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Betreuungsrecht


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Betreuungsrecht Nach knapp fünf Jahren ist der beliebte Handkommentar zum Betreuungsrecht unter der Herausgeberschaft von Jurgeleit in neuer Auflage erschienen. Bald 1350 Seiten inklusive Verzeichnissen erwarten den Leser und Rechtsanwender. Wesentliche Neuerung seit der Vorauflage waren sicherlich die Aufnahme des ärztlichen Behandlungsvertrags in das BGB, aber auch die Neuregelungen zur Zulässigkeit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Dies und andere Neuerungen, etwa aus der Rechtsprechung wurden in gewohnter Qualität in die bestehende Kommentierung eingepflegt. Die Gestaltung des Kommentars ist sehr angenehm, da der Leser keine Bleiwüste vorfindet, sondern schön untergliederte Textfelder, die mit Zwischenüberschriften, Fettdruck, Aufzählungen und allerlei Arbeitshilfen aufgelockert werden. Dabei kommen die Erläuterungen teilweise einem Handbuch nahe, was der Rezeption des Stoffes durch den Rechtsanwender optimal entgegenkommt. Beispielhaft zu sehen ist dies bei der Darstellung der Einkommensermittlung im Rahmen des § 1836c BGB durch Maier, wo in mehreren Schritten die Ermittlung des Einkommens vollzogen wird (Rn. 7 ff.), aber auch bei der Einholung eines Gutachtens zu Beginn des Betreuungsverfahrens, § 280 FamFG, wo Bucic ganz hervorragende Hilfestellung für den beauftragenden Beschluss offeriert (Rn. 11). Den Kommentar selbst kenne ich schon seit der ersten Auflage und habe stets gerne mit ihm gearbeitet. In der Neuauflage habe ich mir deshalb stichpunktartig einige Normen mit aktueller Brisanz herangezogen. Zuerst habe ich mir die Haftung des Vormunds (§ 1833 BGB) angesehen, die über den Verweis in § 1908i BGB auch für den Betreuer gilt. Die Kommentierung ist wie erwartet vorzüglich, insbesondere da die zuständige Autorin Meier in mehreren einschlägigen Fachbüchern dazu veröffentlicht. Dass sie ihr eigenes Werk in veralteter Auflage und nicht mit der neuesten Auflage zitiert, dürfte zu verschmerzen sein. Neben der Sortierung und Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung zeichnet sich die Kommentierung auch dadurch aus, dass zu Streitfällen Stellung genommen wird (Tätigwerden für den Betreuten als Opfer einer Straftat; verspätete Wohnungsauflösung durch den Betreuer), dass des Weiteren rechtsgebietsübergreifend informiert wird, hier explizit zu den aus dem Sozialrecht für den in Gesundheitssachen tätigen Betreuer resultierenden Pflichten und dass die möglichen Aufgabenkreise der Betreuung, die teilweise immer kleinteiliger werden, für die Feingliederung der Haftungstatbestände herangezogen werden. Auch wird das (Nicht-)Vorhandensein einer Patientenverfügung des Betreuten genutzt, um differenziert die Auswirkungen auf den Handlungskatalog des Betreuers zu erfassen. Sodann habe ich mir die Kommentierung von Jurgeleit zu § 1896 BGB zu Gemüte geführt, dort vor allem die Kollision zwischen Betreuungsbedarf und vorhandener Vollmacht. Die einzelnen Prüfungspunkte werden souverän besprochen und bis zum Ende gedacht, etwa wenn es um die Frage der Insolvenz des Vollmachtgebers geht. Daneben werden aber auch Streitfragen aufgezeigt, etwa bei der Frage der Form der Vollmacht in Verbindung mit Grundstücksgeschäften. Auch hier zeigt der Kommentar durch eine pointierte Stellungnahme seine Qualität. Im dann folgenden, die Entscheidung des Betreuungsgerichts betreffenden Abschnitt werden klare Handlungsmöglichkeiten für verschiedene Varianten aufgezeigt, aber auch klar auf das Primat der Vollmacht hingewiesen, wenn Zweifel bestehen. Schließlich habe ich mir die §§ 1906 und 1906a BGB durchgesehen, da hier eine strukturelle Veränderung vorgenommen wurde und die ärztliche Zwangsmaßnahme nunmehr außerhalb der Unterbringungsnorm zu finden ist. Die Kommentierung von Kieß zeichnet dabei sowohl die Genese der Normveränderung nach, bietet aber auch ganz präzise Erläuterungen zum neuen gesetzlichen Kontext. Insbesondere wird der in § 1906 BGB verbleibende Anwendungsbereich von § 1906a BGB abgegrenzt. Sehr schön zu sehen ist zudem, dass die grundlegenden Eckpfeiler des Rechtssystems nicht durch Praktikabilitätserwägungen angekratzt werden dürfen: so wird zum einen der freie Wille des Betroffenen als Maßstab hochgehalten, sodass selbstschädigendes Fehlverhalten deshalb nur mit hohem Begründungsaufwand zu einer Unterbringung führen kann; zum anderen wird die zwangsweise medizinische Behandlung als ultima ratio zutreffend kategorisiert und die Schwierigkeiten der Rechtsprechung mit dieser Einordnung werden klar herausgearbeitet. Der letztgenannte Aspekt – die Wahrung der Rechts und Würde des Betroffenen – kommt natürlich auch an anderer Stelle hinreichend zum Tragen, als Beispiel sei genannt, wie Bucic in der Einleitung vor den §§ 271 ff. FamFG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für das Verfahrensrecht aufbereitet und später in § 276 FamFG die wichtige Rolle des Verfahrenspflegers herausstellt. Man könnte noch in zahlreichen anderen Normen schmökern, aber das wäre redundant. Der Kommentar ist klasse und man kann ganz vorzüglich mit ihm in der Praxis arbeiten. Eine gelungene Neuauflage.

