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Social Media im Betrieb: Arbeitsrecht und Compliance


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Rezension von

Philipp Matzke

Social Media im Betrieb: Arbeitsrecht und Compliance Erst durch Kommunikation wird der Mensch zum Mensch, erst durch den Gegenüber entsteht die Identität des Ich, nur durch das Du entwickelt sich das Ich. Mit einem Rückgriff auf Martin Buber hebt Gregor Thüsing die Notwendigkeit der Kommunikation für die Identitätsbildung hervor und leitet mit diesem Grundgedanken das zusammen mit Gilbert Wurth herausgegebene Werk „Social Media im Betrieb – Arbeitsrecht und Compliance“ ein. Kommunikation vollzieht sich heute zunehmend – privat wie beruflich – über sog. Soziale Netzwerke, die den Nutzern die Bildung von verzweigten Netzwerken ermöglichen und in denen Kommunikation meist über das Veröffentlichen von Neuigkeiten an einen großen Personenkreis stattfindet. Informationen sind somit für Netzwerkmitglieder und gegebenenfalls für jeden Internetnutzer mit wenigen Klicks abrufbar. Diese Art der Kommunikation stellt eine neue Form des Informationsaustausches dar, die einige Gefahren mit sich bringt. Insbesondere Arbeitgeber können bei der Recherche über Bewerber anhand dieser Informationen Persönlichkeitsprofile erstellen, die im schlimmsten Fall zu einer Absage am Ende des Bewerbungsverfahrens führen. Diese Gefahr greifen Thüsing/Wurth, die eine Gruppe von Wissenschaftlern und Praktikern um sich geschart haben, auf und versuchen, der rechtlichen Zulässigkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit Social Media auf den Grund zu gehen und Verhaltensweisen für den Umgang mit der Nutzung sozialer Netzwerke zu geben. Im ersten Kapitel „Arbeitnehmerkommunikation zwischen Persönlichkeitsentfaltung und Unternehmensinteressen“ gibt Thüsing einen Überblick über die unterschiedlichen Facetten der Nutzung von Social Media im Betrieb und setzt sich an dieser Stelle bereits, nachdem die sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien dargestellt wurden, mit der Zulässigkeit bestimmter Maßnahmen – wie z. B. der Bewerberrecherche – auseinander, die in späteren Kapiteln noch tiefer beleuchtet werden. Anschließend geht Forst auf „Internet und soziale Medien aus Sicht der Beschäftigten“, so die Überschrift des zweiten Kapitels, ein. Dabei greift er die Vor- und Nachteile der Internetnutzung für Beschäftigte und Beschäftigende in der Anbahnungs-, Durchführungs- und Beendigungsphase auf und setzt sich intensiv mit dem Recht auf Vergessenwerden auseinander. Forst hebt hervor, dass dadurch die Recherchemöglichkeiten eingeschränkt werden, da der Rückgriff auf Suchmaschinenbetreiber nicht mehr möglich ist und eine manuelle Recherche – zum Vorteil des Bewerbers – wirtschaftlich sinnlos ist. An die Bewerberrecherche knüpft auch Hexel an, die sich mit der Zulässigkeit sog. Pre-Employment-Screenings auseinandersetzt. Hier steht insbesondere die datenschutzrechtliche Zulässigkeit im Mittelpunkt der Bearbeitung. Hinsichtlich der Grenzen der Datenerhebung schlägt Hexel eine Brücke zum Fragerecht des Arbeitgebers, um sich an den dort entwickelten Leitlinien zu orientieren, was zu begrüßen ist. Dass nicht nur der einzelne Beschäftigte von der Digitalisierung des Beschäftigungsverhältnisses betroffen ist, zeigt Forst auf. Aus kollektivrechtlicher Sicht ergeben sich nicht nur Fragen nach Mitbestimmungsrechten, sondern auch dahingehend, inwiefern der Betriebsbegriff im Internetzeitalter noch zeitgemäß ist, ob Betriebsratssitzung mittels Videokonferenzen zulässig sind und welche technische Ausstattung Betriebsräten – gleiches gilt für andere Beschäftigtenvertretungen – zugestanden werden muss. Die an dieser Stelle noch unbeantwortete Frage nach Beteiligungsrechten wird dann später von Traut, der auf Mitbestimmungsrechte bei der Überwachung des Internetverhaltens eingeht, und Wurth/Kühn, die sich der Mitbestimmung bei Social Media Guidelines widmen, beantwortet. Social Media Guidelines sind auch Gegenstand der Ausführungen von Willemsen, der Guidelines als probates Mittel sieht, um die Qualität der Unternehmenskommunikation zu verbessern und Prozessrisiken zu minimieren. Dem Leser eröffnet er, wie Guidelines in das Arbeitsverhältnis eingebracht und gestaltet werden können. Dass die Nutzung moderner Kommunikationsmittel nicht nur Vorteile, sondern auch Gefahren mit sich bringt, wird im Kapitel „Überwachung und Nutzung von Internet und Social Media – Datenschutzrechtliche Grenzen“ erneut von Traut aufgegriffen. Höchst umstritten ist in diesem Bereich, ob sich bei erlaubter privater Internetnutzung die Grenzen der Überwachung nach dem TKG oder BDSG beurteilen. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zu dieser Problematik ist Trauts Empfehlung, die Privatnutzung zu verbieten, zuzustimmen. Abgerundet wird die umfassende Bearbeitung durch Kapitel zur „Social Media und Internetnutzung im internationalen Konzern“ von Pötters und „Sanktionen unzulässiger Social Media-Nutzung“ von Vossen. „Social Media im Betrieb – Arbeitsrecht und Compliance“ von Thüsing/Wurth richtet sich in erster Linie an Praktiker, die mithilfe dieses Werks umfassende Antworten auf Rechtsfragen geben können. Wer häufiger mit der Thematik konfrontiert wird, dem sei dieses Buch, das das Potential zu einem Standardwerk in diesem Teil des Arbeitsrechts hat, empfohlen.

