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Betriebsverfassungsgesetz


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Rezension von

Dr. Sebastian Felz

Betriebsverfassungsgesetz Die 15. Auflage des „D/K/K/W“ bringt die Kommentierung des BetrVG auf den Stand von August 2015. Des Weiteren werden die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO 2001) und das Gesetz über Europäische Betriebsräte kommentiert. Ein umfangreiches Literaturverzeichnis, für die Mitbestimmung relevante Gesetzesauszüge neben dem BetrVG und eine umfassend historisch-systematische Einleitung sind neben der eigentlichen Kommentierung ebenfalls zu nennen. In dieser Einführung werden nach der historischen Entwicklung folgende Aspekte behandelt: „BetrVG im System der Mitbestimmung“, „Natur, Auslegung und Weiterentwicklung des BetrVG durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung“, „Organisationsgrundsätze der Betriebsverfassung“, „die Rechtsdurchsetzung“ sowie die „Betriebsverfassung und Internationalisierung der Wirtschaft“ werden komprimiert dargestellt. Schließlich wird im abschließenden Abschnitt „Rechtspolitische Diskussion“ u. a. die Reichweite des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes von 2001, die Entwicklung der europäischen Betriebsräte, die EG-Richtlinie über Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie die „Europäische Privatgesellschaft“ diskutiert. In § 2 Rn. 73a ff. wird das am 10.7.2015 in Kraft getretene Tarifeinheitsgesetz kritisch gewürdigt und als völkerrechts- und verfassungswidrig abgelehnt. Die Rechtsprechung zu Leiharbeitnehmern, Inhouse-Schulungen, Beurteilungsgrundsätzen und sozialen Netzwerken, die Frage nach Persönlichkeitsrechten und Datenschutz beim Einsatz von Fitness-Trackern oder Stress-Apps oder die Auswirkungen der neuen BetrSichV wurden in die Kommentierung aufgenommen. Auch die Auswirkungen der „Digitalisierung der Arbeit“ werden analysiert. Die neuen Technologien würden Beschäftigungsformen und Arbeitsverhältnisse hervorbringen, die sich nur schwer mit herkömmlichen Begriffen wie „Betrieb“ oder „Arbeitnehmer“ erfassen lassen. Der „crowdworker“ sei mit betriebsverfassungsrechtlichen Mitteln nur schwer zu erreichen und könne auch nicht Anknüpfungspunkt der Mitbestimmung sein. Der Betriebsrat sei darauf beschränkt, den Rückgriff auf solche Arbeitsformen von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Allerdings sei neben solchen speziellen Arbeitsverhältnissen zu konstatieren, dass die jederzeitige Erreichbarkeit von Arbeitskräften zu einer verschwindenden Grenzziehung zwischen Arbeits- und Privatleben führe. Die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben würden damit häufig überspielt, daher sei es wichtig, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht über die dem Einzelnen zugewiesene Arbeitsmenge eingeräumt werde. Damit werden die Themen umrissen, die auch das „Weißbuch. Arbeiten 4.0“ des BMAS analysiert. Auch die Abteilung „Arbeits- und Sozialrecht“ hat auf dem 71. Deutsche Juristentag, der Mitte September in Essen stattgefunden hat, unter der Überschrift „Digitalisierung der Arbeitswelt - Herausforderungen und Regelungsbedarf“ u. a. die Zukunft der Mitbestimmung diskutiert. Das Gutachten erstattete Professor Dr. Rüdiger Krause vom Institut für Arbeitsrecht der Georg-August-Universität (Göttingen). In seinem Gutachten verdeutlichte Krause, dass der „digitale Wandel“ nicht nur die individuellen Arbeitsverhältnisse verändert, sondern durch das Arbeiten in Netzwerken im Rahmen einer „Plattformökonomie“ auch der traditionelle Anknüpfungspunkt für die Mitbestimmung, nämlich der Betrieb, Wandlungsprozessen unterworfen