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Arbeitsschutzgesetz


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Rezension von

Dr. Sebastian Felz

Arbeitsschutzgesetz Die dritte Auflage des Kommentars zum Arbeitsschutzgesetz von Norbert Kollmer und Thomas Klindt sowie Carsten Schucht, der neu im Team der Herausgeber und der Autorenschaft ist, bietet mehr als „nur“ eine Erläuterung dieses Gesetzes. Der Arbeitschutzgesetzkommentar wird ergänzt um Ausführungen zu allen wichtigen Arbeitsschutzverordnungen, die aufgrund § 18 ArbSchG erlassen werden können. Der arbeitsschutzrechtlich interessierte Jurist, Ingenieur oder Arbeitsmediziner findet des Weiteren Informationen zur Betriebssicherheitsverordnung oder zur Arbeitsstättenverordnung genauso wie zur Versorgung über die arbeitsmedizinische Verordnung oder zur Biostoffverordnung. Insgesamt werden zwölf Verordnungen kommentiert. Leider konnte die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681), die u. a. zur Integration der Bildarbeitsverordnung führte, sowie die das Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV) am 9.11.2016 (BGBl. I S. 2531) nicht mehr berücksichtigt werden. Bei der EMFV wurde allerdings der Regierungsentwurf aufgenommen und kommentiert. Aus der gängigen Kommentarliteratur sticht dieses Werk nicht durch nur die prägnant und präzise geschriebenen Einleitungen zu den verfassungs- wie europarechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes hervor, die Birgit Schmidt am Busch und Wolfgang Balze verfasst haben, sondern auch durch die systematischen Darstellungen zu „psychischen Belastungen am Arbeitsplatz“ (Julia Balikcioglu), „betriebliche[r] Mitbestimmung am Arbeitsplatz“ (Tillmann Hecht), zum Arbeitssicherheitsgesetz und zum SGB VII (beide Konrad Leube), die als Alleinstellungsmerkmal zu nennen und hervorzuheben sind. Vor dem Hintergrund der Digitalisierung der Arbeitswelt (Arbeiten 4.0) und der Verpflichtung des Arbeitgebers, gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG auch die „psychische Belastung bei der Arbeit“ zu beurteilen, ist daher insbesondere die Aufnahme der systematischen Darstellung „psychische Belastung am Arbeitsplatz“ zu begrüßen. Der Autorin gelingt nach den allgemeinen Ausführungen durch eine Fallstudie anhand eines „bayernweit tätigen Unternehmens mit ca. 3.000 Beschäftigten an sechs Standorten“, das Vorgehen bei einer Einführung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung bei der Arbeit konkret darzustellen. Die Kommentierung ist durchgängig auf dem aktuellen Stand, was beispielhaft an der Kommentierung von Wolfgang Kohte zu § 2 Rn. 99f. verdeutlicht werden kann, der hier zu den Stichwörtern „Telearbeit“ oder „Crowdworking“ die neuesten Erkenntnisse und Diskussionen aus der NZA sowie dem Essener Juristen-Tag 2016 vorstellt und auswertet. Sowohl die Kommentierung als auch die systematischen Darstellungen lesen sich gewinnbringend und adressatengerecht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Personal- wie Betriebsrat, Sicherheitsbeauftrage wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Juristen wie Arbeitsmediziner werden hier Antworten auf ihre arbeitsschutzrechtlichen Fragen finden. Aufgrund dieses weiten (also auch nicht juristischen) Adressatenkreises wäre es m.E. zu begrüßen, wenn z. B. der Normtext der Art. 114 und Art. 153 AEUV in den „europarechtlichen Grundlagen“ abgedruckt würde, um eine schnelle Orientierung auch dem Ingenieur oder Arbeitsmediziner anhand des Wortlautes der in Bezug genommenen Regelung zu ermöglichen. Sehr gut und hilfreich sind z. B. der in § 22 ArbSchG Rn. 201 angeführte Musterbescheid, die abgedruckten „Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern“ (§ 20 ArbSchG, Rn. 47) sowie die vielen Abbildungen und Adresshinweise in den Kommentierungen zu §§ 20 ff. ArbSchG. Viele Graphiken und Übersichten erleichtern den Zugang zu Systematik und Aufbau des Gesetzes und der Verordnungen. Kleinere Spuren des (Druck-)Fehlerteufels finden sich auch in diesem so qualitativ wie quantitativ beeindruckenden Werk. In der Kommentierung „ArbSchG Vor § 1“ liest man in der Randnummer 22 den Verweis auf den Arbeitsschutzrechtkommentar von Michael Koll, Rita Janning und Harald Pinter, der hier wohl mit Ralf Pieper verwechselt wird [ebenso Rn. 25 gleiches gilt für § 2 Rn. 27 (hier Peter statt Pinter)]. In Rn. 24 wird die „Einheitliche Europäische Akte“ auf 1997 datiert, richtigerweise trat sie ein Jahrzehnt früher in Kraft. In der Kommentierung § 13 Rn. 16 fehlt die Ziffer „1“ bei den Ausführungen zur „DGUV Vorschrift 1“. Die dort ebenfalls erwähnte „BGI 507“ ist außer Kraft gesetzt worden und die „BGI 508“ heißt nun „DGUV Vorschrift 211-011 „Übertragung von Unternehmerpflichten“. Die BG ETEM schließlich ist für „Medienerzeugnisse“ nicht „Medizinerzeugnisse“ zuständig (Systematische Darstellung D, Rn. 31a). Diese schnell zu korrigierenden Punkte schmälern die große Gesamtleistung nicht: Der Kollmer/Klindt/Schucht ist klar die Nr. 1 unter den arbeitsschutzrechtlichen Kommentaren.