Erst durch Kommunikation wird der Mensch zum Mensch, erst durch den Gegenüber entsteht die Identität des Ich, nur durch das Du entwickelt sich das Ich. Mit einem Rückgriff auf Martin Buber hebt Gregor Thüsing die Notwendigkeit der Kommunikation für die Identitätsbildung hervor und leitet mit diesem Grundgedanken das zusammen mit Gilbert Wurth herausgegebene Werk „Social Media im Betrieb – Arbeitsrecht und Compliance“ ein. Kommunikation vollzieht sich heute zunehmend – privat wie beruflich – über sog. Soziale Netzwerke, die den Nutzern die Bildung von verzweigten Netzwerken ermöglichen und in denen Kommunikation meist über das Veröffentlichen von Neuigkeiten an einen großen Personenkreis stattfindet. Informationen sind somit für Netzwerkmitglieder und gegebenenfalls für jeden Internetnutzer mit wenigen Klicks abrufbar. Diese Art der Kommunikation stellt eine neue Form des Informationsaustausches dar, die einige Gefahren mit sich bringt. Insbesondere Arbeitgeber können bei der Recherche über Bewerber anhand dieser Informationen Persönlichkeitsprofile erstellen, die im schlimmsten Fall zu einer Absage am Ende des Bewerbungsverfahrens führen. Diese Gefahr greifen Thüsing/Wurth, die eine Gruppe von Wissenschaftlern und Praktikern um sich geschart haben, auf und versuchen, der rechtlichen Zulässigkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit Social Media auf den Grund zu gehen und Verhaltensweisen für den Umgang mit der Nutzung sozialer Netzwerke zu geben.

Im ersten Kapitel „Arbeitnehmerkommunikation zwischen Persönlichkeitsentfaltung und Unternehmensinteressen“ gibt Thüsing einen Überblick über die unterschiedlichen Facetten der Nutzung von Social Media im Betrieb und setzt sich an dieser Stelle bereits, nachdem die sich gegenüberstehenden grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien dargestellt wurden, mit der Zulässigkeit bestimmter Maßnahmen – wie z. B. der Bewerberrecherche – auseinander, die in späteren Kapiteln noch tiefer beleuchtet werden.

