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Jugendgerichtsgesetz


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Jugendgerichtsgesetz Wie kaum ein zweiter Autor bietet Ostendorf für das Spezialgebiet des Jugendstrafrechts die Möglichkeit durchgehender Begleitung während der Ausbildung, beginnend mit seinem Lehrbuch zum Jugendstrafrecht und kulminierend in einem beeindruckenden Kommentarwerk. Mittlerweile in achter Auflage erschienen erhält der Leser auf knapp 700 Seiten alles Wissenswerte zum Jugendstrafrecht präsentiert. Bemerkenswert ist die Zusammenstellung des Autorenteams, das ausnahmsweise einmal keinen Rechtsanwalt beinhaltet, sondern durch Staatsanwälte und Richter einen klaren justiziellen Fokus auf die Materie legt. Neben den rechtlichen Ausführungen scheut der Autor sich nicht, zur aktuellen politischen Behandlung der Jugendkriminalität Stellung zu nehmen, etwa mit den kritischen Hinweisen auf den hessischen Landtagswahlkampf im Jahr 2008 und die immer wieder plakativen Forderungen nach Verschärfung des Jugendstrafrechts, sodass der Weg zu einem „vernünftigen“ Jugendstrafrecht weiter lang bleibt, oder auch mit den Zweifeln an der schleichenden Angleichung des Verfahrensrechts an das Erwachsenenstrafrecht, genannt seien nur die Sicherungsverwahrung und die Möglichkeit der Nebenklage. Neuerungen wie die Entscheidung des BVerfG zur Notwendigkeit eines Jugendstrafvollzuges werden in den dafür noch vorgesehen Normen des JGG thematisiert und im Übrigen auf das Lehrbuch des Autors zum Jugendstrafvollzugsrecht verwiesen. Auch die neu gestärkte Individualprävention als Ziel in § 2 I JGG als Kontrapunkt zu Vergeltungsansätzen oder Abschreckungstheorien wird deutlich herausgehoben und in den praktischen Kontext eingefügt. Daneben überzeugt der Kommentar wie auch schon in den Vorauflagen durch seine pragmatische und gleichsam präzise Darstellung der Grundlagen und Details des Jugendstrafrechts, sodass man nicht nur von Berufs wegen, sondern gerade während der Ausbildung, d.h. im Schwerpunktstudium, während der Dissertation oder in der Strafstation, regelmäßig und zuverlässig auf das Werk zurückgreifen kann. Der Leser kann dabei nicht nur auf die Kommentierungen vertrauen, sondern auch auf einführende Erläuterungen, die lehrbuchgleich den Weg zur systematischen Rezeption der Materie bereiten. Hierzu genannt seien etwa die Ausführungen zum Zusammenhang von Strafe und Erziehung, die Betonung der Einhaltung sozialpädagogischer Standards bei Trainingskursen und Betreuungsweisungen oder die Kritik am Begriff der „schädlichen Neigung“. Auf diese Weise erlernt der Leser den reflektierenden Umgang mit dem Rechtsgebiet, kann die zahlreichen kriminologischen Anhaltspunkte wie Statistiken und Graphiken in seine Überlegungen einbeziehen und die rechtspolitischen Überlegungen des Autors durchdenken. Innerhalb der Kommentierungen selbst, die dem Leser so ausführlich wie nötig und so kompakt wie möglich die jeweilige Norm aufbereiten, sind Ausbildungsschwerpunkte natürlich bei den Sanktionen und Weisungen zu finden oder auch beim Verhältnis zwischen Straftat und Sanktion. Die Erklärungen zur Bewährung und zu deren Widerruf sind lehrreich, aber ebenso die ausführlichen Erörterungen zu wichtigen Verfahrensbestandteilen wie etwa der Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe. Klassische Rechtsfragen wie die Einheitsstrafe bei mehreren Delikten, die Bestimmung der jugendstrafrechtlichen Gerichtsstände, die Kostenentscheidung im Jugendstrafverfahren oder auch die ausnehmend umfangreiche Kommentierung der Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens werden eingängig abgehandelt und verschaffen dem Leser den nötigen Einblick in die problematischen Rechtsfragen. Besondere, innerhalb der Ausbildung nur teilweise angesprochene Probleme wie die Untersuchungshaft bei Jugendlichen, die Tätigkeit des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter, etwa bei Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, oder auch die Durchführung des Jugendarrests werden in der gebotenen Klarheit thematisiert und auch dem Juristen in Ausbildung rasch verständlich gemacht. Dieser Kommentar verdient diese Bezeichnung mit vollem Recht: er kommentiert das Recht, nicht nur durch die Darstellung der rechtlichen Lage, sondern auch durch die kritische Einschätzung des tatsächlichen und politischen Umfelds sowie der historisch nachvollziehbaren Genese der einzelnen Vorschriften. Man kann durchaus behaupten, dass der Ansatz dieses Kommentars dem Leser ein besseres, vollkommeneres Bild der Materie verschafft, als wenn er sich lediglich von der rein rechtlichen Seite dem Jugendstrafrecht nähern würde. Diesen Kommentar muss man also zur Lektüre regelrecht nutzen, nicht nur zum bloßen Nachschlagen. Es lohnt sich!

