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Gesamtes Arbeitsschutzrecht


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Rezension von

Dr. Sebastian Felz

Gesamtes Arbeitsschutzrecht Fundament für eine funktionierende Arbeitswelt ist der Schutz von Gesundheit und Leben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ein wirksamer Arbeitsschutz und eine effiziente Unfallvermeidung sind vor dem Hintergrund der Globalisierung, Digitalisierung der Arbeit sowie Diversifizierung der Belegschaften im 21. Jahrhundert elementar. Neben den alten Herausforderungen der Industriearbeit stellen sich dem Arbeitsschutz neue Gefährdungssituationen aufgrund der Digitalisierung der Arbeit. „Entgrenzung“ von Arbeit kann zu psychischer Belastung führen. Die Arbeitgeber sind seit Herbst 2013 aufgefordert, entsprechende Gefahren in der Gefährdungsbeurteilung zu erfassen und ggf. gegenzusteuern. Verlässliche gesetzliche Grundlagen und rechtssichere Rahmenbedingungen für alle Unternehmen sind dafür unerlässlich. Wie das Arbeitsrecht ist auch das Arbeitsschutzrecht auf verschiedene Gesetze, Verordnungen und Regelwerke verteilt. Der Kommentar zum „Gesamten Arbeitsschutzrecht“ liefert aufgrund seiner interdisziplinären Ausrichtung eine wichtige Orientierungshilfe. Völker- und europarechtliche Vorgaben werden ausführlich behandelt und vorgestellt. So beleuchtet der Teil 1 „Grundlagen“ den Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welcher das „Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen“ positiviert. Ein Anhang zur Kommentierung des Art. 31 EU-GRC bietet eine übersichtliche Zusammenstellung über Sicherheits- und Gesundheitsregelungen in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen, dem UN-Sozialpakt, der EMRK sowie weiteren internationalen und europäischen Rechtsvorschriften. Eine zweite Aufstellung präsentiert die Übereinkommen der „Internationalen Arbeitsorganisation“ (ILO) in Genf. Auch das europäische Sekundärrecht im Bereich des Arbeitsschutzes wird umfassend dargestellt. Der technische Arbeitsschutz (vom Arbeitsschutzgesetz bis zur PSA-Benutzungsvorordnung) wird ebenso wie der soziale Arbeitsschutz (vom Arbeitszeitgesetz bis zur Kinderarbeitsschutzverordnung) behandelt. Für den Bereich der Arbeitssicherheitsorganisation wird das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) sowie der § 22 SGB VII bezüglich der Sicherheitsbeauftragten kommentiert. Abgerundet wird der Kommentar durch die Behandlung der Mitwirkungsrechte der Interessenvertretungen im Bereich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beiden großen christlichen Kirchen werden behandelt. Herausgegeben wird dieser kompakte wie umfassende Kommentar durch den Zivil- und Sozialrechtler Wolfhard Kohte aus Halle-Wittenberg, den Rechtsanwalt Ulrich Faber, der auch Mitglied im Ausschuss für Arbeitsstätten des BMAS ist, und Kerstin Feldhoff, die eine Professur an der Fachhochschule Münster im Fachbereich Sozialwesen bekleidet. Fast dreißig weitere Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Verwaltung, Rechtsanwaltschaft, Richterschaft und den Interessenvertretungen komplementieren das Autorenteam. Ausführlich und prägnant werden die Neuerungen im Arbeitsschutz dargestellt, z. B. die Neuerungen in der Betriebssicherheitsverordnung seit 2015 oder die „Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG“. Inhaltlich konzentrieren sich die Änderungen auch hier auf die Klarstellung des Anwendungsbereiches sowie die Anpassung der grundlegenden Anforderungen an den Stand der Technik. Seit dem 21. April 2018 findet diese Verordnung Anwendung. Ebenfalls Beachtung findet die Novellierung des Arbeitsstättenrechts vom Dezember 2016. Die Integration der Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung, die Einbeziehung der Telearbeit und die Stärkung des Nichtraucherschutzes werden umfassend erläutert. Der Handkommentar „Gesamtes Arbeitsschutzrecht“ macht seinem Namen alle Ehre: Mit einem Handgriff kann sich der Rechtssuchende das gesamte Arbeitsschutzrecht erschließen.

