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Das neue Geldsanktionengesetz


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Das neue Geldsanktionengesetz Auch wenn das Geldsanktionsgesetz statt zum 01.01.2010 erst zum Jahresende in Kraft tritt, bietet der vorliegende Kommentar zum neuen Gesetz eine höchst aktuelle und fundierte Erkenntnisquelle zur Auseinandersetzung mit der neuen Materie. Das auf einem europäischen Rahmenbeschluss (2005/214/JI) beruhende „Europäische Geldsanktionsgesetz“ soll dafür sorgen, dass Ausländer, gegen die in einem EU-Land ein Bußgeldverfahren läuft, auch in ihrem Heimatland innerhalb Europas dafür belangt werden können. Dies bedeutet für die deutschen Amtsgerichte nicht weniger, als dass z.B. französische oder italienische Bußgeldbescheide gegen in Deutschland lebende EU-Bürger hierzulande verfolgt werden können. Auf unter 200 Seiten fassen die Autoren das Gesetz zusammen, sodass man angesichts der Spezialmaterie (de facto geändert wird das IRG!) eine vernünftige Aufwand-Erkenntnis-Relation hat. Die Gestaltung des Kommentars ist sehr gut gelungen und leitet den Leser effizient durch den Text. Genutzt werden zum einen visuelle Elemente wie Aufzählungen, aber auch retardierende Momente wie Formulierungshilfen für Tenor oder Beweisantrag. Hinzu kommen separate Muster speziell für Anwälte am Ende des Buches. Das Schaubild S.58 sowie das nachfolgende Prüfungsschema sind lobend hervorzuheben, da unüblich in einem Kommentar. Bereits die Einleitung des Kommentars von Trautmann vermittelt dem Leser neben dem reinen Inhalt des neuen Gesetzes dessen historische und gemeinschaftsrechtliche Zusammenhänge, was für die Interpretation des deutschen Gesetzes wesentlich sein kann. Hinzu kommt eine gelungene Zusammenfassung der Grundlagen der grenzüberschreitenden strafrechtlichen Zusammenarbeit samt der Erläuterung für die Notwendigkeit der gemeinsamen Verfolgung kleiner und mittlerer Kriminalität, konkret sind dies dann Geldstrafen bzw. Geldbußen über 70 EUR, sodass das Gesetz keineswegs nur für Knöllchen und Radarfallen anwendbar sein wird, was so mancher Internetbeitrag glauben macht. Innerhalb der Kommentierungen überzeugen gerade die verfahrenswesentlichen Details wie etwa die Differenzierung der „Geldsanktion“ nach den im deutschen Strafrecht möglichen Zahlungszwängen (Geldstrafe, Bußgeld, Verfahrenskosten, Geldauflage), die Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Rechtshilfe oder auch der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens von der Abhilfemöglichkeit des Bundesamtes für Justiz bis hin zur mündlichen Verhandlung. Selbst Details wie die Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende werden in mehreren Normen behandelt und zeigen die Umsicht des Autors Krumm. Zugegeben: nur in besonderen Konstellationen wird dieses Thema Eingang in die Ausbildung finden und auch nicht jeder junge Verkehrsrechtler wird sich allzu oft mit diesem Rechtsgebiet auseinander zu setzen haben. Wenn man aber dann doch vor dem Problem steht, ist dieser neue Kommentar ein hervorragender Begleiter zum Einstieg und ermöglicht dank des reichen Fußnotenangebots eine gezielte Vertiefung einzelner Probleme.

Auch wenn das Geldsanktionsgesetz statt zum 01.01.2010 erst zum Jahresende in Kraft tritt, bietet der vorliegende Kommentar zum neuen Gesetz eine höchst aktuelle und fundierte Erkenntnisquelle zur Auseinandersetzung mit der neuen Materie. Das auf einem europäischen Rahmenbeschluss (2005/214/JI) beruhende „Europäische Geldsanktionsgesetz“ soll dafür sorgen, dass Ausländer, gegen die in einem EU-Land ein Bußgeldverfahren läuft, auch in ihrem Heimatland innerhalb Europas dafür belangt werden können. Dies bedeutet für die deutschen Amtsgerichte nicht weniger, als dass z.B. französische oder italienische Bußgeldbescheide gegen in Deutschland lebende EU-Bürger hierzulande verfolgt werden können. Auf unter 200 Seiten fassen die Autoren das Gesetz zusammen, sodass man angesichts der Spezialmaterie (de facto geändert wird das IRG!) eine vernünftige Aufwand-Erkenntnis-Relation hat.

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Die Gestaltung des Kommentars ist sehr gut gelungen und leitet den Leser effizient durch den Text. Genutzt werden zum einen visuelle Elemente wie Aufzählungen, aber auch retardierende Momente wie Formulierungshilfen für Tenor oder Beweisantrag. Hinzu kommen separate Muster speziell für Anwälte am Ende des Buches. Das Schaubild S.58 sowie das nachfolgende Prüfungsschema sind lobend hervorzuheben, da unüblich in einem Kommentar.

Bereits die Einleitung des Kommentars von Trautmann vermittelt dem Leser neben dem reinen Inhalt des neuen Gesetzes dessen historische und gemeinschaftsrechtliche Zusammenhänge, was für die Interpretation des deutschen Gesetzes wesentlich sein kann. Hinzu kommt eine gelungene Zusammenfassung der Grundlagen der grenzüberschreitenden strafrechtlichen Zusammenarbeit samt der Erläuterung für die Notwendigkeit der gemeinsamen Verfolgung kleiner und mittlerer Kriminalität, konkret sind dies dann Geldstrafen bzw. Geldbußen über 70 EUR, sodass das Gesetz keineswegs nur für Knöllchen und Radarfallen anwendbar sein wird, was so mancher Internetbeitrag glauben macht.

Innerhalb der Kommentierungen überzeugen gerade die verfahrenswesentlichen Details wie etwa die Differenzierung der „Geldsanktion“ nach den im deutschen Strafrecht möglichen Zahlungszwängen (Geldstrafe, Bußgeld, Verfahrenskosten, Geldauflage), die Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Rechtshilfe oder auch der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens von der Abhilfemöglichkeit des Bundesamtes für Justiz bis hin zur mündlichen Verhandlung. Selbst Details wie die Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende werden in mehreren Normen behandelt und zeigen die Umsicht des Autors Krumm.

Zugegeben: nur in besonderen Konstellationen wird dieses Thema Eingang in die Ausbildung finden und auch nicht jeder junge Verkehrsrechtler wird sich allzu oft mit diesem Rechtsgebiet auseinander zu setzen haben. Wenn man aber dann doch vor dem Problem steht, ist dieser neue Kommentar ein hervorragender Begleiter zum Einstieg und ermöglicht dank des reichen Fußnotenangebots eine gezielte Vertiefung einzelner Probleme.

geschrieben am 20.10.2010 | 387 Wörter | 2610 Zeichen

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