ist. Braucht also das BetrVG ein „ digitales update“? Welche Möglichkeiten hat betriebliche Mitbestimmung, wenn statt des „sozialen Raumes“ des Betriebes virtuelle Teams treten? Wenn der Arbeitgeber Lage, Ort und Struktur der Arbeitserbringung in die Selbstbestimmung durch den Arbeitnehmer stellt, welche Auswirkungen hat das auf die Mitbestimmung nach §§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 3 und 99 BetrVG? Auch wenn es gegenwärtig und in naher Zukunft noch viele „Normalbetriebe“ gibt und geben wird, werden sich auch dort die Arbeits- und Mitbestimmungsstrukturen durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien stark verändern. Krause macht den Vorschlag, dass bei virtuellen Teams, bei denen die Unterscheidung in Arbeitgeber und Arbeitnehmer schwierig ist, als „Betriebe“ aufgefasst werden, wenn sie nicht nur kurzzeitig zusammenarbeiten. § 3 Abs. 1 Nr. 3 könnte für die Mitbestimmung „entlang der Produktionskette“ von Unternehmen fruchtbar gemacht werden. Weiterhin stellt sich in Zeiten der „digitalen Netzwirtschaft“ die Frage, wer nach § 5 Abs. 1 BetrVG unter den Begriff des „Arbeitnehmers“ (Stichwort: arbeitnehmerähnliche Personen) zu fassen ist. Schließlich müsste auch die Arbeit des Betriebsrates (§ 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG) digitaler werden und bspw. eine Beschlussfassung auf elektronischem Wege erlauben. Außerdem sei zu klären, wie der Betriebsrat bei den digitalen Veränderungen der Arbeitsstruktur seine Mitwirkungsrechte aus §§ 87 Abs. 1 Nr. 6, 90, 91 BetrVG durch die Einholung externen Sachverstandes wirkungsvoll ausüben kann (§ 80 Abs. 3, § 111 S. 2 BetrVG). In der Kommentierung werden diese Fragen ebenfalls behandelt. In den Ausführungen zu § 87 (Rn. 12) werden die Rechte des Betriebsrates nach den Grundsätzen über die Mitbestimmung bei Fremdfirmeneinsatz auch auf das „crowdsourcing“ übertragen. Des Weiteren wird vorgeschlagen, diese Beschäftigten als „Heimarbeiter“ zu qualifizieren und über § 5 Abs. 1 BetrVG einzubeziehen. Auch sei der Betriebsrat aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Technische Überwachungseinrichtungen) gefordert, die Entwicklungen der Industrie 4.0 sowie der Plattformökonomie durch die Wahrnehmung seiner Informations- und Mitbestimmungsrechte zu begleiten (Rn. 156a). Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung seien die Betriebsräte schon in der Planungs- und Entwicklungsphase gefordert. Auch die schnelle Einbindung von Beratern und Sachverständigen (vgl. §§ 80 Abs. 3, 111 S. 2 BetrVG) sei zwingend erforderlich (Rn. 165). Des Weiteren stelle das „crowdsourcing“ eine neue Form der Fremdvergabe dar, so dass im Rahmen des § 111 BetrVG sowohl die Fälle der „grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszweckes oder der Betriebsanlagen“ bzw. die „Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren“ einschlägig sind, die Mitbestimmungsrechte auslösen können. Die von Krause ins Spiel gebrachte „Digitalisierung“ der Betriebsratsarbeit bezüglich der Beschlussfassung wird in der Kommentierung abgelehnt. Bei Videokonferenzen oder der Nutzung anderer elektronischer Medien sei die Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung nicht gewährleistet, da unbemerkt Dritte die Sitzung mitverfolgen könnten (§ 33 BetrVG Rn. 11). Diese Bespiele zeigen deutlich, dass sich die Kommentierung nicht nur auf die Wiedergabe von Rechtsprechung und Literaturmeinungen beschränkt, sondern auch starke rechtspolitische Akzente setzt. Die 15. Auflage des Däubler/Kittner/Klebe/Wedde ist auch im Zeitalter des Arbeitens 4.0 ein verlässlicher Kompass durch die Betriebsverfassung der Bundesrepublik Deutschland.

