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Einstweiliger Rechtsschutz in der familienrechtlichen Praxis


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Einstweiliger Rechtsschutz in der familienrechtlichen Praxis Nachdem vor gut drei Jahren die Erstauflage des Werks schon positive Rezeption fand, konnte das Werk nun um einige gesetzliche Neuerungen erweitert und die jüngste Rechtsprechung konnte eingepflegt werden. Gerade einmal 250 Seiten inklusive Verzeichnissen erwarten den Leser und Rechtsanwender, was ein hoher Anreiz ist, das Buch zügig durchzuarbeiten. Insbesondere kann dies gelingen, da die Gestaltung des Werks gut gelungen ist: ein übersichtlicher und sinnvoll untergliederter Fließtext wird von fett gedruckten Schlagworten geprägt. Echte Fußnoten lassen eine ungestörte Lektüre zu und die grau hinterlegten Praxistipps sowie die zahlreichen Muster ermöglichen den direkten Transfer in die praktische Rechtsanwendung. Ebenfalls lobend zu vermerken ist die interne Verweisungstechnik, die zum einen Doppelungen vermeidet, den Leser aber auch darauf hinweist, dass es anderenorts zu weiteren Rechtsfragen kommen kann. Zunächst wird die einstweilige Anordnung nach dem System des FamFG vorgestellt, um sie dann auf die verschiedenen Verfahrensarten herunterzubrechen. Dieses Vorgehen wird in den Folgekapiteln wiederholt und bietet dem Leser erfreuliche Effizienz bei der Lektüre. Ganz klassisch werden Beteiligte und Zuständigkeit angesprochen, bevor es dann zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens in erster Instanz übergeht. Nach kurzen Kapiteln zur gerichtlichen Entscheidung und zur unvermeidlichen Verfahrenskostenhilfe widmet sich Giers in einem umfangreichen Abschnitt den Rechtsbehelfen. Dieser Unterpunkt wird zu Recht mit viel Aufmerksamkeit bedacht, insbesondere weil hier Detailprobleme für veritable Streitfragen sorgen können. Weitere Kapitel thematisieren das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung sowie bspw. die Vollstreckung. Hinzu kommen dann weitere Abschnitte, etwa zum Arrest, zu Schadensersatzansprüchen, zum selbständigen Beweisverfahren, zur Rückführung nach einer Kindesentführung und selbstverständlich zu den Kosten. Zunächst ist positiv zu vermerken, dass sich durch alle Kapitel ein gesundes Maß an Weitsichtigkeit zieht: Giers verknüpft das eA-Verfahren mit dem späteren Hauptsacheverfahren, aber auch mit naheliegenden prozessualen Situationen. Hier zeigt sich ganz klar der positive Aspekt des richterlichen Fokus auf das Verfahren, da er z.B. bestimmte Folgeschritte einfach schon benennt oder empfiehlt, schlicht weil er es aus der eigenen Praxis kennt. So bleibt das eA-Verfahren kein Solitär, sondern wird sinnvoll in das familienrechtliche Verfahren im Ganzen eingebunden. Dazu gehört auch, dass scheinbar Selbstverständliches eben noch einmal kurz aufgeführt oder wiederholt wird, um den Leser im sicheren Kontext zu belassen. Dies kann auch prozessuales Grundwissen betreffen, etwa den Umstand, dass Zeugen im eA-Verfahren selbst zu stellen sind (Rn. 153). Des Weiteren ist herauszustellen, dass Problemkonstellationen nicht nur aufgezeigt, sondern auch mit einem Lösungsvorschlag versehen werden, der praktikabel ist. Gut zu sehen ist dies etwa in Rn. 32 f. bei der Anordnung in Gewaltschutzsachen, bei Rn. 89 f. im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung bei eigenmächtigem Aufenthaltswechsel oder in Rn. 208 f. zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nach bestimmten Abänderungsvorgängen. Schließlich habe ich mit Freude die kritischen Passagen zur voreiligen Anwendung des eA-Verfahrens in Sorgerechtssachen gelesen. Giers weist hier an etlichen Stellen zu Recht darauf hin, dass ein „dringendes Regelungsbedürfnis“ nicht allzu häufig gegeben ist. Natürlich findet man auch ab und an einmal Auslassungen, etwa dass in Rn. 14 das Hauptsacheverfahren in Gewaltschutzsachen anempfohlen wird, um eine unbefristete Regelung anzustreben ohne auf Rn. 167a zu verweisen, wo Giers selbst die Kommentierung von Haußleiter/Eickelmann zitiert, nach welcher ein Vergleich bzw. eine Vereinbarung angesichts des § 214a FamFG ebenfalls zwingend zu befristen sein soll, um die Strafbarkeit nicht unbeschränkt zu ermöglichen. Oder dass bei der VKH lediglich auf das Buch von Zimmermann verwiesen wird, ohne wenigstens einige grundlegende Ausführungen zu tätigen (Rn. 195). Aber das sind Kleinigkeiten, die den ganz hervorragenden Eindruck, den das Buch hinterlässt, nicht schmälern können. Nach meinem Dafürhalten ist die Lektüre dieses Werks mit Nachdruck zu empfehlen.

