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Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning


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Rezension von

Dr. Sebastian Felz

Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning Mitte November 2018 formulierte die Bundesregierung eine KI-Strategie, die Anfang Dezember 2020 fortgeschrieben worden ist. Sie umreißt nun auf 35 Seiten unter den Stichworten „Köpfe“, „Forschung“, „Transfer und Anwendung“, „Ordnungsrahmen“ und „Gesellschaft“ das weitere Vorgehen im Bereich dieser Zukunftstechnologie. Pandemiebekämpfung, Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz sowie internationale Vernetzung lauten die Schlagworte für die Überarbeitung der Strategie im Winter 2020. Die finanzielle Unterstützung der Forschung wird bis 2025 von drei auf fünf Milliarden Euro angehoben. Auf satte 794 Seiten kommt sogar der Bericht der Enquete-Kommission „Künstliche Intelligenz – Gesellschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche, soziale und ökologische Potenziale“ von Anfang November 2020. Auf 115 Seiten wurde separat entsprechende Literatur zusammengetragen. Mitte Februar 2020 hat die europäische Kommission ein Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz veröffentlicht. Ob diese deutschen Anstrengungen der Durchdringung des Themas Künstliche Intelligenz sowie der finanziellen Förderung im Hinblick auf die USA, Israel oder China ausreichen werden, darf nach einen zweiteiligen Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung bezweifelt werden. Ohne Zweifel allerdings ist die herausragende Bedeutung dieser Zukunftstechnologie erkannt worden. Neue Technologien werfen (vermeintlich?) neue Rechtsfragen auf. Das Rechtshandbuch „Artificial Intelligence und Machine Learning“ will diese technische Entwicklung rechtlich begleiten. Fast 50 Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Praxis haben dazu in 15 Kapiteln u. a. zur Rechtsfähigkeit von KI-Systemen, Vertrags- und Deliktsrecht, Datenschutz-, Arbeits- oder Strafrecht oder KI in der gerichtlichen Streitbeilegung geschrieben. Nach dem einführenden Kapitel 1 legt das Kapitel 2 das technische Fundament zur rechtlichen Betrachtung des Phänomens KI. Dieses Fundament beruht auf den vier Säulen folgender technischer Ansätze und Methoden von KI. Künstliche Intelligenz wird erstens zur Mustererkennung, also dem Erkennen von Regelmäßigkeiten in Sprache oder Bildern, eingesetzt. Des Weiteren geht es zweitens um das so genannte maschinelle Lernen, bei dem es das Erkennen von Bedeutungen in großen Datenbeständen geht. Auf diesen beiden Methoden aufbauend werden drittens so genannte Expertensysteme-Programme eingesetzt, die Wissen über Zusammenhänge und Regeln anwenden, um einen bestimmten Sachverhalt zu bewerten und Schlussfolgerungen zu ziehen. Als vierte Stufe ist das so genannte maschinelle Planen und Handeln zu nennen, bei dem es darum geht, auf Basis einer vorliegenden Faktenmenge einen effektiven und effizienten Handlungsplan zum Erreichen eines vorgegebenen Ziels zu erstellen, dynamisch an eine veränderte Faktenlage anzupassen und gegebenenfalls sogar selbst entscheidend in die Tat umzusetzen. Ein weiterer sehr interessanter Ansatz wird von dem Informatik-Professor Michael Huth aus London mit der Methode des „federated learning“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich das Vorgehen, dass nicht die Daten in kombinierten oder speziell aufbereiteten Datenmengen zu den Rechnern mit den KI-Anwendungen transportiert werden, sondern umgekehrt die Algorithmen zu den Daten „gebracht“ werden, um auf den jeweiligen Servern mit datenschutzrechtlich konform aggregierten Daten zu arbeiten und daraus zu lernen. Aufbauend auf diesen technischen Grundlagen werden im Kapitel drei die europäischen Diskussionen („Koordinierter Plan für Künstliche Intelligenz“ oder die Vorschläge der „Hochrangigen Expertengruppe für Künstliche Intelligenz“) vorgestellt. Das vierte Kapitel ist mit einer sehr ausführlichen und umfassenden Darstellung der Produkthaftung nach § 823 BGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz ein Schwerpunkt dieses Handbuchs. Hier werden die Fragen aufgeworfen und diskutiert, inwieweit Hersteller sowie Verwender von Künstlicher Intelligenz sich beispielsweise durch die Erfüllung von Produktbeobachtungspflichten im Schadensfall exkulpieren können. Zu den sehr wichtigen und interessanten Überlegungen sei ein Gedanke angemerkt: Vor dem Hintergrund der Haftungsbeschränkung der Arbeitgeber aus §§ 104 ff SGB VII dürfte die auf S. 142 f. diskutierte Möglichkeit der Arbeitnehmer, aufgrund § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung Rückgriff gegen den Arbeitgeber aufgrund von Schäden durch KI zu nehmen, nicht gegeben sein. Vom Deliktsrecht springen Kapitel fünf und sechs ins Vertragsrecht zurück und bieten eine Darstellung, die sich insbesondere um die Probleme von AGB, um die Frage nach Möglichkeiten und Grenzen von Outsourcing Bereich der KI sowie um die Diskussion der Rechtsfähigkeit der KI und um Vertragsschlüsse mit KI dreht. Neben den Rechtsmaterien des Verbraucherschutzes sowie des Immaterialgüter-, Arbeits-, Aktien-, Finanzaufsichts-, Strafrecht- und anwaltlichen Berufsrechts liegt ein weiterer Schwerpunkt naturgemäß im Datenschutzrecht. KI „lebt“ nach derzeitigem Stand der Technik vom Trainieren mit riesigen Datenmengen. Daher stellt sich sofort die Frage nach dem Schutz personenbezogener Daten. Mit dem Erlass der Datenschutz-Grundverordnung hat der Schutz personenbezogener Daten noch einmal einen Schub bekommen, der gleichzeitig nicht dazu führen darf, dass Innovationen im Sektor der KI verunmöglicht werden. Die Sicht der Aufsichtsbehörden auf diesen Problembereich werden von einem der wichtigsten Datenschutzrechtler in der Bundesrepublik, dem baden-württembergischen Landesbeauftragen für Datenschutz, Stefan Brink, und seinen Co-Autoren dargestellt. Abgeschlossen wird das Lehrbuch durch einen Ausblick zum KI in der Rechtsberatung. In diesem Kapitel werden Legal-Tech-Geschäftsmodelle vorgestellt, der Einsatz von KI in der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis ausgeleuchtet sowie die Frage diskutiert: Kann und soll KI zukünftig bei der Rechtsfindung eingesetzt werden? Die Europäische Kommission hat angekündigt, Mitte 2021 einen horizontalen Rechtsakt über Künstliche Intelligenz zu veröffentlichten. Die Diskussion über Künstliche Intelligenz und die Rechtssetzung dieser neuen Technologie sind also in vollem Gange. Wer hier mithalten will, kann auf den Antrieb durch das Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning nicht verzichten.