Die 15. Auflage des „D/K/K/W“ bringt die Kommentierung des BetrVG auf den Stand von August 2015. Des Weiteren werden die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO 2001) und das Gesetz über Europäische Betriebsräte kommentiert. Ein umfangreiches Literaturverzeichnis, für die Mitbestimmung relevante Gesetzesauszüge neben dem BetrVG und eine umfassend historisch-systematische Einleitung sind neben der eigentlichen Kommentierung ebenfalls zu nennen. In dieser Einführung werden nach der historischen Entwicklung folgende Aspekte behandelt: „BetrVG im System der Mitbestimmung“, „Natur, Auslegung und Weiterentwicklung des BetrVG durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung“, „Organisationsgrundsätze der Betriebsverfassung“, „die Rechtsdurchsetzung“ sowie die „Betriebsverfassung und Internationalisierung der Wirtschaft“ werden komprimiert dargestellt. Schließlich wird im abschließenden Abschnitt „Rechtspolitische Diskussion“ u. a. die Reichweite des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes von 2001, die Entwicklung der europäischen Betriebsräte, die EG-Richtlinie über Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie die „Europäische Privatgesellschaft“ diskutiert. In § 2 Rn. 73a ff. wird das am 10.7.2015 in Kraft getretene Tarifeinheitsgesetz kritisch gewürdigt und als völkerrechts- und verfassungswidrig abgelehnt. Die Rechtsprechung zu Leiharbeitnehmern, Inhouse-Schulungen, Beurteilungsgrundsätzen und sozialen Netzwerken, die Frage nach Persönlichkeitsrechten und Datenschutz beim Einsatz von Fitness-Trackern oder Stress-Apps oder die Auswirkungen der neuen BetrSichV wurden in die Kommentierung aufgenommen.

Auch die Auswirkungen der „Digitalisierung der Arbeit“ werden analysiert. Die neuen Technologien würden Beschäftigungsformen und Arbeitsverhältnisse hervorbringen, die sich nur schwer mit herkömmlichen Begriffen wie „Betrieb“ oder „Arbeitnehmer“ erfassen lassen. Der „crowdworker“ sei mit betriebsverfassungsrechtlichen Mitteln nur schwer zu erreichen und könne auch nicht Anknüpfungspunkt der Mitbestimmung sein. Der Betriebsrat sei darauf beschränkt, den Rückgriff auf solche Arbeitsformen von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Allerdings sei neben solchen speziellen Arbeitsverhältnissen zu konstatieren, dass die jederzeitige Erreichbarkeit von Arbeitskräften zu einer verschwindenden Grenzziehung zwischen Arbeits- und Privatleben führe. Die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben würden damit häufig überspielt, daher sei es wichtig, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht über die dem Einzelnen zugewiesene Arbeitsmenge eingeräumt werde.