Nachdem vor gut drei Jahren die Erstauflage des Werks schon positive Rezeption fand, konnte das Werk nun um einige gesetzliche Neuerungen erweitert und die jüngste Rechtsprechung konnte eingepflegt werden. Gerade einmal 250 Seiten inklusive Verzeichnissen erwarten den Leser und Rechtsanwender, was ein hoher Anreiz ist, das Buch zügig durchzuarbeiten. Insbesondere kann dies gelingen, da die Gestaltung des Werks gut gelungen ist: ein übersichtlicher und sinnvoll untergliederter Fließtext wird von fett gedruckten Schlagworten geprägt. Echte Fußnoten lassen eine ungestörte Lektüre zu und die grau hinterlegten Praxistipps sowie die zahlreichen Muster ermöglichen den direkten Transfer in die praktische Rechtsanwendung. Ebenfalls lobend zu vermerken ist die interne Verweisungstechnik, die zum einen Doppelungen vermeidet, den Leser aber auch darauf hinweist, dass es anderenorts zu weiteren Rechtsfragen kommen kann.

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Zunächst wird die einstweilige Anordnung nach dem System des FamFG vorgestellt, um sie dann auf die verschiedenen Verfahrensarten herunterzubrechen. Dieses Vorgehen wird in den Folgekapiteln wiederholt und bietet dem Leser erfreuliche Effizienz bei der Lektüre. Ganz klassisch werden Beteiligte und Zuständigkeit angesprochen, bevor es dann zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens in erster Instanz übergeht. Nach kurzen Kapiteln zur gerichtlichen Entscheidung und zur unvermeidlichen Verfahrenskostenhilfe widmet sich Giers in einem umfangreichen Abschnitt den Rechtsbehelfen. Dieser Unterpunkt wird zu Recht mit viel Aufmerksamkeit bedacht, insbesondere weil hier Detailprobleme für veritable Streitfragen sorgen können. Weitere Kapitel thematisieren das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung sowie bspw. die Vollstreckung. Hinzu kommen dann weitere Abschnitte, etwa zum Arrest, zu Schadensersatzansprüchen, zum selbständigen Beweisverfahren, zur Rückführung nach einer Kindesentführung und selbstverständlich zu den Kosten.

Zunächst ist positiv zu vermerken, dass sich durch alle Kapitel ein gesundes Maß an Weitsichtigkeit zieht: Giers verknüpft das eA-Verfahren mit dem späteren Hauptsacheverfahren, aber auch mit naheliegenden prozessualen Situationen. Hier zeigt sich ganz klar der positive Aspekt des richterlichen Fokus auf das Verfahren, da er z.B. bestimmte Folgeschritte einfach schon benennt oder empfiehlt, schlicht weil er es aus der eigenen Praxis kennt. So bleibt das eA-Verfahren kein Solitär, sondern wird sinnvoll in das familienrechtliche Verfahren im Ganzen eingebunden. Dazu gehört auch, dass scheinbar Selbstverständliches eben noch einmal kurz aufgeführt oder wiederholt wird, um den Leser im sicheren Kontext zu belassen. Dies kann auch prozessuales Grundwissen betreffen, etwa den Umstand, dass Zeugen im eA-Verfahren selbst zu stellen sind (Rn. 153).

Des Weiteren ist herauszustellen, dass Problemkonstellationen nicht nur aufgezeigt, sondern auch mit einem Lösungsvorschlag versehen werden, der praktikabel ist. Gut zu sehen ist dies etwa in Rn. 32 f. bei der Anordnung in Gewaltschutzsachen, bei Rn. 89 f. im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung bei eigenmächtigem Aufenthaltswechsel oder in Rn. 208 f. zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nach bestimmten Abänderungsvorgängen.

Schließlich habe ich mit Freude die kritischen Passagen zur voreiligen Anwendung des eA-Verfahrens in Sorgerechtssachen gelesen. Giers weist hier an etlichen Stellen zu Recht darauf hin, dass ein „dringendes Regelungsbedürfnis“ nicht allzu häufig gegeben ist.

Natürlich findet man auch ab und an einmal Auslassungen, etwa dass in Rn. 14 das Hauptsacheverfahren in Gewaltschutzsachen anempfohlen wird, um eine unbefristete Regelung anzustreben ohne auf Rn. 167a zu verweisen, wo Giers selbst die Kommentierung von Haußleiter/Eickelmann zitiert, nach welcher ein Vergleich bzw. eine Vereinbarung angesichts des § 214a FamFG ebenfalls zwingend zu befristen sein soll, um die Strafbarkeit nicht unbeschränkt zu ermöglichen. Oder dass bei der VKH lediglich auf das Buch von Zimmermann verwiesen wird, ohne wenigstens einige grundlegende Ausführungen zu tätigen (Rn. 195). Aber das sind Kleinigkeiten, die den ganz hervorragenden Eindruck, den das Buch hinterlässt, nicht schmälern können. Nach meinem Dafürhalten ist die Lektüre dieses Werks mit Nachdruck zu empfehlen.

geschrieben am 06.05.2018 | 579 Wörter | 3730 Zeichen

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