Mitte November 2018 formulierte die Bundesregierung eine KI-Strategie, die Anfang Dezember 2020 fortgeschrieben worden ist. Sie umreißt nun auf 35 Seiten unter den Stichworten „Köpfe“, „Forschung“, „Transfer und Anwendung“, „Ordnungsrahmen“ und „Gesellschaft“ das weitere Vorgehen im Bereich dieser Zukunftstechnologie. Pandemiebekämpfung, Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz sowie internationale Vernetzung lauten die Schlagworte für die Überarbeitung der Strategie im Winter 2020. Die finanzielle Unterstützung der Forschung wird bis 2025 von drei auf fünf Milliarden Euro angehoben. Auf satte 794 Seiten kommt sogar der Bericht der Enquete-Kommission „Künstliche Intelligenz – Gesellschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche, soziale und ökologische Potenziale“ von Anfang November 2020. Auf 115 Seiten wurde separat entsprechende Literatur zusammengetragen.

Mitte Februar 2020 hat die europäische Kommission ein Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz veröffentlicht.

Ob diese deutschen Anstrengungen der Durchdringung des Themas Künstliche Intelligenz sowie der finanziellen Förderung im Hinblick auf die USA, Israel oder China ausreichen werden, darf nach einen zweiteiligen Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung bezweifelt werden. Ohne Zweifel allerdings ist die herausragende Bedeutung dieser Zukunftstechnologie erkannt worden.

Neue Technologien werfen (vermeintlich?) neue Rechtsfragen auf. Das Rechtshandbuch „Artificial Intelligence und Machine Learning“ will diese technische Entwicklung rechtlich begleiten. Fast 50 Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Praxis haben dazu in 15 Kapiteln u. a. zur Rechtsfähigkeit von KI-Systemen, Vertrags- und Deliktsrecht, Datenschutz-, Arbeits- oder Strafrecht oder KI in der gerichtlichen Streitbeilegung geschrieben.