Damit werden die Themen umrissen, die auch das „Weißbuch. Arbeiten 4.0“ des BMAS analysiert. Auch die Abteilung „Arbeits- und Sozialrecht“ hat auf dem 71. Deutsche Juristentag, der Mitte September in Essen stattgefunden hat, unter der Überschrift „Digitalisierung der Arbeitswelt - Herausforderungen und Regelungsbedarf“ u. a. die Zukunft der Mitbestimmung diskutiert. Das Gutachten erstattete Professor Dr. Rüdiger Krause vom Institut für Arbeitsrecht der Georg-August-Universität (Göttingen). In seinem Gutachten verdeutlichte Krause, dass der „digitale Wandel“ nicht nur die individuellen Arbeitsverhältnisse verändert, sondern durch das Arbeiten in Netzwerken im Rahmen einer „Plattformökonomie“ auch der traditionelle Anknüpfungspunkt für die Mitbestimmung, nämlich der Betrieb, Wandlungsprozessen unterworfen ist. Braucht also das BetrVG ein „ digitales update“? Welche Möglichkeiten hat betriebliche Mitbestimmung, wenn statt des „sozialen Raumes“ des Betriebes virtuelle Teams treten? Wenn der Arbeitgeber Lage, Ort und Struktur der Arbeitserbringung in die Selbstbestimmung durch den Arbeitnehmer stellt, welche Auswirkungen hat das auf die Mitbestimmung nach §§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 3 und 99 BetrVG? Auch wenn es gegenwärtig und in naher Zukunft noch viele „Normalbetriebe“ gibt und geben wird, werden sich auch dort die Arbeits- und Mitbestimmungsstrukturen durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien stark verändern. Krause macht den Vorschlag, dass bei virtuellen Teams, bei denen die Unterscheidung in Arbeitgeber und Arbeitnehmer schwierig ist, als „Betriebe“ aufgefasst werden, wenn sie nicht nur kurzzeitig zusammenarbeiten. § 3 Abs. 1 Nr. 3 könnte für die Mitbestimmung „entlang der Produktionskette“ von Unternehmen fruchtbar gemacht werden. Weiterhin stellt sich in Zeiten der „digitalen Netzwirtschaft“ die Frage, wer nach § 5 Abs. 1 BetrVG unter den Begriff des „Arbeitnehmers“ (Stichwort: arbeitnehmerähnliche Personen) zu fassen ist. Schließlich müsste auch die Arbeit des Betriebsrates (§ 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG) digitaler werden und bspw. eine Beschlussfassung auf elektronischem Wege erlauben. Außerdem sei zu klären, wie der Betriebsrat bei den digitalen Veränderungen der Arbeitsstruktur seine Mitwirkungsrechte aus §§ 87 Abs. 1 Nr. 6, 90, 91 BetrVG durch die Einholung externen Sachverstandes wirkungsvoll ausüben kann (§ 80 Abs. 3, § 111 S. 2 BetrVG).

In der Kommentierung werden diese Fragen ebenfalls behandelt. In den Ausführungen zu § 87 (Rn. 12) werden die Rechte des Betriebsrates nach den Grundsätzen über die Mitbestimmung bei Fremdfirmeneinsatz auch auf das „crowdsourcing“ übertragen. Des Weiteren wird vorgeschlagen, diese Beschäftigten als „Heimarbeiter“ zu qualifizieren und über § 5 Abs. 1 BetrVG einzubeziehen. Auch sei der Betriebsrat aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Technische Überwachungseinrichtungen) gefordert, die Entwicklungen der Industrie 4.0 sowie der Plattformökonomie durch die Wahrnehmung seiner Informations- und Mitbestimmungsrechte zu begleiten (Rn. 156a). Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung seien die Betriebsräte schon in der Planungs- und Entwicklungsphase gefordert. Auch die schnelle Einbindung von Beratern und Sachverständigen (vgl. §§ 80 Abs. 3, 111 S. 2 BetrVG) sei zwingend erforderlich (Rn. 165). Des Weiteren stelle das „crowdsourcing“ eine neue Form der Fremdvergabe dar, so dass im Rahmen des § 111 BetrVG sowohl die Fälle der „grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszweckes oder der Betriebsanlagen“ bzw. die „Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren“ einschlägig sind, die Mitbestimmungsrechte auslösen können. Die von Krause ins Spiel gebrachte „Digitalisierung“ der Betriebsratsarbeit bezüglich der Beschlussfassung wird in der Kommentierung abgelehnt. Bei Videokonferenzen oder der Nutzung anderer elektronischer Medien sei die Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung nicht gewährleistet, da unbemerkt Dritte die Sitzung mitverfolgen könnten (§ 33 BetrVG Rn. 11). Diese Bespiele zeigen deutlich, dass sich die Kommentierung nicht nur auf die Wiedergabe von Rechtsprechung und Literaturmeinungen beschränkt, sondern auch starke rechtspolitische Akzente setzt.

Die 15. Auflage des Däubler/Kittner/Klebe/Wedde ist auch im Zeitalter des Arbeitens 4.0 ein verlässlicher Kompass durch die Betriebsverfassung der Bundesrepublik Deutschland.

geschrieben am 07.02.2017 | 894 Wörter | 6147 Zeichen

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