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Verbraucherschutz durch deliktsrechtliche Transformationsnormen


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Rezension von

Dr. Sebastian Felz

Verbraucherschutz durch deliktsrechtliche Transformationsnormen Im Februar 2020 bejahte der BGH (BGH, Urt. v. 27.02.2020 – VII ZR 151/18) die Haftung einer Prüfstelle i.S.d. Medizinprodukterechts gegenüber Patientinnen für die Folgen der Verwendung von Silikonbrustimplantaten des französischen Unternehmens Poly Implant Prothèse (PIP). Die Klägerin, eine Krankenkasse, machte geltend, sie habe die Kosten für Revisionsoperationen der Patientinnen getragen, denen Silikonbrustimplantate des Herstellers PIP eingesetzt worden seien, und die bei ihr versichert waren. Die Durchführung dieses Konformitätsbewertungsverfahrens berechtigte PIP als Hersteller von Medizinprodukten, auf richtlinienkonform gefertigten Brustimplantaten eine CE-Kennzeichnung anzubringen, und ist nach dem aktuell noch geltenden § 6 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) Voraussetzung dafür, dass Medizinprodukte auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden dürfen. Allerdings wurde hier Industriesilikon verwandt, das für die Verwendung im menschlichen Körper ungeeignet war. Eine Haftung der Prüfstelle nach § 823 Abs. 2 BGB sei gegeben, so der BGH. Bei den im Medizinproduktegesetz getroffenen Regelungen zum EU-Konformitätsbewertungsverfahren und den Rechten und Pflichten der Prüfstelle bei Medizinprodukten handele es sich um Gesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die dem Schutz eines Anderen dienen. Die hier maßgebliche Regelung zum EU-Konformitätsbewertungsverfahren solle gerade dem Schutz der Gesundheit der Endempfänger der Medizinprodukte dienen; der Individualschutz der einzelnen Patienten stehe im Vordergrund. Dieser aktuelle Fall spiegelt par excellence die Verzahnung zwischen dem öffentlichen Recht (Medizinprodukterecht) und dem privatrechtlichem Deliktsrecht wider, welche durch Transformationsnormen wie § 823 Abs. BGB verbunden werden. Transformationsnormen als Instrumente des subjektivrechtlichen Drittschutzes und die Befugnis Dritter, objektivrechtliche Normen durchzusetzen, sind der Untersuchungsgegenstand der Dissertation von Philipp Ahlers. Neben dem § 823 Abs. 2 BGB untersucht Philipp Ahlers auch § 3a UWG sowie rechtsvergleichend dazu den tort of breach of statutory duty. Es stellt sich für den Autor zunächst die Frage, was überhaupt ein „Schutzgesetz“ (um die deutsche Terminologie zu verwenden) in qualitativer Hinsicht sei. Des Weiteren fragt er, inwieweit das Privatrecht in das öffentliche Recht eingreifen könne und solle? Albers geht in acht Schritten vor. Zunächst fragt er – nach einer Einleitung – im ersten Kapitel nach den Grundlagen der Rechtsnatur und den Funktionen von Transformationsnormen. Dann untersucht er § 3a UWG als lauterbarkeitsrechtliche Transformationsnorm des deutschen Rechts. Das dritte Kapitel stellt er unter die Überschrift „Entwicklung und Haftungsvoraussetzungen der auf Kompensation ausgerichteten Transformationsnormen“. Im vierten Kapitel untersucht er die Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts in England und darauffolgend die Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts in Deutschland (Kapitel fünf). Die Untersuchungsergebnisse werden abschließend in einer Zusammenfassung dargestellt, vor die der Autor im sechsten Kapitel eine rechtsvergleichende Auswertung zur Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts setzt. Zunächst stellt der Autor fest, dass es im englischen wie im deutschen Deliktsrecht um den Ausgleich entstandener Schäden aber auch um Prävention gehe. Daneben stellt Ahlers die Frage, ob Transformationsnormen auch eine Steuerungsfunktion zukomme. Der „tort of breach of statutory duty“ sowie dem § 823 Abs. 2 BGB misst er keine dem Interessenausgleich zwischen Privatrechtssubjekten überschießende Steuerungsfunktion zu. Allerdings komme ihnen – wie auch § 3a UWG – eine Konkretisierungs- bzw. Indizierungsfunktion zu. Das bedeutet, dass sie anzeigen, welches Verhalten zwischen Privaten zulässig bzw. unzulässig sei. Ahlers kann die restriktive Handhabung des „tort of breach of statutory duty“ durch englische Gerichte nachweisen. Wenn die Auslegung der Intention des Gesetzgebers durch die Gerichte ergibt, dass der Gesetzgeber durch einen Rechtsbehelf in der Bezugsnorm einen Schadensersatzanspruch schaffen wollte, spricht eine Vermutung dafür, dass der Anspruch aus einem „tort of breach of statutory law“ wegfallen solle. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Pflicht für einen begrenzten Personenkreis Schutz entfalten sollte. Der Individualschutzzweck ist auch im deutschen Recht entscheidend. Interessant ist die von Ahlers geführte Diskussion über die Erweiterung der Verkehrspflichten in § 823 Abs. 1 BGB durch Übernahme von Wertungen aus dem Produktsicherheitsrecht. So spricht Ahlers sich z. B. für eine erweiterte Haftung des Quasi-Herstellers (§ 2 Nr. 14 ProdSG) oder des Einführers aus (§§ 3 und 6 ProdSG). Die Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts in England durch Transformationsnormen wird durch das Produkthaftungsrecht fast vollständig verdrängt. Eine weitere Möglichkeit der Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts besteht durch das Strafrecht (compensation order). Ein Verfahren, das wie das deutsche Adhäsionsverfahren, selten genutzt wird. Dem Lauterkeitsrecht (hier: § 3a UWG) komme ebenfalls eine Präventionsfunktion zu, allerdings arbeitet Ahlers eine Position heraus, die von der herrschenden Meinung abweicht. Seiner Auffassung nach könne § 3a UWG nur dem Schutz der Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit der Verbraucher und nicht dem Schutz weiterer Rechtsgüter (z. B. Gesundheitsschutz) dienen. Die Bezugsnorm müsse auch den Wettbewerb schützen (Schutzzweckkongruenz). Andernfalls unterminiere das Lauterkeitsrecht das öffentliche Recht. Interessanterweise kenne das englische Recht die Möglichkeit der Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts durch das Lauterkeitsrecht nicht. Eine Kleinigkeit sei zur Fußnote 1138 vermerkt. Wenn der Autor dort schreibt, dass der „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien“, welchen die Europäische Kommission veröffentlicht hat, im Sommer 2017 nicht mehr für ihn abrufbar gewesen sei, kann der Leitfaden allerdings immer noch auf der Interseite des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union gefunden werden: https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/4f6721ee-8008-4fd7-acf7-9d03448d49e5. Auch wenn der Autor den Leitfaden nicht mehr gefunden hat, stimmt das Zitat trotzdem. Philipp Ahlers hat eine sehr aktuelle, wichtige Frage aufwerfende und beantwortende sowie informierte rechtsvergleichende Studie geschrieben, die gerade in der Auseinandersetzung mit der so genannten „herrschenden Meinung“ die argumentative Stärke des Autors zeigt und dies sehr zur großen Freude des Lesers, der mit großem Erkenntnisgewinn belohnt wird.