Wie kaum ein zweiter Autor bietet Ostendorf für das Spezialgebiet des Jugendstrafrechts die Möglichkeit durchgehender Begleitung während der Ausbildung, beginnend mit seinem Lehrbuch zum Jugendstrafrecht und kulminierend in einem beeindruckenden Kommentarwerk. Mittlerweile in achter Auflage erschienen erhält der Leser auf knapp 700 Seiten alles Wissenswerte zum Jugendstrafrecht präsentiert. Bemerkenswert ist die Zusammenstellung des Autorenteams, das ausnahmsweise einmal keinen Rechtsanwalt beinhaltet, sondern durch Staatsanwälte und Richter einen klaren justiziellen Fokus auf die Materie legt.

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Neben den rechtlichen Ausführungen scheut der Autor sich nicht, zur aktuellen politischen Behandlung der Jugendkriminalität Stellung zu nehmen, etwa mit den kritischen Hinweisen auf den hessischen Landtagswahlkampf im Jahr 2008 und die immer wieder plakativen Forderungen nach Verschärfung des Jugendstrafrechts, sodass der Weg zu einem „vernünftigen“ Jugendstrafrecht weiter lang bleibt, oder auch mit den Zweifeln an der schleichenden Angleichung des Verfahrensrechts an das Erwachsenenstrafrecht, genannt seien nur die Sicherungsverwahrung und die Möglichkeit der Nebenklage. Neuerungen wie die Entscheidung des BVerfG zur Notwendigkeit eines Jugendstrafvollzuges werden in den dafür noch vorgesehen Normen des JGG thematisiert und im Übrigen auf das Lehrbuch des Autors zum Jugendstrafvollzugsrecht verwiesen. Auch die neu gestärkte Individualprävention als Ziel in § 2 I JGG als Kontrapunkt zu Vergeltungsansätzen oder Abschreckungstheorien wird deutlich herausgehoben und in den praktischen Kontext eingefügt.

Daneben überzeugt der Kommentar wie auch schon in den Vorauflagen durch seine pragmatische und gleichsam präzise Darstellung der Grundlagen und Details des Jugendstrafrechts, sodass man nicht nur von Berufs wegen, sondern gerade während der Ausbildung, d.h. im Schwerpunktstudium, während der Dissertation oder in der Strafstation, regelmäßig und zuverlässig auf das Werk zurückgreifen kann. Der Leser kann dabei nicht nur auf die Kommentierungen vertrauen, sondern auch auf einführende Erläuterungen, die lehrbuchgleich den Weg zur systematischen Rezeption der Materie bereiten. Hierzu genannt seien etwa die Ausführungen zum Zusammenhang von Strafe und Erziehung, die Betonung der Einhaltung sozialpädagogischer Standards bei Trainingskursen und Betreuungsweisungen oder die Kritik am Begriff der „schädlichen Neigung“. Auf diese Weise erlernt der Leser den reflektierenden Umgang mit dem Rechtsgebiet, kann die zahlreichen kriminologischen Anhaltspunkte wie Statistiken und Graphiken in seine Überlegungen einbeziehen und die rechtspolitischen Überlegungen des Autors durchdenken. Innerhalb der Kommentierungen selbst, die dem Leser so ausführlich wie nötig und so kompakt wie möglich die jeweilige Norm aufbereiten, sind Ausbildungsschwerpunkte natürlich bei den Sanktionen und Weisungen zu finden oder auch beim Verhältnis zwischen Straftat und Sanktion. Die Erklärungen zur Bewährung und zu deren Widerruf sind lehrreich, aber ebenso die ausführlichen Erörterungen zu wichtigen Verfahrensbestandteilen wie etwa der Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe. Klassische Rechtsfragen wie die Einheitsstrafe bei mehreren Delikten, die Bestimmung der jugendstrafrechtlichen Gerichtsstände, die Kostenentscheidung im Jugendstrafverfahren oder auch die ausnehmend umfangreiche Kommentierung der Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens werden eingängig abgehandelt und verschaffen dem Leser den nötigen Einblick in die problematischen Rechtsfragen. Besondere, innerhalb der Ausbildung nur teilweise angesprochene Probleme wie die Untersuchungshaft bei Jugendlichen, die Tätigkeit des Jugendrichters als Vollstreckungsleiter, etwa bei Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, oder auch die Durchführung des Jugendarrests werden in der gebotenen Klarheit thematisiert und auch dem Juristen in Ausbildung rasch verständlich gemacht.

Dieser Kommentar verdient diese Bezeichnung mit vollem Recht: er kommentiert das Recht, nicht nur durch die Darstellung der rechtlichen Lage, sondern auch durch die kritische Einschätzung des tatsächlichen und politischen Umfelds sowie der historisch nachvollziehbaren Genese der einzelnen Vorschriften. Man kann durchaus behaupten, dass der Ansatz dieses Kommentars dem Leser ein besseres, vollkommeneres Bild der Materie verschafft, als wenn er sich lediglich von der rein rechtlichen Seite dem Jugendstrafrecht nähern würde. Diesen Kommentar muss man also zur Lektüre regelrecht nutzen, nicht nur zum bloßen Nachschlagen. Es lohnt sich!

geschrieben am 11.01.2010 | 586 Wörter | 4009 Zeichen

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