ISBN | 389655932X | |
Autor | Detlef Burhoff | |
Verlag | Zap-Verlag für die Rechts- U. Anwaltspraxis | |
Sprache | deutsch | |
Seiten | 1352 | |
Erscheinungsjahr | 2018 | |
Extras | - |
Wenn man das möchte, kann man seine Kenntnisse zum gesamten Strafverfahren mit den HandbĂŒchern von Burhoff erwerben. Neben den vorhandenen Titeln zum Ermittlungsverfahren, zu den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen und zur strafrechtlichen Nachsorge ist nunmehr das Handbuch fĂŒr die strafrechtliche Hauptverhandlung - dies in neunter Auflage - neu erschienen, der vierte zum Thema gehörende Titel. Auf ĂŒber 1300 Seiten inklusive Verzeichnissen wird die Materie aufbereitet, wie ĂŒblich bei den Burhoffâschen HandbĂŒchern in Form von alphabetisch sortierten Stichworten, die von der Ablehnung eines Dolmetschers bis hin zu Zwischenberatungen des Gerichts reichen. Hinzu kommen zahlreiche Muster zu den verschiedenen Themen, die alle in einem abschlieĂenden Musterverzeichnis katalogisiert sind. ErgĂ€nzt werden diese Handreichungen durch immer wieder eingestreute Praxishinweise fĂŒr den Verteidiger
Markenzeichen der HandbĂŒcher ist stets die hohe AktualitĂ€t im Hinblick auf die eingearbeiteten Entscheidungen. So sind auch in dieser Neuauflage durch die Bank Entscheidungen aus dem Jahr 2018 aufgenommen und in den Kontext gestellt, sodass man mit jeder Neuauflage einen echten Mehrwert erwirbt. Zudem werden Rechtsentwicklungen aufgegriffen und fĂŒr die Praxis sinnvoll erfasst. Gut zu sehen ist dies etwa bei der Vertretung des in der Berufungsinstanz sĂ€umigen Angeklagten (Rn. 818 ff.), wo die Friktionen mit der EMRK und die Reaktion der Gerichte hierauf ebenso erlĂ€utert werden wie Details zur Anwesenheit des Verteidigers bei gleichzeitigem Schweigen oder auch der Umstand, dass eine Selbstunterzeichnung der Vertretungsvollmacht durch den Verteidiger nicht mehr zulĂ€ssig ist.
Bestimmte Stichpunkte sind natĂŒrlich etwas sperrig, so die Kapitel zu den Absprachen bzw. der VerstĂ€ndigung (Rn. 181 ff.), aber durch geschickte Sortierung schafft Burhoff es auch hier, dem Leser einen roten Faden zu vermitteln und die tatsĂ€chliche Rechtsanwendung plastisch zu machen. Sofern nötig, wird durch Positiv- und Negativlisten mit Rechtsprechungsbeispielen das GespĂŒr des Lesers fĂŒr ein Thema geschult, zu sehen etwa beim Beweisantragsrecht (Ungeeignetheit eines Beweismittels, hier: Zeuge, Rn. 1002) oder bei der Suche nach Beweisverwertungsverboten unter bestimmten Aspekten (Rn. 1202 ff.).
Einige Kapitel habe ich mir, teils aus praktischer Notwendigkeit, teils aus Interesse nĂ€her angesehen und der schon aus den Vorauflagen vorhandene positive Gesamteindruck wurde nicht getrĂŒbt, sondern bestĂ€tigt. Daraus möchte ich drei gerne hervorheben.
Zum einen habe ich mir das Stichwort âHinweis auf verĂ€nderte Sach-/Rechtslageâ durchgelesen (Rn. 1949 ff.), gerade weil Burhoff stets die sinnvolle Abgrenzung zum âRechtsgesprĂ€châ bzw. anderen vorlĂ€ufigen Bewertungen des Gerichts zieht und damit aus den AusfĂŒhrungen auch eine klare Mahnung an den Richter zu entnehmen ist, die Hinweispflichten nicht durch Surrogathandlungen zu verwischen. DarĂŒber hinaus ist stets auf den Angeklagten als Zielperson des Hinweises zu achten, sowohl inhaltlich als auch von der Form her. NatĂŒrlich werden diese Empfehlungen primĂ€r fĂŒr den Verteidiger ausgesprochen, aber umgekehrt kann man als Richter sehr effektiv das eigene Handeln auf Richtigkeit hinterfragen.
Des Weiteren habe ich mir das Stichwort âprĂ€sentes Beweismittelâ zu GemĂŒte gefĂŒhrt (Rn. 2262 ff.), nicht nur weil die doch leicht komplexe Vorgehensweise rund um § 220 StPO gut beschrieben ist, sondern auch weil das Zusammenspiel zwischen § 245 und § 244 StPO gut nachvollziehbar dargestellt wird. Der Unterschied zwischen dem herbeigeschafften und dem bloĂ anwesenden Beweismittel muss hierfĂŒr von den Prozessbeteiligten verinnerlicht werden. Auch die ErlĂ€uterungen zum SachverstĂ€ndigen als prĂ€sentes Beweismittel im Hinblick auf dessen Vorbereitung auf den Termin und die von ihm erwartete sofortige Begutachtung sind hervorzuheben.
SchlieĂlich habe ich das Stichwort âVerwertung der Erkenntnisse eines V-Mannesâ (Rn. 3594 ff.) ausgewĂ€hlt. Die Zusammenstellung der verschiedenen Konstellationen samt Reaktionsmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten ist erfreulich detailliert und auch die taktischen Ăberlegungen, die angestellt werden, sind prozessual wertvoll.
Man kann strafrechtlich tĂ€tigen Juristen nur raten, sich intensiv mit diesem Handbuch zu befassen. Genau wie bei den drei korrelierenden HandbĂŒchern zu den anderen Stationen des Strafverfahrens verbinden sich auch hier bei der LektĂŒre Detailwissen und die taktisch geprĂ€gte Gesamtschau auf das Verfahren. Man lernt schon beim Lesen dazu und kann seine eigenen Handlungsmuster sinnvoll ĂŒberprĂŒfen. Auch in der Neuauflage also eine klare Empfehlung.
geschrieben am 14.01.2019 | 629 Wörter | 4085 Zeichen
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