Im Februar 2020 bejahte der BGH (BGH, Urt. v. 27.02.2020 – VII ZR 151/18) die Haftung einer Prüfstelle i.S.d. Medizinprodukterechts gegenüber Patientinnen für die Folgen der Verwendung von Silikonbrustimplantaten des französischen Unternehmens Poly Implant Prothèse (PIP). Die Klägerin, eine Krankenkasse, machte geltend, sie habe die Kosten für Revisionsoperationen der Patientinnen getragen, denen Silikonbrustimplantate des Herstellers PIP eingesetzt worden seien, und die bei ihr versichert waren. Die Durchführung dieses Konformitätsbewertungsverfahrens berechtigte PIP als Hersteller von Medizinprodukten, auf richtlinienkonform gefertigten Brustimplantaten eine CE-Kennzeichnung anzubringen, und ist nach dem aktuell noch geltenden § 6 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) Voraussetzung dafür, dass Medizinprodukte auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden dürfen. Allerdings wurde hier Industriesilikon verwandt, das für die Verwendung im menschlichen Körper ungeeignet war.

Eine Haftung der Prüfstelle nach § 823 Abs. 2 BGB sei gegeben, so der BGH. Bei den im Medizinproduktegesetz getroffenen Regelungen zum EU-Konformitätsbewertungsverfahren und den Rechten und Pflichten der Prüfstelle bei Medizinprodukten handele es sich um Gesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, die dem Schutz eines Anderen dienen. Die hier maßgebliche Regelung zum EU-Konformitätsbewertungsverfahren solle gerade dem Schutz der Gesundheit der Endempfänger der Medizinprodukte dienen; der Individualschutz der einzelnen Patienten stehe im Vordergrund.

Dieser aktuelle Fall spiegelt par excellence die Verzahnung zwischen dem öffentlichen Recht (Medizinprodukterecht) und dem privatrechtlichem Deliktsrecht wider, welche durch Transformationsnormen wie § 823 Abs. BGB verbunden werden. Transformationsnormen als Instrumente des subjektivrechtlichen Drittschutzes und die Befugnis Dritter, objektivrechtliche Normen durchzusetzen, sind der Untersuchungsgegenstand der Dissertation von Philipp Ahlers.

Neben dem § 823 Abs. 2 BGB untersucht Philipp Ahlers auch § 3a UWG sowie rechtsvergleichend dazu den tort of breach of statutory duty.

