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Erbrecht


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Rezension von

Matthias Gebhardt

Erbrecht Das zweibändige Werk „Erbrecht“ von Karlheinz Muscheler erschien in diesem Jahr (2010) im Mohr Siebeck Verlag. Mit 2387 Seiten scheint das Buch ein schier endloser Weg zum Wissen. Der Autor begründet seine weit reichenden Ausführungen unter anderem damit, dass er den „klassischen Mitteln der juristischen Dogmatik“ erneut vertraue; gemeint und genannt sind „Begriff, Dogma, System“. In den einzelnen Teilbereichen möchte Muscheler weiterhin eine offene Diskussion um Fragen zu „scheinbar Selbstverständlichem [… und zu] angeblich Zwingendem“ angehen, die mit nachvollziehbarer und mehr als prognostischer Kritik unterlegt werden soll. In unkonventioneller Weise geht Muscheler an die Gesamtthematik heran. Anstelle einer lehrbuchartigen oder gar langweiligen Einführung zum Erbrecht beginnt er mit „Erbrecht überhaupt“ und nähert sich dem Erben und seinem Recht aus vielfältiger Sicht. Wenn es eine Kompassnadel zum Wissen gäbe, würde sie hier anfangen auszuschlagen. Ganz nach der Methode das zu hinterfragen, was andere Wissen und weit verbreitet ist oder wird, scheut der Autor nicht andere Köpfe rechtlicher Schriften nahezu bloßzustellen. Um Erbrecht definieren zu können, zitiert er etwa einen Kommentar als mögliche Lösung und nimmt die Aussage dann Stück für Stück auseinander. Nachdem einige weitere Definitionsversuche vorgeführt und begraben sind, kommt endlich nach 5 Seiten die eine und seine Definition. Man sieht hier eine geradezu ausführlichste Auseinandersetzung mit den Themen und am Ende ist etwas vorzuweisen. Ungewöhnlich sind weiterhin kleine Graphiken, die in den Anfängen Zusammenhänge erklären sollen. So ungewohnt die Schaubilder auch sein mögen, so hilfreich sind sie in jeder Hinsicht. Es wird den Neulingen und Interessierten ein Verständnis schaffender Überblick aufgebaut, so dass selbst die erfahrensten Juristen Kleinigkeiten des Grundsystems neu oder erneut finden können. Dieser kleingliedrige Aufbau ermöglicht es dem Autor, wie auch dem Leser tief in die Themenfelder einzusteigen und die Strukturen und Denkrichtungen klar zu erfassen. Neue Gedanken und Ideen sind dann das Ergebnis. Positiv fällt auf, dass trotz des Umfangs nicht jede Meinungsstreitigkeit im Detail der Ansichten aufgefächert wird. So wird beispielsweise ein Streit festgestellt, die Gegenansicht weitestgehend als Fußnote vertreten und die eigene Meinung konsequent argumentiert (z.B. S.129 zum Verhältnis Erbrecht und Eigentum bzgl. Art.14 Abs.2 GG). Diese eigene Meinung muss dabei nicht immer die Herrschende sein. Es sind dabei Punkte wie „Kritik an der herrschenden Meinung“ zu finden. Rein äußerlich ist ein Zweibänder stets ein Blickfang, der Wissen zeigt oder auch nur scheinen lässt. In jedem Fall ist ein Regalplatz nur vorteilhaft. Die äußere Gestaltung des Inneren kommt diesem Eindruck ebenfalls sehr nahe. Das Inhaltsverzeichnis weist eine gute Platzeinteilung und damit eine gelungene Übersicht vor. Trotz feinster Aufgliederung von Teilen über Kapitel bis hin zu a) weiß der Leser fortwährend in welchem Abschnitt und in welchem Thema er sich befindet. Sollte er sich einmal verirren, so kann er jeder Zeit im Paragraphen- oder Stichwortverzeichnis nachschlagen und sich neu orientieren. Blickt man auf den konkreten Inhalt, spiegelt der Umfang das enthaltene Gewicht am besten wieder. Auf aktuellstem Stand – mit der zum 1.1.2010 geltenden Erbrechtsreform und den Reformen von 2009 – wird das gesamte Erbrecht in wissenschaftlicher und zugleich praxisbezogener Weise aufgearbeitet. Es mangelt somit für keinen an etwas. Der Anfänger könnte mit den Bänden das Erbrecht erlernen, der Fortgeschrittene es wiederholen und der Praktiker darin nachschlagen. Der Wissenschaftler kann darüber hinaus sich fundiert mit dem Recht des Erbens, des Erbes und weiterem auseinandersetzen und Anregungen finden.

