Rechtsschutzversicherern und dann im opulenten Teil 9 auf fast 150 Seiten kommen die OWi-Verfahren im Ausland auf die Tagesordnung. Dies umfasst sowohl die Vollstreckung ausländischer Geldbußen in Deutschland, sogar mit einem Seitenblick auf die unliebsamen Inkassofirmen (S. 390 ff.), als auch den Blick auf die konkrete rechtliche Situation in ausgewählten ausländischen Staaten, darunter Anrainerstaaten und typische Urlaubsdestinationen der deutschen Mandanten.

Nun aber zu den beiden wesentlichen OWi-Kapiteln 1 und 6. Nach einigen Worten zum Opportunitätsprinzip und zu Täterschaft und Beteiligung kommen in bunter Mischung Abschnitte zum Verfahren bis zur Hauptverhandlung, dann zu den Rechtsfolgen, dann wieder zur Rechtsbeschwerde und zur Wiedereinsetzung und ganz am Ende zur Verjährung zur Sprache. Diese Reihenfolge leuchtet mir nicht ein, da gerade die Verjährung in der Regel schon vor der Hauptverhandlung zur Geltung kommen sollte. Zudem fehlt es am Konnex der Ausführungen, an dieser wie an vielen anderen Stellen, wenn etwa in Rn. 62 nicht auf das Kapitel zur Verjährung verwiesen wird und nur ein Bruchteil der eigentlich gebotenen Problemstellungen der Zustellung angesprochen wird.

Auch inhaltlich gibt es durchaus Verbesserungspotential. Zum einen ist die zitierte Rechtsprechung oftmals nicht sonderlich aktuell, jedenfalls ist eine Entscheidung aus dem Jahr 2010 inzwischen nicht mehr wirklich „neu“, vgl. S. 12. Aktuelle Rechtsprechung wird zudem leider völlig uneinheitlich zitiert, mal mit Aktenzeichen, mal mit Datum, mal mit, mal ohne gesonderte Fundstelle. Zudem wirkt sie oftmals wie nur in den schon vorhandenen Text hineingepfropft, was aber auch schon bei älterer Rechtsprechung zu sehen ist: Anstatt eine dogmatisch einheitliche Linie für den Leser abstrakt herauszuarbeiten, werden etwa Einzelbeispiele aneinandergereiht (z.B. Rn. 486 ff.). Hier zeigt sich auch wieder die ausbaubare interne Verweisungstechnik: Ab S. 9 ff. wird die Kennzeichenanzeige angesprochen und darin auch die Identifizierung des Fahrers durch ein anthropologisches Sachverständigengutachten (S. 12). Mit keinem Wort wird auf das spätere Kapitel zur identischen Problematik hingewiesen (Rn. 482 ff.) – und auch nicht umgekehrt. Auch die in der Besprechung der Vorauflage genannten Kritikpunkte zum Thema Fahreridentifikation wurden nicht beseitigt, was auch für weitere damals geäußerte Kritikpunkte zu anderen Bereichen gilt, etwa dass weiterhin behauptet wird, zur Einspruchseinlegung wäre die Vollmachtsvorlage nötig (S. 27. Fn. 142).

Im Kapitel zum Fahrverbot fehlt weiterhin jede Auseinandersetzung mit dem Standardwerk von Krumm. Zudem fehlt es weiterhin an einer klaren dogmatischen Struktur innerhalb des Kapitels, wo die Themen munter durcheinander abgeklappert werden. Eine klare Abgrenzung z.B. zwischen Tatbestand und Rechtsfolgenseite fehlt völlig. Hier besteht weiterhin erhebliches Verbesserungspotential. Dafür werden in der Praxis völlig klare Konstellationen zu einer scheinbar wichtigen Rechtsentwicklung hochgejazzt (S. 65).

Im Abschnitt zu den Messungen gibt es auch etliche Aspekte, die mir negativ aufgefallen sind. Da wird munter behauptet, die Landesrichtlinien für Messungen seien „vielen Richtern unbekannt“. Wenn der Autor Kärger dem Leser nahebringen will, die Entscheidung des Gerichts insoweit zu beeinflussen, dass er dem Richter die Recherche ersparen will, könnte er das auch anders formulieren. Dann wieder zum Thema „Dogmatik“: direkt nach den Richtlinien wird auf den Notstandseinwand übergeleitet und danach andere Themen abgearbeitet. Warum wird auch hier nicht zwischen Tatbestand und Rechtsfolgenseite unterschieden, wenn es um die Relevanz von Fehlern und Einwendungen geht? Und dass ernsthaft proklamiert wird, die Anwendung der Grundsätze zum standardisierten Messverfahren auf Messgeräte mit Konformitätsbescheinigung und Nacheichung sei „umstritten“ ist schlichtweg nicht nachvollziehbar (S. 208). Es gibt nicht eine einzige maßgebende gerichtliche Entscheidung, welche die Anwendung dieser Grundsätze des BGH außer Acht lassen würde.

Auch die Behauptung, die OLG hätten die Anforderungen an den Sachvortrag gegen eine Messung erhöht (S. 211) ist falsch. Hier wäre eine Erläuterung, was denn konkreter Gegenstand der Beweisaufnahme ist und warum die Obergerichte eine darüber hinausgehende Beweisaufnahme ablehnen dürfen, für das Leserverständnis durchaus sinnvoll anstatt einen „schwarzen Peter“ für die OLGs zu kreieren. Wiederum dogmatisch ausbaufähig ist der kurze Abschnitt zur Einschaltung von Privaten bei Messungen, denn auch hier hätte anstelle der Aufzählung von Einzelbeispielen und Zitierung von aufgehobenen amtsgerichtlichen Entscheidungen bei fehlender Nennung der maßgebenden Rechtsprechung der OLGe Frankfurt und Rostock aus dem Jahr 2016 klar formuliert werden können, worin die Streitpunkte liegen und was es mit dem Beweisverwertungsverbot und konträr dazu der gegebenen Möglichkeit der Neuaufwertung auf sich hat.

In den dann folgenden Unterkapiteln zu den einzelnen Messverfahren gäbe es auch wieder eine ganze Reihe von Formulierungen, strukturellen Verbesserungsvorschlägen etc., aber dies würde letzten Endes zu weit führen, das ist Aufgabe des Lektorats.

Was bleibt als Fazit? Einzelne Teile des Buches sind gut gelungen wie die Kapitel zum Registerrecht oder zum internationalen Recht. Grundlegende Kapitel hingegen haben angreifbare Passagen und es bestehen zum Teil strukturelle Defizite, die nicht erst seit dieser Auflage zu finden sind. Angesichts der geringen Anzahl von Werken zum gesamten Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht wird man das vorliegende Buch auch weiterhin als Komplementärwerk nutzen können, aber ich hätte mir von der Neuauflage schon ein paar deutliche Veränderungen gewünscht.

geschrieben am 24.04.2017 | 1044 Wörter | 6568 Zeichen

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