Es stellt sich für den Autor zunächst die Frage, was überhaupt ein „Schutzgesetz“ (um die deutsche Terminologie zu verwenden) in qualitativer Hinsicht sei. Des Weiteren fragt er, inwieweit das Privatrecht in das öffentliche Recht eingreifen könne und solle?

Albers geht in acht Schritten vor. Zunächst fragt er – nach einer Einleitung – im ersten Kapitel nach den Grundlagen der Rechtsnatur und den Funktionen von Transformationsnormen. Dann untersucht er § 3a UWG als lauterbarkeitsrechtliche Transformationsnorm des deutschen Rechts. Das dritte Kapitel stellt er unter die Überschrift „Entwicklung und Haftungsvoraussetzungen der auf Kompensation ausgerichteten Transformationsnormen“. Im vierten Kapitel untersucht er die Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts in England und darauffolgend die Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts in Deutschland (Kapitel fünf). Die Untersuchungsergebnisse werden abschließend in einer Zusammenfassung dargestellt, vor die der Autor im sechsten Kapitel eine rechtsvergleichende Auswertung zur Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts setzt.

Zunächst stellt der Autor fest, dass es im englischen wie im deutschen Deliktsrecht um den Ausgleich entstandener Schäden aber auch um Prävention gehe. Daneben stellt Ahlers die Frage, ob Transformationsnormen auch eine Steuerungsfunktion zukomme. Der „tort of breach of statutory duty“ sowie dem § 823 Abs. 2 BGB misst er keine dem Interessenausgleich zwischen Privatrechtssubjekten überschießende Steuerungsfunktion zu. Allerdings komme ihnen – wie auch § 3a UWG – eine Konkretisierungs- bzw. Indizierungsfunktion zu. Das bedeutet, dass sie anzeigen, welches Verhalten zwischen Privaten zulässig bzw. unzulässig sei. Ahlers kann die restriktive Handhabung des „tort of breach of statutory duty“ durch englische Gerichte nachweisen. Wenn die Auslegung der Intention des Gesetzgebers durch die Gerichte ergibt, dass der Gesetzgeber durch einen Rechtsbehelf in der Bezugsnorm einen Schadensersatzanspruch schaffen wollte, spricht eine Vermutung dafür, dass der Anspruch aus einem „tort of breach of statutory law“ wegfallen solle. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Pflicht für einen begrenzten Personenkreis Schutz entfalten sollte. Der Individualschutzzweck ist auch im deutschen Recht entscheidend. Interessant ist die von Ahlers geführte Diskussion über die Erweiterung der Verkehrspflichten in § 823 Abs. 1 BGB durch Übernahme von Wertungen aus dem Produktsicherheitsrecht. So spricht Ahlers sich z. B. für eine erweiterte Haftung des Quasi-Herstellers (§ 2 Nr. 14 ProdSG) oder des Einführers aus (§§ 3 und 6 ProdSG).

Die Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts in England durch Transformationsnormen wird durch das Produkthaftungsrecht fast vollständig verdrängt. Eine weitere Möglichkeit der Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts besteht durch das Strafrecht (compensation order). Ein Verfahren, das wie das deutsche Adhäsionsverfahren, selten genutzt wird.

Dem Lauterkeitsrecht (hier: § 3a UWG) komme ebenfalls eine Präventionsfunktion zu, allerdings arbeitet Ahlers eine Position heraus, die von der herrschenden Meinung abweicht. Seiner Auffassung nach könne § 3a UWG nur dem Schutz der Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit der Verbraucher und nicht dem Schutz weiterer Rechtsgüter (z. B. Gesundheitsschutz) dienen. Die Bezugsnorm müsse auch den Wettbewerb schützen (Schutzzweckkongruenz). Andernfalls unterminiere das Lauterkeitsrecht das öffentliche Recht. Interessanterweise kenne das englische Recht die Möglichkeit der Durchsetzung des Produktsicherheitsrechts durch das Lauterkeitsrecht nicht.

Eine Kleinigkeit sei zur Fußnote 1138 vermerkt. Wenn der Autor dort schreibt, dass der „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien“, welchen die Europäische Kommission veröffentlicht hat, im Sommer 2017 nicht mehr für ihn abrufbar gewesen sei, kann der Leitfaden allerdings immer noch auf der Interseite des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union gefunden werden: https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/4f6721ee-8008-4fd7-acf7-9d03448d49e5. Auch wenn der Autor den Leitfaden nicht mehr gefunden hat, stimmt das Zitat trotzdem.

Philipp Ahlers hat eine sehr aktuelle, wichtige Frage aufwerfende und beantwortende sowie informierte rechtsvergleichende Studie geschrieben, die gerade in der Auseinandersetzung mit der so genannten „herrschenden Meinung“ die argumentative Stärke des Autors zeigt und dies sehr zur großen Freude des Lesers, der mit großem Erkenntnisgewinn belohnt wird.

geschrieben am 06.05.2021 | 866 Wörter | 5829 Zeichen

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