Das zweibändige Werk „Erbrecht“ von Karlheinz Muscheler erschien in diesem Jahr (2010) im Mohr Siebeck Verlag. Mit 2387 Seiten scheint das Buch ein schier endloser Weg zum Wissen. Der Autor begründet seine weit reichenden Ausführungen unter anderem damit, dass er den „klassischen Mitteln der juristischen Dogmatik“ erneut vertraue; gemeint und genannt sind „Begriff, Dogma, System“. In den einzelnen Teilbereichen möchte Muscheler weiterhin eine offene Diskussion um Fragen zu „scheinbar Selbstverständlichem [… und zu] angeblich Zwingendem“ angehen, die mit nachvollziehbarer und mehr als prognostischer Kritik unterlegt werden soll.

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In unkonventioneller Weise geht Muscheler an die Gesamtthematik heran. Anstelle einer lehrbuchartigen oder gar langweiligen Einführung zum Erbrecht beginnt er mit „Erbrecht überhaupt“ und nähert sich dem Erben und seinem Recht aus vielfältiger Sicht. Wenn es eine Kompassnadel zum Wissen gäbe, würde sie hier anfangen auszuschlagen. Ganz nach der Methode das zu hinterfragen, was andere Wissen und weit verbreitet ist oder wird, scheut der Autor nicht andere Köpfe rechtlicher Schriften nahezu bloßzustellen. Um Erbrecht definieren zu können, zitiert er etwa einen Kommentar als mögliche Lösung und nimmt die Aussage dann Stück für Stück auseinander. Nachdem einige weitere Definitionsversuche vorgeführt und begraben sind, kommt endlich nach 5 Seiten die eine und seine Definition. Man sieht hier eine geradezu ausführlichste Auseinandersetzung mit den Themen und am Ende ist etwas vorzuweisen.

Ungewöhnlich sind weiterhin kleine Graphiken, die in den Anfängen Zusammenhänge erklären sollen. So ungewohnt die Schaubilder auch sein mögen, so hilfreich sind sie in jeder Hinsicht. Es wird den Neulingen und Interessierten ein Verständnis schaffender Überblick aufgebaut, so dass selbst die erfahrensten Juristen Kleinigkeiten des Grundsystems neu oder erneut finden können. Dieser kleingliedrige Aufbau ermöglicht es dem Autor, wie auch dem Leser tief in die Themenfelder einzusteigen und die Strukturen und Denkrichtungen klar zu erfassen. Neue Gedanken und Ideen sind dann das Ergebnis.

Positiv fällt auf, dass trotz des Umfangs nicht jede Meinungsstreitigkeit im Detail der Ansichten aufgefächert wird. So wird beispielsweise ein Streit festgestellt, die Gegenansicht weitestgehend als Fußnote vertreten und die eigene Meinung konsequent argumentiert (z.B. S.129 zum Verhältnis Erbrecht und Eigentum bzgl. Art.14 Abs.2 GG). Diese eigene Meinung muss dabei nicht immer die Herrschende sein. Es sind dabei Punkte wie „Kritik an der herrschenden Meinung“ zu finden.

Rein äußerlich ist ein Zweibänder stets ein Blickfang, der Wissen zeigt oder auch nur scheinen lässt. In jedem Fall ist ein Regalplatz nur vorteilhaft. Die äußere Gestaltung des Inneren kommt diesem Eindruck ebenfalls sehr nahe. Das Inhaltsverzeichnis weist eine gute Platzeinteilung und damit eine gelungene Übersicht vor. Trotz feinster Aufgliederung von Teilen über Kapitel bis hin zu a) weiß der Leser fortwährend in welchem Abschnitt und in welchem Thema er sich befindet. Sollte er sich einmal verirren, so kann er jeder Zeit im Paragraphen- oder Stichwortverzeichnis nachschlagen und sich neu orientieren.

Blickt man auf den konkreten Inhalt, spiegelt der Umfang das enthaltene Gewicht am besten wieder. Auf aktuellstem Stand – mit der zum 1.1.2010 geltenden Erbrechtsreform und den Reformen von 2009 – wird das gesamte Erbrecht in wissenschaftlicher und zugleich praxisbezogener Weise aufgearbeitet.

Es mangelt somit für keinen an etwas. Der Anfänger könnte mit den Bänden das Erbrecht erlernen, der Fortgeschrittene es wiederholen und der Praktiker darin nachschlagen. Der Wissenschaftler kann darüber hinaus sich fundiert mit dem Recht des Erbens, des Erbes und weiterem auseinandersetzen und Anregungen finden.

geschrieben am 03.02.2011 | 543 Wörter | 3359 Zeichen

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