Nach knapp fünf Jahren ist der beliebte Handkommentar zum Betreuungsrecht unter der Herausgeberschaft von Jurgeleit in neuer Auflage erschienen. Bald 1350 Seiten inklusive Verzeichnissen erwarten den Leser und Rechtsanwender. Wesentliche Neuerung seit der Vorauflage waren sicherlich die Aufnahme des ärztlichen Behandlungsvertrags in das BGB, aber auch die Neuregelungen zur Zulässigkeit von ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Dies und andere Neuerungen, etwa aus der Rechtsprechung wurden in gewohnter Qualität in die bestehende Kommentierung eingepflegt.

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Die Gestaltung des Kommentars ist sehr angenehm, da der Leser keine Bleiwüste vorfindet, sondern schön untergliederte Textfelder, die mit Zwischenüberschriften, Fettdruck, Aufzählungen und allerlei Arbeitshilfen aufgelockert werden. Dabei kommen die Erläuterungen teilweise einem Handbuch nahe, was der Rezeption des Stoffes durch den Rechtsanwender optimal entgegenkommt. Beispielhaft zu sehen ist dies bei der Darstellung der Einkommensermittlung im Rahmen des § 1836c BGB durch Maier, wo in mehreren Schritten die Ermittlung des Einkommens vollzogen wird (Rn. 7 ff.), aber auch bei der Einholung eines Gutachtens zu Beginn des Betreuungsverfahrens, § 280 FamFG, wo Bucic ganz hervorragende Hilfestellung für den beauftragenden Beschluss offeriert (Rn. 11).

Den Kommentar selbst kenne ich schon seit der ersten Auflage und habe stets gerne mit ihm gearbeitet. In der Neuauflage habe ich mir deshalb stichpunktartig einige Normen mit aktueller Brisanz herangezogen.