Anschließend geht Forst auf „Internet und soziale Medien aus Sicht der Beschäftigten“, so die Überschrift des zweiten Kapitels, ein. Dabei greift er die Vor- und Nachteile der Internetnutzung für Beschäftigte und Beschäftigende in der Anbahnungs-, Durchführungs- und Beendigungsphase auf und setzt sich intensiv mit dem Recht auf Vergessenwerden auseinander. Forst hebt hervor, dass dadurch die Recherchemöglichkeiten eingeschränkt werden, da der Rückgriff auf Suchmaschinenbetreiber nicht mehr möglich ist und eine manuelle Recherche – zum Vorteil des Bewerbers – wirtschaftlich sinnlos ist.

An die Bewerberrecherche knüpft auch Hexel an, die sich mit der Zulässigkeit sog. Pre-Employment-Screenings auseinandersetzt. Hier steht insbesondere die datenschutzrechtliche Zulässigkeit im Mittelpunkt der Bearbeitung. Hinsichtlich der Grenzen der Datenerhebung schlägt Hexel eine Brücke zum Fragerecht des Arbeitgebers, um sich an den dort entwickelten Leitlinien zu orientieren, was zu begrüßen ist.

Dass nicht nur der einzelne Beschäftigte von der Digitalisierung des Beschäftigungsverhältnisses betroffen ist, zeigt Forst auf. Aus kollektivrechtlicher Sicht ergeben sich nicht nur Fragen nach Mitbestimmungsrechten, sondern auch dahingehend, inwiefern der Betriebsbegriff im Internetzeitalter noch zeitgemäß ist, ob Betriebsratssitzung mittels Videokonferenzen zulässig sind und welche technische Ausstattung Betriebsräten – gleiches gilt für andere Beschäftigtenvertretungen – zugestanden werden muss. Die an dieser Stelle noch unbeantwortete Frage nach Beteiligungsrechten wird dann später von Traut, der auf Mitbestimmungsrechte bei der Überwachung des Internetverhaltens eingeht, und Wurth/Kühn, die sich der Mitbestimmung bei Social Media Guidelines widmen, beantwortet.

Social Media Guidelines sind auch Gegenstand der Ausführungen von Willemsen, der Guidelines als probates Mittel sieht, um die Qualität der Unternehmenskommunikation zu verbessern und Prozessrisiken zu minimieren. Dem Leser eröffnet er, wie Guidelines in das Arbeitsverhältnis eingebracht und gestaltet werden können.

Dass die Nutzung moderner Kommunikationsmittel nicht nur Vorteile, sondern auch Gefahren mit sich bringt, wird im Kapitel „Überwachung und Nutzung von Internet und Social Media – Datenschutzrechtliche Grenzen“ erneut von Traut aufgegriffen. Höchst umstritten ist in diesem Bereich, ob sich bei erlaubter privater Internetnutzung die Grenzen der Überwachung nach dem TKG oder BDSG beurteilen. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zu dieser Problematik ist Trauts Empfehlung, die Privatnutzung zu verbieten, zuzustimmen. Abgerundet wird die umfassende Bearbeitung durch Kapitel zur „Social Media und Internetnutzung im internationalen Konzern“ von Pötters und „Sanktionen unzulässiger Social Media-Nutzung“ von Vossen.

„Social Media im Betrieb – Arbeitsrecht und Compliance“ von Thüsing/Wurth richtet sich in erster Linie an Praktiker, die mithilfe dieses Werks umfassende Antworten auf Rechtsfragen geben können. Wer häufiger mit der Thematik konfrontiert wird, dem sei dieses Buch, das das Potential zu einem Standardwerk in diesem Teil des Arbeitsrechts hat, empfohlen.

geschrieben am 11.04.2016 | 672 Wörter | 4473 Zeichen

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