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Bürgerliches Gesetzbuch: Erbrecht: Band 5


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Rezension von

Dr. Benjamin Krenberger

Bürgerliches Gesetzbuch: Erbrecht: Band 5 Die Bände zum Sachenrecht und zum Erbrecht waren diejenigen des NomosKommentars zum BGB, die immer am schnellsten mit einer Neuauflage aufwarten konnten, und diese Tradition hat sich gehalten. Immerhin schon die fünfte Auflage des erbrechtlichen Teilbandes 5 ist erschienen, was einerseits für die hohe Akzeptanz des Werks bei den Rechtsanwendern spricht, andererseits aber auch den steten Überarbeitungsbedarf eines eigentlich als ehern geltenden Teilrechtsgebiets vergegenwärtigt. Fast 2300 Seiten inklusive Verzeichnissen harren inzwischen der Lektüre. Die Kommentare des Nomos Verlages zeichnen sich seit langem dadurch aus, dass dem Leser ein Mehrwert geboten wird. Dieser besteht darin, dass thematisch passende ergänzende Informationen in Anhängen oder Einschüben angeboten werden. Im vorliegenden Werk sind dies zuvorderst steuerrechtliche Aspekte, die gleich in mehreren Anhängen zu finden sind, aber auch das Thema „Digitaler Nachlass“, die Rolle der Banken im Erbfall oder die Errichtung einer Stiftung werden angesprochen – ein großartiger Service für den Rechtsanwender, der assoziative Wissensaneignung schätzt. Hinzu kommen auf über 300 Seiten Länderberichte zu europäischen (Nachbar-)Staaten, Israel und den USA. Das Autorenverzeichnis ist angesichts der Themenvielfalt groß und breit gefächert. Vertreter aus der Wissenschaft, der Justiz, des Notariats und der Anwaltschaft finden sich ebenso wie Fachleute für die steuerlichen Aspekte. Eine schöne Dankerweisung stellt das Verzeichnis der ehemaligen Autoren dar. Immerhin geht der Erfolg des Werks auch auf deren Mitwirken zurück. Die Gestaltung des Kommentars lädt geradezu zur Lektüre ein. Gut untergliederte und mit ausreichend Freiraum versehene Fließtexte werden von fett gedruckten Stichworten geleitet, von echten Fußnoten und Verzeichnissen zu Literatur und Inhalt unterstützt. Besonderen Wert legen die Kommentatoren auf die praktischen Hinweise zu den Normen (sofern möglich und vorhanden), die dann auf Kosten, prozessuale oder insolvenzrechtliche Aspekte eingehen, Formulierungsvorschläge (oder Fundstellen für diese) geben oder rechtsgestalterische Ratschläge beinhalten. Auch dies ist ein Markenzeichen der Nomos-Kommentare: es geht nicht um die Rechtskunst um der Kunst willen, sondern um die Anwendung des Rechts. Nachdem mir das Werk schon aus den Vorauflagen bekannt ist und ich seit Jahren die NK-BGB-Reihe bei mir stehen habe und sie nutze, habe ich in der Neuauflage stichprobenartig Abschnitte näher angesehen, um meinen bisherigen positiven Eindruck des Kommentars auf die Probe zu stellen. Zunächst habe ich mir die Erbausschlagung angesehen. Hier werden sowohl Beginn, Dauer und Berechnung der Frist gut nachvollziehbar beschrieben, stets sehr schön mit internen Querverweisen zu Sonderfällen wie dem nasciturus, aber auch die mögliche Vertretung des Erben ausführlich behandelt, gerade was den Betreuer und die hierfür nötigen Aufgabenkreise betrifft (§ 1945, Rn. 12, Ivo). Hiernach habe ich mir die Kommentierung zu § 1975 angesehen, wo Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren auf engem Raum, aber dafür herrlich prägnant vorgestellt werden (Krug). Ungeklärte Fragen wie der hinreichende Nachweis der Erbenstellung für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder die Frage, ob für das Verfahren PKW bewilligt werden kann, werden mit den vorhandenen Meinungen passend abgebildet. Rechtlich spannend ist stets die Erbengemeinschaft, sodass sich es hier anbietet, den Rechtsanwender ein wenig mehr an die Hand zu nehmen. Gelungen ist dies etwa bei der Frage, wie Gläubigeransprüche gegen die Erbengemeinschaft durchgesetzt werden können (§ 2058, Rn. 24 ff., Kick), wo die möglichen Klagen zuerst benannt werden und danach abgewogen wird, welche Klageart zu wählen ist. Das ist untypisch für einen herkömmlichen Kommentar, aber wie oben beschrieben typisch für einen Nomos Kommentar. Ein Klassiker des Erbrechts ist auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten. Hier werden insbesondere die Auslegungsfragen (§ 2269, Rn. 37 ff., Gierl) so schön aufgefächert, dass die Lektüre auch für die juristische Ausbildung geeignet ist, wo das Thema durchaus schon Klausurgegenstand war. Darüber hinaus wird auch die Klauselstellung durch den Testierenden ausreichend berücksichtigt (Pflichtteilsausschluss, Wiederverheiratung), sodass auch der beratende Praktiker mit Freude in den Ausführungen recherchieren kann. Schließlich habe ich noch den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen durchgesehen, weil die Schenkungen unter Ehegatten ein Problem des Dezernatsalltags sind. Diese Thema wird sowohl unter dem Stichwort der unbenannten Zuwendungen, im Hinblick auf einen möglichen Ehevertrag und auch unter dem Aspekt der Fristberechnung erschöpfend kommentiert (§ 2325, Rn. 13, 16, 43, Bock). Man könnte in noch vielen weiteren Normen stöbern und man könnte – wie bei jedem Werk – sicherlich an der einen oder anderen Stelle etwas zu nörgeln finden oder sich ein Mehr an Meinung des Autors wünschen oder noch mehr an praktischen Hilfen. Aber dies kann nicht den überaus positiven Blick auf das Gesamtpaket trüben: dieser Kommentar ist lesenswert und hilfreich, optimal für ein juristisches Werk.