Fundament für eine funktionierende Arbeitswelt ist der Schutz von Gesundheit und Leben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ein wirksamer Arbeitsschutz und eine effiziente Unfallvermeidung sind vor dem Hintergrund der Globalisierung, Digitalisierung der Arbeit sowie Diversifizierung der Belegschaften im 21. Jahrhundert elementar. Neben den alten Herausforderungen der Industriearbeit stellen sich dem Arbeitsschutz neue Gefährdungssituationen aufgrund der Digitalisierung der Arbeit. „Entgrenzung“ von Arbeit kann zu psychischer Belastung führen. Die Arbeitgeber sind seit Herbst 2013 aufgefordert, entsprechende Gefahren in der Gefährdungsbeurteilung zu erfassen und ggf. gegenzusteuern. Verlässliche gesetzliche Grundlagen und rechtssichere Rahmenbedingungen für alle Unternehmen sind dafür unerlässlich.

Wie das Arbeitsrecht ist auch das Arbeitsschutzrecht auf verschiedene Gesetze, Verordnungen und Regelwerke verteilt. Der Kommentar zum „Gesamten Arbeitsschutzrecht“ liefert aufgrund seiner interdisziplinären Ausrichtung eine wichtige Orientierungshilfe. Völker- und europarechtliche Vorgaben werden ausführlich behandelt und vorgestellt. So beleuchtet der Teil 1 „Grundlagen“ den Artikel 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welcher das „Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen“ positiviert. Ein Anhang zur Kommentierung des Art. 31 EU-GRC bietet eine übersichtliche Zusammenstellung über Sicherheits- und Gesundheitsregelungen in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen, dem UN-Sozialpakt, der EMRK sowie weiteren internationalen und europäischen Rechtsvorschriften. Eine zweite Aufstellung präsentiert die Übereinkommen der „Internationalen Arbeitsorganisation“ (ILO) in Genf. Auch das europäische Sekundärrecht im Bereich des Arbeitsschutzes wird umfassend dargestellt.

Der technische Arbeitsschutz (vom Arbeitsschutzgesetz bis zur PSA-Benutzungsvorordnung) wird ebenso wie der soziale Arbeitsschutz (vom Arbeitszeitgesetz bis zur Kinderarbeitsschutzverordnung) behandelt. Für den Bereich der Arbeitssicherheitsorganisation wird das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) sowie der § 22 SGB VII bezüglich der Sicherheitsbeauftragten kommentiert. Abgerundet wird der Kommentar durch die Behandlung der Mitwirkungsrechte der Interessenvertretungen im Bereich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beiden großen christlichen Kirchen werden behandelt.

Herausgegeben wird dieser kompakte wie umfassende Kommentar durch den Zivil- und Sozialrechtler Wolfhard Kohte aus Halle-Wittenberg, den Rechtsanwalt Ulrich Faber, der auch Mitglied im Ausschuss für Arbeitsstätten des BMAS ist, und Kerstin Feldhoff, die eine Professur an der Fachhochschule Münster im Fachbereich Sozialwesen bekleidet. Fast dreißig weitere Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Verwaltung, Rechtsanwaltschaft, Richterschaft und den Interessenvertretungen komplementieren das Autorenteam.

Ausführlich und prägnant werden die Neuerungen im Arbeitsschutz dargestellt, z. B. die Neuerungen in der Betriebssicherheitsverordnung seit 2015 oder die „Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG“. Inhaltlich konzentrieren sich die Änderungen auch hier auf die Klarstellung des Anwendungsbereiches sowie die Anpassung der grundlegenden Anforderungen an den Stand der Technik. Seit dem 21. April 2018 findet diese Verordnung Anwendung.

Ebenfalls Beachtung findet die Novellierung des Arbeitsstättenrechts vom Dezember 2016. Die Integration der Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung, die Einbeziehung der Telearbeit und die Stärkung des Nichtraucherschutzes werden umfassend erläutert.

Der Handkommentar „Gesamtes Arbeitsschutzrecht“ macht seinem Namen alle Ehre: Mit einem Handgriff kann sich der Rechtssuchende das gesamte Arbeitsschutzrecht erschließen.

geschrieben am 21.05.2018 | 476 Wörter | 3597 Zeichen

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