Zuerst habe ich mir die Haftung des Vormunds (§ 1833 BGB) angesehen, die über den Verweis in § 1908i BGB auch für den Betreuer gilt. Die Kommentierung ist wie erwartet vorzüglich, insbesondere da die zuständige Autorin Meier in mehreren einschlägigen Fachbüchern dazu veröffentlicht. Dass sie ihr eigenes Werk in veralteter Auflage und nicht mit der neuesten Auflage zitiert, dürfte zu verschmerzen sein. Neben der Sortierung und Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung zeichnet sich die Kommentierung auch dadurch aus, dass zu Streitfällen Stellung genommen wird (Tätigwerden für den Betreuten als Opfer einer Straftat; verspätete Wohnungsauflösung durch den Betreuer), dass des Weiteren rechtsgebietsübergreifend informiert wird, hier explizit zu den aus dem Sozialrecht für den in Gesundheitssachen tätigen Betreuer resultierenden Pflichten und dass die möglichen Aufgabenkreise der Betreuung, die teilweise immer kleinteiliger werden, für die Feingliederung der Haftungstatbestände herangezogen werden. Auch wird das (Nicht-)Vorhandensein einer Patientenverfügung des Betreuten genutzt, um differenziert die Auswirkungen auf den Handlungskatalog des Betreuers zu erfassen.

Sodann habe ich mir die Kommentierung von Jurgeleit zu § 1896 BGB zu Gemüte geführt, dort vor allem die Kollision zwischen Betreuungsbedarf und vorhandener Vollmacht. Die einzelnen Prüfungspunkte werden souverän besprochen und bis zum Ende gedacht, etwa wenn es um die Frage der Insolvenz des Vollmachtgebers geht. Daneben werden aber auch Streitfragen aufgezeigt, etwa bei der Frage der Form der Vollmacht in Verbindung mit Grundstücksgeschäften. Auch hier zeigt der Kommentar durch eine pointierte Stellungnahme seine Qualität. Im dann folgenden, die Entscheidung des Betreuungsgerichts betreffenden Abschnitt werden klare Handlungsmöglichkeiten für verschiedene Varianten aufgezeigt, aber auch klar auf das Primat der Vollmacht hingewiesen, wenn Zweifel bestehen.

Schließlich habe ich mir die §§ 1906 und 1906a BGB durchgesehen, da hier eine strukturelle Veränderung vorgenommen wurde und die ärztliche Zwangsmaßnahme nunmehr außerhalb der Unterbringungsnorm zu finden ist. Die Kommentierung von Kieß zeichnet dabei sowohl die Genese der Normveränderung nach, bietet aber auch ganz präzise Erläuterungen zum neuen gesetzlichen Kontext. Insbesondere wird der in § 1906 BGB verbleibende Anwendungsbereich von § 1906a BGB abgegrenzt. Sehr schön zu sehen ist zudem, dass die grundlegenden Eckpfeiler des Rechtssystems nicht durch Praktikabilitätserwägungen angekratzt werden dürfen: so wird zum einen der freie Wille des Betroffenen als Maßstab hochgehalten, sodass selbstschädigendes Fehlverhalten deshalb nur mit hohem Begründungsaufwand zu einer Unterbringung führen kann; zum anderen wird die zwangsweise medizinische Behandlung als ultima ratio zutreffend kategorisiert und die Schwierigkeiten der Rechtsprechung mit dieser Einordnung werden klar herausgearbeitet.

Der letztgenannte Aspekt – die Wahrung der Rechts und Würde des Betroffenen – kommt natürlich auch an anderer Stelle hinreichend zum Tragen, als Beispiel sei genannt, wie Bucic in der Einleitung vor den §§ 271 ff. FamFG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für das Verfahrensrecht aufbereitet und später in § 276 FamFG die wichtige Rolle des Verfahrenspflegers herausstellt.

Man könnte noch in zahlreichen anderen Normen schmökern, aber das wäre redundant. Der Kommentar ist klasse und man kann ganz vorzüglich mit ihm in der Praxis arbeiten. Eine gelungene Neuauflage.

geschrieben am 26.05.2018 | 679 Wörter | 4355 Zeichen

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