Die Bände zum Sachenrecht und zum Erbrecht waren diejenigen des NomosKommentars zum BGB, die immer am schnellsten mit einer Neuauflage aufwarten konnten, und diese Tradition hat sich gehalten. Immerhin schon die fünfte Auflage des erbrechtlichen Teilbandes 5 ist erschienen, was einerseits für die hohe Akzeptanz des Werks bei den Rechtsanwendern spricht, andererseits aber auch den steten Überarbeitungsbedarf eines eigentlich als ehern geltenden Teilrechtsgebiets vergegenwärtigt. Fast 2300 Seiten inklusive Verzeichnissen harren inzwischen der Lektüre.

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Die Kommentare des Nomos Verlages zeichnen sich seit langem dadurch aus, dass dem Leser ein Mehrwert geboten wird. Dieser besteht darin, dass thematisch passende ergänzende Informationen in Anhängen oder Einschüben angeboten werden. Im vorliegenden Werk sind dies zuvorderst steuerrechtliche Aspekte, die gleich in mehreren Anhängen zu finden sind, aber auch das Thema „Digitaler Nachlass“, die Rolle der Banken im Erbfall oder die Errichtung einer Stiftung werden angesprochen – ein großartiger Service für den Rechtsanwender, der assoziative Wissensaneignung schätzt. Hinzu kommen auf über 300 Seiten Länderberichte zu europäischen (Nachbar-)Staaten, Israel und den USA.

Das Autorenverzeichnis ist angesichts der Themenvielfalt groß und breit gefächert. Vertreter aus der Wissenschaft, der Justiz, des Notariats und der Anwaltschaft finden sich ebenso wie Fachleute für die steuerlichen Aspekte. Eine schöne Dankerweisung stellt das Verzeichnis der ehemaligen Autoren dar. Immerhin geht der Erfolg des Werks auch auf deren Mitwirken zurück.