Nach dem einführenden Kapitel 1 legt das Kapitel 2 das technische Fundament zur rechtlichen Betrachtung des Phänomens KI. Dieses Fundament beruht auf den vier Säulen folgender technischer Ansätze und Methoden von KI. Künstliche Intelligenz wird erstens zur Mustererkennung, also dem Erkennen von Regelmäßigkeiten in Sprache oder Bildern, eingesetzt. Des Weiteren geht es zweitens um das so genannte maschinelle Lernen, bei dem es das Erkennen von Bedeutungen in großen Datenbeständen geht. Auf diesen beiden Methoden aufbauend werden drittens so genannte Expertensysteme-Programme eingesetzt, die Wissen über Zusammenhänge und Regeln anwenden, um einen bestimmten Sachverhalt zu bewerten und Schlussfolgerungen zu ziehen. Als vierte Stufe ist das so genannte maschinelle Planen und Handeln zu nennen, bei dem es darum geht, auf Basis einer vorliegenden Faktenmenge einen effektiven und effizienten Handlungsplan zum Erreichen eines vorgegebenen Ziels zu erstellen, dynamisch an eine veränderte Faktenlage anzupassen und gegebenenfalls sogar selbst entscheidend in die Tat umzusetzen. Ein weiterer sehr interessanter Ansatz wird von dem Informatik-Professor Michael Huth aus London mit der Methode des „federated learning“ vorgestellt. Dahinter verbirgt sich das Vorgehen, dass nicht die Daten in kombinierten oder speziell aufbereiteten Datenmengen zu den Rechnern mit den KI-Anwendungen transportiert werden, sondern umgekehrt die Algorithmen zu den Daten „gebracht“ werden, um auf den jeweiligen Servern mit datenschutzrechtlich konform aggregierten Daten zu arbeiten und daraus zu lernen.

Aufbauend auf diesen technischen Grundlagen werden im Kapitel drei die europäischen Diskussionen („Koordinierter Plan für Künstliche Intelligenz“ oder die Vorschläge der „Hochrangigen Expertengruppe für Künstliche Intelligenz“) vorgestellt. Das vierte Kapitel ist mit einer sehr ausführlichen und umfassenden Darstellung der Produkthaftung nach § 823 BGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz ein Schwerpunkt dieses Handbuchs. Hier werden die Fragen aufgeworfen und diskutiert, inwieweit Hersteller sowie Verwender von Künstlicher Intelligenz sich beispielsweise durch die Erfüllung von Produktbeobachtungspflichten im Schadensfall exkulpieren können.

Zu den sehr wichtigen und interessanten Überlegungen sei ein Gedanke angemerkt: Vor dem Hintergrund der Haftungsbeschränkung der Arbeitgeber aus §§ 104 ff SGB VII dürfte die auf S. 142 f. diskutierte Möglichkeit der Arbeitnehmer, aufgrund § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung Rückgriff gegen den Arbeitgeber aufgrund von Schäden durch KI zu nehmen, nicht gegeben sein.

Vom Deliktsrecht springen Kapitel fünf und sechs ins Vertragsrecht zurück und bieten eine Darstellung, die sich insbesondere um die Probleme von AGB, um die Frage nach Möglichkeiten und Grenzen von Outsourcing Bereich der KI sowie um die Diskussion der Rechtsfähigkeit der KI und um Vertragsschlüsse mit KI dreht. Neben den Rechtsmaterien des Verbraucherschutzes sowie des Immaterialgüter-, Arbeits-, Aktien-, Finanzaufsichts-, Strafrecht- und anwaltlichen Berufsrechts liegt ein weiterer Schwerpunkt naturgemäß im Datenschutzrecht. KI „lebt“ nach derzeitigem Stand der Technik vom Trainieren mit riesigen Datenmengen. Daher stellt sich sofort die Frage nach dem Schutz personenbezogener Daten. Mit dem Erlass der Datenschutz-Grundverordnung hat der Schutz personenbezogener Daten noch einmal einen Schub bekommen, der gleichzeitig nicht dazu führen darf, dass Innovationen im Sektor der KI verunmöglicht werden. Die Sicht der Aufsichtsbehörden auf diesen Problembereich werden von einem der wichtigsten Datenschutzrechtler in der Bundesrepublik, dem baden-württembergischen Landesbeauftragen für Datenschutz, Stefan Brink, und seinen Co-Autoren dargestellt.

Abgeschlossen wird das Lehrbuch durch einen Ausblick zum KI in der Rechtsberatung. In diesem Kapitel werden Legal-Tech-Geschäftsmodelle vorgestellt, der Einsatz von KI in der Insolvenz- und Restrukturierungspraxis ausgeleuchtet sowie die Frage diskutiert: Kann und soll KI zukünftig bei der Rechtsfindung eingesetzt werden?

Die Europäische Kommission hat angekündigt, Mitte 2021 einen horizontalen Rechtsakt über Künstliche Intelligenz zu veröffentlichten. Die Diskussion über Künstliche Intelligenz und die Rechtssetzung dieser neuen Technologie sind also in vollem Gange. Wer hier mithalten will, kann auf den Antrieb durch das Rechtshandbuch Artificial Intelligence und Machine Learning nicht verzichten.

geschrieben am 06.05.2021 | 809 Wörter | 5487 Zeichen

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