Die dritte Auflage des Kommentars zum Arbeitsschutzgesetz von Norbert Kollmer und Thomas Klindt sowie Carsten Schucht, der neu im Team der Herausgeber und der Autorenschaft ist, bietet mehr als „nur“ eine Erläuterung dieses Gesetzes. Der Arbeitschutzgesetzkommentar wird ergänzt um Ausführungen zu allen wichtigen Arbeitsschutzverordnungen, die aufgrund § 18 ArbSchG erlassen werden können. Der arbeitsschutzrechtlich interessierte Jurist, Ingenieur oder Arbeitsmediziner findet des Weiteren Informationen zur Betriebssicherheitsverordnung oder zur Arbeitsstättenverordnung genauso wie zur Versorgung über die arbeitsmedizinische Verordnung oder zur Biostoffverordnung. Insgesamt werden zwölf Verordnungen kommentiert. Leider konnte die Novellierung der Arbeitsstättenverordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681), die u. a. zur Integration der Bildarbeitsverordnung führte, sowie die das Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV) am 9.11.2016 (BGBl. I S. 2531) nicht mehr berücksichtigt werden. Bei der EMFV wurde allerdings der Regierungsentwurf aufgenommen und kommentiert.

Aus der gängigen Kommentarliteratur sticht dieses Werk nicht durch nur die prägnant und präzise geschriebenen Einleitungen zu den verfassungs- wie europarechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes hervor, die Birgit Schmidt am Busch und Wolfgang Balze verfasst haben, sondern auch durch die systematischen Darstellungen zu „psychischen Belastungen am Arbeitsplatz“ (Julia Balikcioglu), „betriebliche[r] Mitbestimmung am Arbeitsplatz“ (Tillmann Hecht), zum Arbeitssicherheitsgesetz und zum SGB VII (beide Konrad Leube), die als Alleinstellungsmerkmal zu nennen und hervorzuheben sind.

Vor dem Hintergrund der Digitalisierung der Arbeitswelt (Arbeiten 4.0) und der Verpflichtung des Arbeitgebers, gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG auch die „psychische Belastung bei der Arbeit“ zu beurteilen, ist daher insbesondere die Aufnahme der systematischen Darstellung „psychische Belastung am Arbeitsplatz“ zu begrüßen. Der Autorin gelingt nach den allgemeinen Ausführungen durch eine Fallstudie anhand eines „bayernweit tätigen Unternehmens mit ca. 3.000 Beschäftigten an sechs Standorten“, das Vorgehen bei einer Einführung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung bei der Arbeit konkret darzustellen.

Die Kommentierung ist durchgängig auf dem aktuellen Stand, was beispielhaft an der Kommentierung von Wolfgang Kohte zu § 2 Rn. 99f. verdeutlicht werden kann, der hier zu den Stichwörtern „Telearbeit“ oder „Crowdworking“ die neuesten Erkenntnisse und Diskussionen aus der NZA sowie dem Essener Juristen-Tag 2016 vorstellt und auswertet. Sowohl die Kommentierung als auch die systematischen Darstellungen lesen sich gewinnbringend und adressatengerecht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Personal- wie Betriebsrat, Sicherheitsbeauftrage wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Juristen wie Arbeitsmediziner werden hier Antworten auf ihre arbeitsschutzrechtlichen Fragen finden. Aufgrund dieses weiten (also auch nicht juristischen) Adressatenkreises wäre es m.E. zu begrüßen, wenn z. B. der Normtext der Art. 114 und Art. 153 AEUV in den „europarechtlichen Grundlagen“ abgedruckt würde, um eine schnelle Orientierung auch dem Ingenieur oder Arbeitsmediziner anhand des Wortlautes der in Bezug genommenen Regelung zu ermöglichen. Sehr gut und hilfreich sind z. B. der in § 22 ArbSchG Rn. 201 angeführte Musterbescheid, die abgedruckten „Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern“ (§ 20 ArbSchG, Rn. 47) sowie die vielen Abbildungen und Adresshinweise in den Kommentierungen zu §§ 20 ff. ArbSchG. Viele Graphiken und Übersichten erleichtern den Zugang zu Systematik und Aufbau des Gesetzes und der Verordnungen.

Kleinere Spuren des (Druck-)Fehlerteufels finden sich auch in diesem so qualitativ wie quantitativ beeindruckenden Werk. In der Kommentierung „ArbSchG Vor § 1“ liest man in der Randnummer 22 den Verweis auf den Arbeitsschutzrechtkommentar von Michael Koll, Rita Janning und Harald Pinter, der hier wohl mit Ralf Pieper verwechselt wird [ebenso Rn. 25 gleiches gilt für § 2 Rn. 27 (hier Peter statt Pinter)]. In Rn. 24 wird die „Einheitliche Europäische Akte“ auf 1997 datiert, richtigerweise trat sie ein Jahrzehnt früher in Kraft. In der Kommentierung § 13 Rn. 16 fehlt die Ziffer „1“ bei den Ausführungen zur „DGUV Vorschrift 1“. Die dort ebenfalls erwähnte „BGI 507“ ist außer Kraft gesetzt worden und die „BGI 508“ heißt nun „DGUV Vorschrift 211-011 „Übertragung von Unternehmerpflichten“. Die BG ETEM schließlich ist für „Medienerzeugnisse“ nicht „Medizinerzeugnisse“ zuständig (Systematische Darstellung D, Rn. 31a).

Diese schnell zu korrigierenden Punkte schmälern die große Gesamtleistung nicht: Der Kollmer/Klindt/Schucht ist klar die Nr. 1 unter den arbeitsschutzrechtlichen Kommentaren.

geschrieben am 12.09.2017 | 654 Wörter | 4310 Zeichen

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