Die Gestaltung des Kommentars lädt geradezu zur Lektüre ein. Gut untergliederte und mit ausreichend Freiraum versehene Fließtexte werden von fett gedruckten Stichworten geleitet, von echten Fußnoten und Verzeichnissen zu Literatur und Inhalt unterstützt. Besonderen Wert legen die Kommentatoren auf die praktischen Hinweise zu den Normen (sofern möglich und vorhanden), die dann auf Kosten, prozessuale oder insolvenzrechtliche Aspekte eingehen, Formulierungsvorschläge (oder Fundstellen für diese) geben oder rechtsgestalterische Ratschläge beinhalten. Auch dies ist ein Markenzeichen der Nomos-Kommentare: es geht nicht um die Rechtskunst um der Kunst willen, sondern um die Anwendung des Rechts.

Nachdem mir das Werk schon aus den Vorauflagen bekannt ist und ich seit Jahren die NK-BGB-Reihe bei mir stehen habe und sie nutze, habe ich in der Neuauflage stichprobenartig Abschnitte näher angesehen, um meinen bisherigen positiven Eindruck des Kommentars auf die Probe zu stellen.

Zunächst habe ich mir die Erbausschlagung angesehen. Hier werden sowohl Beginn, Dauer und Berechnung der Frist gut nachvollziehbar beschrieben, stets sehr schön mit internen Querverweisen zu Sonderfällen wie dem nasciturus, aber auch die mögliche Vertretung des Erben ausführlich behandelt, gerade was den Betreuer und die hierfür nötigen Aufgabenkreise betrifft (§ 1945, Rn. 12, Ivo).

Hiernach habe ich mir die Kommentierung zu § 1975 angesehen, wo Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren auf engem Raum, aber dafür herrlich prägnant vorgestellt werden (Krug). Ungeklärte Fragen wie der hinreichende Nachweis der Erbenstellung für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder die Frage, ob für das Verfahren PKW bewilligt werden kann, werden mit den vorhandenen Meinungen passend abgebildet.

Rechtlich spannend ist stets die Erbengemeinschaft, sodass sich es hier anbietet, den Rechtsanwender ein wenig mehr an die Hand zu nehmen. Gelungen ist dies etwa bei der Frage, wie Gläubigeransprüche gegen die Erbengemeinschaft durchgesetzt werden können (§ 2058, Rn. 24 ff., Kick), wo die möglichen Klagen zuerst benannt werden und danach abgewogen wird, welche Klageart zu wählen ist. Das ist untypisch für einen herkömmlichen Kommentar, aber wie oben beschrieben typisch für einen Nomos Kommentar.

Ein Klassiker des Erbrechts ist auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten. Hier werden insbesondere die Auslegungsfragen (§ 2269, Rn. 37 ff., Gierl) so schön aufgefächert, dass die Lektüre auch für die juristische Ausbildung geeignet ist, wo das Thema durchaus schon Klausurgegenstand war. Darüber hinaus wird auch die Klauselstellung durch den Testierenden ausreichend berücksichtigt (Pflichtteilsausschluss, Wiederverheiratung), sodass auch der beratende Praktiker mit Freude in den Ausführungen recherchieren kann.

Schließlich habe ich noch den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen durchgesehen, weil die Schenkungen unter Ehegatten ein Problem des Dezernatsalltags sind. Diese Thema wird sowohl unter dem Stichwort der unbenannten Zuwendungen, im Hinblick auf einen möglichen Ehevertrag und auch unter dem Aspekt der Fristberechnung erschöpfend kommentiert (§ 2325, Rn. 13, 16, 43, Bock).

Man könnte in noch vielen weiteren Normen stöbern und man könnte – wie bei jedem Werk – sicherlich an der einen oder anderen Stelle etwas zu nörgeln finden oder sich ein Mehr an Meinung des Autors wünschen oder noch mehr an praktischen Hilfen. Aber dies kann nicht den überaus positiven Blick auf das Gesamtpaket trüben: dieser Kommentar ist lesenswert und hilfreich, optimal für ein juristisches Werk.

geschrieben am 05.08.2018 | 718 Wörter | 4575 Zeichen

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